22. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz), BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2003, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 5, zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst.“(1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Absatz 2, ist der Höhe nach begrenzt mit 100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch sechs, Gehaltsstufe 5, zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 15 erhält die Bezeichnung Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 im § 15 angefügt:Der bisherige Paragraph 15, erhält die Bezeichnung Absatz eins und es wird folgender Absatz 2, im Paragraph 15, angefügt:
„Absatz 2,(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Der sich aus der Neufassung des § 3 Abs. 1 ergebende Differenzbetrag gegenüber dem bisherigen Vergütungsanspruch kann von Mitgliedern des Nationalrates, deren jährlicher Vergütungsanspruch in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 1. Mai 2005 endet, bis zum 1. Juli 2005 geltend gemacht werden.“(2) Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Der sich aus der Neufassung des Paragraph 3, Absatz eins, ergebende Differenzbetrag gegenüber dem bisherigen Vergütungsanspruch kann von Mitgliedern des Nationalrates, deren jährlicher Vergütungsanspruch in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 1. Mai 2005 endet, bis zum 1. Juli 2005 geltend gemacht werden.“
Fischer
Schüssel