BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Dezember 2005

Teil I

164. Bundesgesetz:

Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006

(NR: GP XXII RV 1169 AB 1237 S. 129. BR: AB 7460 S. 729.)

[CELEX-Nr.: 31999L0093, 32003L0058]

164. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderungen der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Notariatsordnung (NO)“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, eingefügt:

Paragraph eins a,

Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3,

a) entfällt die Absatzbezeichnung „1“;

b) lautet Litera d, :,

  1. Litera d
    der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (§ 54 Abs. 1), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung ausreichend.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6,

a) lautet Absatz 3, Ziffer 2 :,

  1. Ziffer 2
    Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;“

b) lautet Abs. 3 Ziffer 4 :,

  1. Ziffer 4
    Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr.“

c) lautet Absatz 3 a, :,

  1. Absatz 3 aZeiten als Notariatskandidat, die in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit anzurechnen. Wird die Teilzeitbeschäftigung vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, sind die Zeiten einer solchen Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Tätigkeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 7, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Notare und Notariatskandidaten können sich nur als Gesellschafter einer Notar-Partnerschaft (Paragraphen 22, ff) in das Firmenbuch eintragen lassen.
  2. Absatz 4Die Eintragung der Berufsbezeichnung „öffentlicher Notar“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Notariatskammer erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz 3,

a) wird in Ziffer 2, vor dem Strichpunkt folgender Halbsatz eingefügt:

„, wobei insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle Bedacht zu nehmen ist“

b) lautet Ziffer 5 :,

  1. Ziffer 5
    die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne des Paragraph 62, erworben hat;“

Novellierungsanordnung 7, §§ 13 bis 14 lauten:

§ 13.

  1. Absatz einsDer neuernannte Notar hat der Notariatskammer vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, zur Genehmigung vorzulegen. Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, ist der Notar verpflichtet, sich einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Der Notar ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach Paragraph 5, einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, SigG bei der zuständigen Notariatskammer einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Notar gilt Paragraph 8, Absatz 3, SigG. Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Mit dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Suspension (§§ 32 Absatz 2, Litera c,, 158, 180) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Notarsignatur. Der Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer zurückzustellen und den Widerruf der Zertifikate nach Paragraph 9, SigG zu veranlassen.
  2. Absatz 2Das Amtssiegel muss enthalten: Eine laufende Nummer, das Staatswappen, den Vor- und Familiennamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Staatsnamen Republik Österreich, den Namen des Landes und des Amtssitzes. Mit Ausnahme der laufenden Nummer und des Staatswappens muss der Inhalt des Amtssiegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein, welches auch einen Hinweis auf die Tätigkeit des Notars als Urkundsperson zu enthalten hat. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Amtssiegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Absatz 3, E-GovG). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist. Die Berufsbezeichnung ist auch in das qualifizierte Zertifikat der elektronischen Notarsignatur aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, SigG ist unzulässig.
  3. Absatz 3Die Notare sind berechtigt, in Ausübung ihres Berufes das Staatswappen zu führen.
  4. Absatz 4Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten mit der elektronischen Beurkundungssignatur und/oder der elektronischen Notarsignatur sind sodann der Notariatskammer zurückzustellen. Diese hat Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszugeben.
  5. Absatz 5Die Notariatskammer hat das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension des Notars unverzüglich der Österreichischen Notariatskammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Notariatskammer unverzüglich zu widerrufen (Paragraph 9, SigG). Das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.

§ 14.

  1. Absatz einsNach Genehmigung des Amtssiegels und Behebung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und
    3. Ziffer 3
      der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).
  2. Absatz 2Nach der Angelobung sind die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen.“

Novellierungsanordnung 8, § 17 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer sowie die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine neue elektronische Beurkundungssignatur und erforderlichenfalls auch für seine elektronische Notarsignatur bei dieser Kammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, lauten

a) Absatz eins, Litera a, :,

  1. Litera a
    infolge der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;“

b) Absatz eins, Litera d, :,

  1. Litera d
    durch die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“

c) Absatz eins, Litera g, :,

  1. Litera g
    durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters oder infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (Paragraph 183,);

d) Absatz 2 :,

  1. Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Absatz eins, Litera b bis d und Litera f, genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter Litera b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.“

e) Absatz 3 :,

  1. Absatz 3Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Absatz eins, Litera b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Absatz eins, Litera a,, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 20, lautet:

„§ 20.

Jeder Notar, der sein Amt zurücklegt (Paragraph 19, Absatz eins, Litera a,) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (Paragraph 18,), hat sein bisheriges Amt im ersten Fall bis zu dem in seiner Resignationsanzeige genannten Zeitpunkt und im zweiten Fall solange, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist, fortzusetzen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Wendung unter den Voraussetzungen des Paragraph 25, eingetragene Erwerbsgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden durch die Wortfolge unter den Voraussetzungen der Paragraphen 24,, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften (Notar-Partnerschaften) bilden ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt das Klammerzitat (Paragraph 6, EGG).

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 25, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Prokura und Handlungsvollmacht können nicht wirksam erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 14, § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur.“

Novellierungsanordnung 15, In § 40 wird die Wortfolge „von ihm aufgenommene Notariatsurkunde“ durch die Wortfolge „von ihm oder einem Gesellschafter (§§ 22 bis 29) aufgenommene Notariatsurkunde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, § 41 Abs. 3 bis 5 lautet:

  1. Absatz 3Außer diesem Falle findet eine Änderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen mit Bewilligung der Notariatskammer statt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Notar seine händische Unterschrift ändern will.
  2. Absatz 4In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Notar über die Pflichten nach § 21 SigG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Notariatskammer und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu melden.
  3. Absatz 5Sobald der Notar oder die Notariatskammer das Unwirksamwerden einer Ausweiskarte sowie der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur bekanntgeben, muss dieser Umstand – unter Angabe des Datums für das Unwirksamwerden der Verwendung dieser Signatur – im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.“

Novellierungsanordnung 17, In § 42 wird in Abs. 1 das Wort „Unterschrift“ durch die Wortfolge „händische Unterschrift“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, § 44 Abs. 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2Das Datum der Notariatsurkunde, andere Zeitbestimmungen, Rechnungsresultate und Beträge, die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, sind mit Buchstaben zu schreiben.
  2. Absatz 3Wird auf eine andere Urkunde Bezug genommen, so ist Abs. 2 auf deren Daten und Beträge nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 19, § 47 Abs. 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Der Notar hat die Papierurkunde am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar zu unterzeichnen und sein Amtssiegel beizufügen. Die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schluss händisch zu unterzeichnen. Am Schluss der Urkunde sind der Name des Notars samt Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und die Namen der Beteiligten samt Hinweis auf deren Eigenschaft als Unterzeichnende anzuführen (Unterschriftsvermerk).
  2. Absatz 3Nach Beifügung des Unterschriftsvermerks am Schluss einer elektronischen Urkunde haben die Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, die elektronisch errichtete Urkunde vor der Unterfertigung durch den Notar elektronisch zu unterzeichnen. Als letzter hat der Notar die Notariatsurkunde mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterzeichnen.“

Novellierungsanordnung 20, § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Begriff „Notariatsurkunde“ durch die Wortfolge „nicht elektronisch errichtete Notariatsurkunde“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der Notariatsurkunde gemacht wird oder deren Beiheftung gesetzlich angeordnet ist.“

b) Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Eignen sich derlei Beilagen nicht zur Anheftung oder haben die Parteien darauf verzichtet, so sind dieselben mit dem Beilagenzeichen und der Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu versehen und gemeinsam mit dieser aufzubewahren.“

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

  1. Absatz 3Elektronische Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der elektronisch errichteten Notariatsurkunde gemacht werden sollen, sind von den Beteiligten sowie den etwa zugezogenen Zeugen, sofern diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, und sodann vom Notar mit dieser gemeinsam wie eine Notariatsurkunde elektronisch zu unterzeichnen (§ 47 Absatz 3,) oder der bereits errichteten Notariatsurkunde beizufügen, indem sie mit dieser gemeinsam elektronisch unterzeichnet werden. Andere elektronische Beilagen sind gemeinsam mit der Notariatsurkunde aufzubewahren.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 49,

a) werden in Abs. 1 der Begriff „Notariatsurkunden“ durch die Wortfolge „nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.“

b) lautet Absatz 2 :,

  1. Absatz 2Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach Paragraph 110, Absatz 3, im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.“

Novellierungsanordnung 22, In § 50 Abs. 1 wird der Begriff „Notariatsurkunde“ durch die Wortfolge „nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, § 54 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsWollen die an einer Urkunde Beteiligten oder einige derselben unter sich eine bereits errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen oder will ein aus der Urkunde Verpflichteter seine Verpflichtung notariell bekräftigen, so ist hierüber ein Notariatsakt aufzunehmen.“

b) In Abs. 2 wird vor dem Punkt das Klammerzitat (§47 Absatz und 3) eingefügt.

c) Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsakt beizuheften oder beizufügen und bildet mit ihrem Inhalt einen ergänzenden Bestandteil desselben (§ 48 Abs. 1 und 3). Sie ist mit dem nicht elektronisch errichteten Notariatsakt gemeinsam aufzubewahren und im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsakts unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 55, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen können vom Notar automationsunterstützt gespeichert werden.“

Novellierungsanordnung 25, § 61 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Falle eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss er diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern.“

Novellierungsanordnung 26, In § 62 Abs. 2 wird vor dem Punkt die Wendung „oder in elektronischer Form beizufügen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, § 65 wird folgender Abs. 3 angefügt:

  1. Absatz 3Die Beiziehung eines Dolmetschers ist entbehrlich, wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, über die für die Aufnahme eines Notariatsakts notwendige Berechtigung in Ansehung dieser Sprache verfügt (§ 62 Abs. 1) und sich keine der Parteien dagegen ausspricht. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 28, § 67 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.“

Novellierungsanordnung 29, § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) lit. g und h lauten:

  1. Litera g
    die Unterschrift der Parteien sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch von diesen Personen. Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schluss der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.
  2. Wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften auf Papier beizusetzen (Paragraph 47, Absatz 2,), wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften in elektronischer Form beizufügen (Paragraph 47, Absatz 3,). Der Notariatsakt kann nur dann elektronisch errichtet werden, wenn alle Personen, die ihn zu unterfertigen haben, elektronische Signaturen (§ 2 Z 1 SigG) verwenden.
  3. Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen sie bei der Fertigung auf Papier ihr Handzeichen beifügen und es muss im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notar, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.
  4. Kann eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muss das entgegenstehende Hindernis ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden.
  5. Litera h
    wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, die Unterschrift des Notars auf Papier unter Beidrückung seines Amtssiegels (Paragraph 47, Absatz 2,); wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, die elektronische Beurkundungssignatur des Notars (Paragraph 47, Absatz 3,), nachdem alle anderen Unterschriften bereits beigesetzt worden sind; im Fall des § 56 Abs. 2 die Amtsunterschriften beziehungsweise die elektronischen Beurkundungssignaturen beider Notare.“

b) In Absatz 2, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gegebenenfalls ist im Akt ferner anzuführen, dass er in elektronischer Form errichtet wird.“

Novellierungsanordnung 30, § 69 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die auf Papier oder elektronisch errichteten Vollmachten müssen dem Notar im Original oder in einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften oder Ausdrucke dem auf Papier errichteten Notariatsakt anzuschließen beziehungsweise dem elektronisch errichteten Notariatsakt beizufügen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern. Ist die Vollmachtsurkunde bereits in diesem Urkundenarchiv gespeichert, so kann die Beifügung durch einen Hinweis auf die bereits vorgenommene Speicherung erfolgen.“

Novellierungsanordnung 31, § 69a Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Davor ist der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des Notariatsakts herauszugeben oder den Zugang zum Notariatsakt im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 32, § 70 wird wie folgt geändert:

a) Das Zitat „592“ wird durch das Zitat „591“ ersetzt;

b) Folgender Satz wird angefügt:

„In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.“

Novellierungsanordnung 33, In § 76 Abs. 1

a) lautet lit. a:

  1. Litera a
    über die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);“

b) wird in Litera h, die Wortfolge kaufmännischen Papieren durch die Wendung unternehmerischen Wertpapieren ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, § 77 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 lauten:

  1. Absatz einsZur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (§ 76 Abs. 1 lit. a) ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen. Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer Urkunden.
  2. Absatz 2Der Notar hat die Abschrift (Kopie) mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung auf der Papierabschrift (-kopie) oder dem Papierausdruck zu beglaubigen beziehungsweise den Beglaubigungsvermerk der elektronischen Abschrift beizufügen.“

b) Abs. 3 Z 1 bis 3 lauten:

  1. Ziffer eins
    ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift (Kopie) oder ein Ausdruck ist,
  2. Ziffer 2
    ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist,
  3. Ziffer 3
    ob die Abschrift (Kopie) oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt,“

Novellierungsanordnung 35, § 78 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Beurkundung ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt die Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die übersetzte elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die Übersetzung ist gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.“

Novellierungsanordnung 36, § 79 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 6 lauten:

  1. Absatz einsDer Notar kann die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde beziehungsweise die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde beurkunden, wenn die Partei
    1. Ziffer eins
      ihre Identität und gegebenenfalls auch ihr Geburtsdatum durch eines der im § 55 genannten Mittel ausweist und
    2. Ziffer 2
      im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihr zugeordnet ist, und
    3. Ziffer 3
      sie die Unterschrift oder das Handzeichen beziehungsweise die Signatur vor dem Notar setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihr stammt.
  2. Absatz 2Die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.
  3. Absatz 2 aDie Echtheit einer sicheren elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn
    1. Ziffer eins
      die betreffende Person die Echtheit der Signatur dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt,
    2. Ziffer 2
      der Inhalt des von ihr dem Notar für künftige Beglaubigungen zu Vergleichszwecken zur Verfügung gestellten qualifizierten Zertifikats bei dem Notar verfügbar ist, und
    3. Ziffer 3
      die betreffende Person in Gegenwart des Notars dieses qualifizierte Zertifikat ausdrücklich als das ihre anerkannt und diese Erklärung nach Absatz eins, beglaubigt unterfertigt hat.

Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufbewahrte beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.

  1. Absatz 3Die Zuordnung einer elektronischen Signatur zu einer bestimmten Person ist durch ein geeignetes Zertifikat (§ 2 Z 8 SigG) nachzuweisen.
  2. Absatz 4Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.
  3. Absatz 5Die Beurkundung geschieht durch einen Vermerk, der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, den Vor- und Familiennamen der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder des Handzeichens zu enthalten hat. Die Anschrift der Partei ist nach deren Angaben beizufügen. Ist die Urkunde für das Ausland bestimmt, so kann der Notar auf Antrag auch die nach dem Recht des Vorlagestaates eingehaltenen Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei abgegebene kurze Erklärungen und erforderlichenfalls auch die von ihm im Hinblick auf dieses Recht vorgenommenen inhaltlichen Prüfungen und Belehrungen in den Vermerk aufnehmen. Der Beurkundungsvermerk ist auf der Papierurkunde händisch anzubringen beziehungsweise dem Text der elektronisch errichteten Urkunde beizufügen.
  4. Absatz 6Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies für den Beurkundungsvermerk und für die Eintragung in das Beurkundungsregister notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar nicht verantwortlich. § 34 findet keine Anwendung.“

b) In Absatz 8 zweiter Satz wird die einleitende Wendung Die Absatz bis 7 durch den Verweis Absatz eins und 4 bis 7 ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, § 80 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Beurkundung über den Zeitpunkt, in dem eine Urkunde dem Notar vorgewiesen wird, geschieht durch einen Vermerk auf der Urkunde selbst, in dem der Tag, das Monat und das Jahr und, wenn nötig, auch die Stunde der Vorweisung, die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, der Vor- und Familienname und die Anschrift der vorweisenden Partei angegeben sind. Im Fall einer elektronisch errichteten Urkunde ist dieser Vermerk der Urkunde beizufügen und gemeinsam mit dieser vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.“

Novellierungsanordnung 38, § 81 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Beurkundung ist in Urschrift auf Papier oder in elektronischer Form auszustellen.“

Novellierungsanordnung 39, In § 82

a) wird in Absatz eins, nach der Wortfolge Tag der Beurkundung die Wortfolge , Form der Errichtung eingefügt.

b) lautet Abs. 4:

  1. Absatz 4Beglaubigt der Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) auf Grund schriftlicher Anerkennung nach § 79 Abs. 2 oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form errichtet, so können sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, gespeichert werden. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.“

c) entfällt in Absatz 5, das Wort allgemeine.

Novellierungsanordnung 40, § 83 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden kann nicht in elektronischer Form erfolgen.“

Novellierungsanordnung 41, In § 86 Abs. 1 wird die Wendung „brieflich oder telegraphisch“ durch die Wortfolge „brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg“ sowie die Wendung „der Brief oder das Telegramm“ durch die Wortfolge „der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, § 87 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Protokoll und die Beurkundung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu erstellen und zu unterfertigen.“

Novellierungsanordnung 43, § 88 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beurkundung und das Protokoll sind auf Papier, auf Wunsch der Partei auch in elektronischer Form, zu errichten und zu unterfertigen.“

b) nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Notar darf Beurkundungen von Gewinnspielen nur dann vornehmen, wenn sich kein Verdacht ergibt, dass das Gewinnspiel zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs veranstaltet wird.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 89 und die voranstehende Überschrift werden wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Wortfolge „kaufmännischen Papieren“ durch die Wendung „unternehmerischen Wertpapieren“ ersetzt;

b) Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen.“

c) In Absatz 2, wird die Wortfolge kaufmännische Papiere durch die Wendung unternehmerische Wertpapiere ersetzt; der Klammerausdruck (Artikel 301 und 302 H.G.B.) entfällt.

Novellierungsanordnung 45, In § 90 Abs. 2 wird das Klammerzitat (§76 Absatz , Litera bis d) durch das Klammerzitat (§76 Absatz , Litera bis e, j und k) ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, § 92 lautet:

§ 92.

Von Notariatsakten werden Ausfertigungen sowie beglaubigte oder einfache Abschriften beziehungsweise Ausdrucke erteilt. Diese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden. Dass die Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine Abschrift oder ein Ausdruck ist, muss durch eine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein.“

Novellierungsanordnung 47, § 93 Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsAusfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten – auch wiederholt – hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 48, § 94 entfällt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 96, Absatz 2, Litera b, wird die Wortfolge gerichtlich kundgemacht durch die Wortfolge durch den Gerichtskommissär übernommen und das Wort Kundmachung durch die Wortfolge Übernahme der letztwilligen Anordnung ersetzt.“

Novellierungsanordnung 50, In § 97 Abs. 1 wird nach der Wendung „aufgenommenen Protokolles“ die Wortfolge „auf Papier oder in elektronischer Form“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, § 99 lautet:

„§ 99.

Jede Ausfertigung ist vom Notar zu beglaubigen. Die Beglaubigungsklausel ist der Ausfertigung beizufügen. Sie enthält die Bestätigung der Übereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Akten des Notars befindlichen beziehungsweise im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, gespeicherten Urschrift und das Datum der Ausfertigung. Der Notar muss die Ausfertigung sodann unterzeichnen und bei händischer Fertigung auch sein Amtssiegel beidrücken.“

Novellierungsanordnung 52, § 101 entfällt.

Novellierungsanordnung 53, In § 102 wird im Abs. 1 das Wort „Ausfertigung“ durch die Wortfolge „Ausfertigung oder eines vollständigen Ausdruckes“ und im Abs. 2 die Wortfolge „in derselben“ durch die Wortfolge „in der Beglaubigungsklausel derselben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In § 103 Abs. 1 wird nach der Wendung „Ausfertigungen,“ die Wendung „Ausdrucke,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, In § 104 Abs. 1 wird das Wort „Urkunden“ durch die Wortfolge „auf Papier errichtete Urkunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 107, Absatz 2, entfällt das Wort allgemeinen.

Novellierungsanordnung 57, § 110 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die in das Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Notar elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (Paragraph 91 c, Absatz 3, GOG). Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.“

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 111, lautet:

Paragraph 111,

  1. Absatz einsSobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 5, nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 75, mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß Paragraph 73, aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.
  2. Absatz 2Eine Verpflichtung zur Übermittlung nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die letztwillige Anordnung nach Paragraph 75, widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen.
  3. Absatz 3Die gemäß Paragraph 104, oder Paragraph 5, nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom Gerichtskommissär nicht zurückzustellen.
  4. Absatz 4Hat der Notar eine der in Absatz eins, genannten Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeichert, so hat er den Gerichtskommissär auf die Einstellung in das Urkundenarchiv hinzuweisen und diesem eine wirksame Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde zu erteilen. In diesem Fall hat die nach Absatz eins, vorgesehene Übermittlung der beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zu unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 112,

a) entfällt in Absatz eins, das Wort allgemeines;

b) wird in Absatz 2, die Wortfolge kaufmännischen Papieren durch die Wendung unternehmerischen Wertpapieren ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 113, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    für die Form der Errichtung;“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 116, Absatz eins,

a) entfällt im ersten Satz das Wort „allgemeinen“;

b) wird in Litera b, einleitend die Wortfolge ein Beurkundungsregister sowie eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, § 119 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, ist der Substitut verpflichtet, sich einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) zu bedienen, die den Amtsgeschäften nach Paragraph eins, vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach Paragraph 5, einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Substitut zu bedienen (elektronische Notarsignatur des Substituten). §§ 13, 17 Abs. 1, 32 Abs. 3 und 41 Abs. 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß anzuwenden. Ist der Substitut kein Notariatssubstitut, so kann die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.“

Novellierungsanordnung 63, In § 122 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 22)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 123, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Österreichische Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.“

b) In Absatz 3, wird nach der Wortfolge hat er sich die Wortfolge bei händischen Unterschriften eingefügt.

Novellierungsanordnung 65, § 133 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Notariatskammer (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.“

Novellierungsanordnung 66, § 134 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, Z 1 lautet:

  1. Ziffer eins
    die Ausstellung der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten, die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Mitwirkung bei der Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten ihres Sprengels; diese Verzeichnisse enthalten Namen, Amtsstellen, Adressen und Informationen zur Erreichbarkeit; die Einrichtung und Führung dieser Verzeichnisse kann in gebundenen Büchern oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen; Näheres, insbesondere zur Gestaltung der Verzeichnisse, wird durch Verordnung geregelt;“

b) Nach Absatz 2, Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse der Notare ihres Sprengels vor den Gerichten geltend zu machen;“

c) Nach Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die von der Notariatskammer gegen Kostenersatz auszustellenden Ausweiskarten müssen amtliche Lichtbildausweise im Sinn des Paragraph 36 b, Absatz 2, sein und sind mit qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur beziehungsweise über Antrag auch für die elektronische Notarsignatur zu versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist in den Richtlinien nach Paragraph 140 a, Ziffer 12, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 67, § 135 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Jedes Kammermitglied kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes Kammermitglied, das hiezu einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten lassen. Ein Kammermitglied darf nicht mehr als ein anderes Kammermitglied vertreten.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 137, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Notariatskammer kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.“

Novellierungsanordnung 69, In § 140a Absatz 2,

a) wird der Punkt am Ende der Ziffer 9, durch einen Strichpunkt ersetzt;

b) werden folgende Ziffer 10 bis 12 angefügt:

  1. Ziffer 10
    die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;
  2. Ziffer 11
    die Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer eins,) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte als Dienstleister (Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
  3. Ziffer 12
    die Erlassung von Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten.“

Novellierungsanordnung 70, In § 140b

a) lautet Absatz eins, Ziffer 3 :,

  1. Ziffer 3
    das nach Paragraph 91 d, Absatz 2, GOG hoheitlich zu führende „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“ sowie ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen (Paragraph 91 c, Absatz 2, erster Satz GOG),“

b) lautet Absatz 4 :,

  1. Absatz 4Aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen müssen die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungssignaturen und die elektronischen Notarsignaturen der Notare und ihrer Substituten ersichtlich sein. Dieses Verzeichnis kann auch im Rahmen des Verzeichnisses nach Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 11, geführt werden und muss über die Homepage der Österreichischen Notariatskammer zugänglich sein.“

c) werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Die Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften für die Führung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Notarsignaturen sowie die Register zu erlassen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren. Soweit das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats der Speicherung von Urkunden dient, die für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten bestimmt sind, haben die Richtlinien allen Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG zu entsprechen.
  2. Absatz 6Die Österreichische Notariatskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, jene Mitglieder der Notariatskollegien als Organe im Sinn des Paragraph 91 d, GOG heranzuziehen, an die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur ausgegeben worden sind.“

Novellierungsanordnung 71, § 140e Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDas Urkundenarchiv des österreichischen Notariats dient der Speicherung der Urkunden nach § 110 Absatz 3, Auf Antrag der Parteien hat der Notar in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 110, Absatz 3, auch sonstige Urkunden zu speichern. Das Urkundenarchiv dient auch der Speicherung von Urkunden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Insoweit ist den Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG zu entsprechen. Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 72, In § 141b Abs. 2 wird das Wort „beiden“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, In Paragraph 141 e,

a) werden in Absatz eins, folgende Sätze angefügt:

„Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Österreichischen Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Österreichischen Notariatskammer (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Österreichischen Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.“

b) wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Österreichische Notariatskammer kann den Mitgliedern der Notariatskammern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Mitglieder der Notariatskammern, die der Erfüllung der der Österreichischen Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.“

Novellierungsanordnung 74, § 141i wird folgende Z 6 angefügt:

  1. Ziffer 6
    die von der Österreichischen Notariatskammer zu tragende Entschädigung, die dem Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer und den Präsidenten der Notariatskammern zur Abgeltung des mit der Ausübung des jeweiligen Amtes verbundenen Aufwands gebührt. In der Geschäftsordnung sind insbesondere die Art der Bemessung, die Fälligkeit und die Obergrenze der Aufwandsentschädigungen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 75, In § 146

a) wird in Absatz eins, folgender Satz angefügt:

„Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Notariatskammer der Vernichtung zugeführt werden.“

b) wird folgender Absatz 2, angefügt:

„(2) Die Österreichische Notariatskammer hat dem nach Absatz eins, zu bestellenden Notar Zugang zu den vom versetzten, außer Amt getretenen oder verstorbenen Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ist kein Notar nach Absatz eins, bestellt, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 76, Paragraph 151, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 154, Absatz eins, wird im letzten Halbsatz nach der Wendung fachkundige Person die Wortfolge oder eine von der Notariatskammer hiezu bestellte fachkundige Person, die sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisorentätigkeit verpflichtet hat, eingefügt.

Novellierungsanordnung 78, § 160 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort eingeleitet das Klammerzitat (§161 Absatz ,) eingefügt;

b) Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Ist der der Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen mit Beginn der Vorerhebungen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt.“

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 178, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 80, Paragraph 180, Absatz eins, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und in diesen Fällen die Fortsetzung seiner Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich erscheint.“

Novellierungsanordnung 81, Paragraph 183, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„§ 178 Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

Artikel II
Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Gesetzes lautet:

„Rechtsanwaltsordnung (RAO)“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.
  2. Absatz 5Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wendung der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) durch die Wortfolge in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen.“;

b) in Absatz 2, Ziffer eins, wird der Klammerausdruck (Paragraph 6, EGG; Paragraph eins b,) durch den Klammerausdruck (Paragraph 19, Absatz , Ziffer 4, UGB; Paragraph eins b,) ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins b, wird dem Absatz eins, folgender Satz angefügt:

„An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.“

Novellierungsanordnung 5, In § 21 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „1“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

  1. Absatz 2Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, SigG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, SigG ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.
  2. Absatz 3Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur, die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückzustellen; in den Fällen des § 34 Abs. 2 ruht auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und den Widerruf des Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer unverzüglich zu widerrufen (Paragraph 9, SigG). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.
  3. Absatz 4Die Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (Paragraph 91 c, Absatz 3, GOG). Ist ein mittlerweiliger Stellvertreter nach Paragraph 34, Absatz 4, bestellt, so hat dieser den Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21 c, wird wie folgt geändert:

a) Der Ziffer 9, werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit Paragraphen 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich.“

b) In Ziffer 9 a, lautet der letzte Satz:

„In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Rechtsanwaltskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Rechtsanwaltskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 23, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Rechtsanwaltskammer kann den ihr angehörenden Rechtsanwälten Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.“

Novellierungsanordnung 9, § 28 Abs. 1 Litera a, lautet:

  1. Litera a
    die Führung der Rechtsanwaltsliste (Paragraphen eins und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur der Mitglieder (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 29, lautet:

Paragraph 29,

Auf Antrag und gegen Kostenersatz hat die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern Ausweiskarten auszustellen, die amtliche Lichtbildausweise im Sinn des Paragraph 8 b, Absatz 2, sein müssen und für die elektronische Anwaltssignatur zu verwenden sind.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 34,

a) lautet Absatz eins, Ziffer 2 :,

  1. Ziffer 2
    bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;“

b) lautet Absatz eins, Ziffer 4 :,

  1. Ziffer 4
    bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“

c) lautet Absatz 2, Ziffer 3 :,

  1. Ziffer 3
    wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.“

d) wird in Absatz 4, nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 35, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) jene Rechtsanwälte als Organe im Sinn des Paragraph 91 d, GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwaltssignatur ausgegeben worden ist.“

Novellierungsanordnung 13, In § 36 wird

a) in Abs. 1 der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 3 folgende Z 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;
  2. Ziffer 5
    die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das auch im Rahmen eines elektronischen Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann, über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein muss und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind.“

b) folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann den Rechtsanwälten Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Rechtsanwälte, die der Erfüllung der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, TKG.“

Novellierungsanordnung 14, In § 37 Absatz eins,

a) wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren;“

b) lautet die Ziffer 4 :,

  1. Ziffer 4
    zu den Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars;“

c) wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 6 folgende Z 7 angefügt:

  1. Ziffer 7
    für die Errichtung und die Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) und des elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren; die Richtlinien haben allen Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG zu entsprechen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 42 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (Paragraph 19, Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 46, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind jedenfalls von der Heranziehung befreit.“

Artikel III
Änderungen der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 292 Abs. 1 wird die Wendung „in der vorgeschriebenen Form errichtet sind“ durch die Wendung „in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 294 wird die einleitende Wendung „Privaturkunden begründen“ durch die Wendung „Auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden begründen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, § 301 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Wird diesem Antrag stattgegeben, so hat der Vorsitzende die zur Herbeischaffung der Urkunde oder Einsichtnahme in die Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 4, In § 317 Absatz eins, wird die einleitende Wendung Wird eine Privaturkunde durch die Wendung Wird eine auf Papier errichtete Privaturkunde ersetzt.

Artikel IV
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 89 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3,) und deren Überprüfung (Paragraph 89 c, Absatz 4,). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“

Novellierungsanordnung 2, § 89c lautet:

Paragraph 89 c,

  1. Absatz einsFür Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 89 b, Absatz 2, angeordnet ist,
    1. Ziffer eins
      sind die Eingaben mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
    2. Ziffer 2
      kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
    3. Ziffer 3
      sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.
  3. Absatz 3Für elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Paragraph 89 b, Absatz 2, vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine Signatur, die den Erfordernissen des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d SigG entspricht. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische Signatur der Justiz sowie die sicheren elektronischen Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
  5. Absatz 5Eingaben, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 91 a, werden folgende Paragraphen 91 b bis 91d samt Überschriften eingefügt:

„Archive

Beglaubigungsarchiv der Justiz

Paragraph 91 b,

. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein Archiv zur Speicherung von Urkunden, die Gegenstand einer Beglaubigung oder Überbeglaubigung nach Paragraphen 187 bis 189 AußStrG waren, einzurichten (Beglaubigungsarchiv der Justiz). Stimmt die Partei der Aufnahme der beglaubigten Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der Justiz nicht zu, so hat diese zu unterbleiben. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt.

  1. Absatz 2Der Zugang zu den Urkunden erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen. Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer – mit der elektronischen Signatur der Justiz versehenen – verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde. Die Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll festzuhalten. Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
  2. Absatz 3Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann, der über die Berechtigung zum Zugang zu einer im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunde verfügt, beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Zugang zu gewähren.
  3. Absatz 4Für das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist. Wird zur Gewährleistung der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit ein Nachsignieren oder eine Konvertierung der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden erforderlich, so kann dies für alle Urkunden gemeinsam technisch in einem Vorgang erfolgen. Für den Fall einer Konvertierung sind die ursprünglichen Daten jedenfalls aufzubewahren.
  4. Absatz 5Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung und Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz,
    2. Ziffer 2
      die von den Urkundenarchiven nach Paragraph 91 c, zu erfüllenden technischen Bedingungen einschließlich der zu verwendenden Signaturen,
    3. Ziffer 3
      die Gewährleistung der dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherheit für ein Langzeitarchiv und der Konvertierung von Urkunden einschließlich der Aufbewahrung und Sicherstellung der Lesbarkeit der von der Konvertierung betroffenen Urkunden,
    4. Ziffer 4
      die Modalitäten für den – nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten zu gewährleistenden – Zugang zur Urkunde (einschließlich der Bereitstellung einer vom Archiv signierten verkehrsfähigen Version der Urkunde) sowie für die Einstellung der Urkunde durch das Organ,
    5. Ziffer 5
      die Modalitäten für den elektronischen Zugang der Gerichte zu den gespeicherten Urkunden, soweit das Gesetz einen solchen erlaubt,
    6. Ziffer 6
      die Aufbewahrungsdauer für die eingestellten Urkunden und die über die Einstellung verfügbaren Protokolle.
  5. Absatz 6Die technische Art und Weise des Zugangs ist auf der Internet-Website des Bundesministeriums für Justiz bekannt zu machen.
  6. Absatz 7Der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der gespeicherten Urkunde. Der Hinweis auf die Einstellung in das Beglaubigungsarchiv der Justiz verbunden mit einer Übersendung einer mit der elektronischen Signatur der Justiz versehenen verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde gemäß Paragraph 89 c, oder einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde ist der Vorlage der Urschrift der Urkunde gleichzuhalten. Letzteres gilt nicht für die Vorlage jener Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll.
  7. Absatz 8Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Die Haftung ist auch für Fehler ausgeschlossen, die auf den Inhalt und die Beschaffenheit der Urkunde selbst zurückgehen. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, anzuwenden.

Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts

Paragraph 91 c,

  1. Absatz einsDie Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive) einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe müssen aus einem vom jeweiligen Rechtsträger zu führenden elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein. In diesem Verzeichnis der Signaturberechtigungen sind auch jene Personen anzuführen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist. Soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, darf die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung ihres Ausstellers erfolgen. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt. Paragraph 91 b, Absatz 4,, 7 und 8 gilt sinngemäß in Ansehung des das jeweilige Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführte Urkundenarchiv. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der Archivsignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken öffentlicher elektronischer Urkunden Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, E-GovG.
  3. Absatz 3Der Zugang zu den gespeicherten Daten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen zur Einsichtnahme unter Verwendung entsprechender technischer Sicherheiten gegen Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer – mit einer elektronischen Signatur gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a bis d SigG einer vom Rechtsträger ermächtigten natürlichen Person (Archivsignatur) versehenen – verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde.
  4. Absatz 4Die Rechtsträger haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.

Führung der Archive

Paragraph 91 d,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz führt das Justizarchiv, das das Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs umfasst (Urkundenarchiv der Justiz) und ferner der Speicherung des Inhalts von Akten dient (Paragraph 80, Absatz 2,). Paragraph 89 f, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Führung des Justizarchivs und der Archive nach Paragraph 91 c, erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers. Jede Einstellung von Urkunden und Verwendung von Daten ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den Namen des Organs ausweist, festzuhalten. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Rechtsträger nicht verantwortlich.
  3. Absatz 3Zur Einrichtung und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Dienstleister in Anspruch genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Paragraph 10, Absatz eins, DSG 2000 gilt sinngemäß.“

Artikel römisch fünf
Änderungen des Bundesgesetzes vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen

Das Bundesgesetz vom 11. November 1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes im Verfahren außer Streitsachen (Gerichtskommissärsgesetz – GKG)“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4,

a) erhalten die Absatz 2 und 3 die Absatzbezeichnungen 3 und 4;

b) wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Wenn dies erforderlich ist, um eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare zu erreichen, kann ein Notar nach Anhörung der Notariatskammer für mehrere Bezirksgerichte als Gerichtskommissär herangezogen werden.“

c) wird dem neuen Absatz 3, folgender Satz angefügt:

„Eine vorübergehende Abweichung von der möglichst gleichmäßigen Heranziehung der Notare im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist für einen angemessenen Übergangszeitraum zulässig, wenn im Sprengel des Bezirksgerichtes Notarstellen neu geschaffen werden.“

d) entfällt im neuen Absatz 4, der erste Satz.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Die Verteilungsordnungen sind von den Präsidenten der sachlich in Betracht kommenden Landesgerichte für die unterstellten Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Soll ein Notar in mehr als einem Landesgerichtssprengel als Gerichtskommissär herangezogen werden, so sind die betroffenen Verteilungsordnungen von den Präsidenten dieser Landesgerichte im Einvernehmen zu erlassen. Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnungen stützen, so sind diese unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnungen sind durch Anschlag an der Gerichtstafel des jeweiligen Landesgerichts und der betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und der Notariatskammer mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, entfällt.

Artikel VI
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni 1990, Art. römisch eins BGBl. Nr. 474, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird“

Artikel VII
Änderungen des Signaturgesetzes

Das Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2001, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Eine sichere elektronische Signatur entfaltet in folgenden Fällen nicht die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB:
    1. Ziffer eins
      Bei Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind, es sei denn, die über das Rechtsgeschäft errichtete Urkunde enthält die Erklärung eines Rechtsanwalts oder eines Notars, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat; letztwillige Anordnungen können in elektronischer Form jedoch nicht wirksam errichtet werden.
    2. Ziffer 2
      Bei anderen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts gebunden sind, soweit die öffentliche Beglaubigung, die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder der Notariatsakt in elektronischer Form nicht wirksam zustande kommt.
    3. Ziffer 3
      Bei Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder Eingaben, die zu ihrer Eintragung in das Grundbuch, das Firmenbuch oder ein anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen, soweit die öffentliche Beglaubigung, die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder der Notariatsakt in elektronischer Form nicht wirksam zustande kommt.
    4. Ziffer 4
      Bei einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird, es sei denn, diese enthält die Erklärung eines Rechtsanwalts oder eines Notars, dass er den Bürgen über die Rechtsfolgen seiner Verpflichtungserklärung aufgeklärt hat.“

Novellierungsanordnung 2, § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 4, Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel VIII
Änderungen des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz vom 12. Dezember 2003, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, §§ 187 bis 189 samt Überschrift lauten:

„Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken

               § 187.

  1. Absatz einsAuf Antrag ist die Übereinstimmung der vorgelegten, für das Gericht – nach Maßgabe seiner technischen Ausstattung – auch eindeutig lesbaren
    1. Ziffer eins
      Papierurkunde mit deren elektronischer oder sonstiger Abschrift (Kopie) oder
    2. Ziffer 2
      elektronischen Urkunde mit deren Papierausdruck
    durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen. Dieser ist entsprechend dem Antrag entweder auf der bei Gericht angefertigten oder genau geprüften Papierabschrift oder sonstigen Papierkopie der Papierurkunde beziehungsweise auf dem bei Gericht angefertigten Papierausdruck der elektronischen Urkunde anzubringen (beglaubigte Papierabschrift) oder – nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten – der elektronischen Abschrift einer Papierurkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Abschrift).
  2. Absatz 2Im Beglaubigungsvermerk sind jedenfalls anzuführen
    1. Ziffer eins
      Ort und Tag der Beglaubigung;
    2. Ziffer 2
      ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift, eine sonstige Kopie oder ein Ausdruck ist;
    3. Ziffer 3
      ob die Kopie, die Abschrift oder der Ausdruck die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.
  3. Absatz 3Ergeben sich die folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, der Abschrift oder dem Ausdruck, so ist weiters anzuführen,
    1. Ziffer eins
      ob und mit welchen Signaturen, Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls, dass in ihr Stellen erkennbar geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.
  4. Absatz 4Beglaubigte Abschriften sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten elektronischen Abschriften kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß Paragraph 91 b, Absatz 2, GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
  5. Absatz 5Im Übrigen sind die Paragraphen 91 b und 91d GOG anzuwenden.

Beglaubigung von Unterschriften

§ 188.

  1. Absatz einsAuf Antrag ist die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde oder – nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten – die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      seine Identität und gegebenenfalls auch sein Geburtsdatum durch eines der im § 55 Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und
    2. Ziffer 2
      im Falle der Verwendung einer elektronischen Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihm zugeordnet ist, und
    3. Ziffer 3
      er die Unterschrift oder das Handzeichen beziehungsweise die Signatur vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihm stammt.
    Der Beglaubigungsvermerk ist entsprechend dem Antrag entweder auf der Papierurkunde (beglaubigte Papierurkunde) anzubringen oder der elektronischen Urkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Urkunde). Im Falle elektronisch unterfertigter Urkunden hat die Beglaubigung der Unterschrift in elektronischer Form unter Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz zu erfolgen. Die beglaubigten Urkunden sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Falls der Antragsteller nicht anderes bestimmt, sind die Urkunden im Beglaubigungsarchiv der Justiz mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
  2. Absatz 2Sämtliche nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes beglaubigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Über die Beglaubigung ist ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen, das den Ausweis mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde und den Gegenstand der Urkunde zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Kann der Antragsteller nicht schreiben, so hat er – unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt – dem Protokoll sein Handzeichen beizufügen.
  4. Absatz 4Der Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist der Tag – auf besonderen Wunsch auch der Ort – seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen. Auf die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist im Beglaubigungsvermerk hinzuweisen. Das Protokoll kann sich auf einen Hinweis über die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv beschränken, wenn auch der Identitätsnachweis des Antragstellers in elektronischer Form (insbesondere eingescannt) aufbewahrt werden kann.
  5. Absatz 5Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten Urkunden kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß Paragraph 91 b, Absatz 2, GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
  6. Absatz 6Im Übrigen sind die Paragraphen 91 b und 91d GOG anzuwenden.
  7. Absatz 7Von den Gerichten ausgestellte öffentliche Urkunden, die den Namen des gerichtlichen Entscheidungsorgans enthalten, sind durch Beifügung der elektronischen Signatur der Justiz zu beglaubigen.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
    1. Ziffer eins
      die händische und die elektronische Beglaubigung von Unterschriften (Abs. 1 bis 5) und gerichtlichen Urkunden (Absatz 7,), die Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken (§ 187) sowie die Überbeglaubigung (§ 189) jeweils durch Richter oder die hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes,
    2. Ziffer 2
      die Form und Gestaltung der Beglaubigungsvermerke und der Registerführung.

Überbeglaubigung

§ 189.

Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. § 188 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, In § 190 Abs. 1 wird nach der Wendung des Siegels des Dolmetsches das Klammerzitat (Paragraphen 14,, 8 Absatz , SDG) eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 207, wird folgender Paragraph 207 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Paragraph 207 b,

Paragraphen 187,, 188, 189 und 190 Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2008 erfolgen.“

Artikel IX
Änderungen des Ziviltechnikergesetzes 1993

Das Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Von solchen Urkunden können im Falle ihrer elektronischen Errichtung auch Ausfertigungen auf Papier, im Falle ihrer Errichtung auf Papier auch elektronische Ausfertigungen hergestellt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 16, lautet:

„§ 16.

  1. Absatz einsDie auf Papier errichteten Urkunden gemäß Paragraph 4, Absatz 3, müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt werden. Elektronisch errichtete Urkunden gemäß Paragraph 4, Absatz 3, müssen vom Ziviltechniker mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur gefertigt und im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) gespeichert werden. Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine sichere elektronische Signatur nach Paragraph 2, Ziffer 3, SigG. Die Urkunden haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind vom Ziviltechniker in chronologische Verzeichnisse einzutragen und für die Dauer von mindestens dreißig Jahren aufzubewahren. Für den Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis hat die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer die Aufbewahrung sicherzustellen. Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer kann in den Standesregeln (Paragraph 32, Ziviltechnikerkammergesetz 1993) eine längere Aufbewahrungsdauer festlegen.
  2. Absatz 2Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,
    2. Ziffer 2
      den Gegenstand,
    3. Ziffer 3
      allfällige Anmerkungen.
  3. Absatz 3Im Rahmen der übrigen zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Ziviltechniker zu bedienen (elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, SigG bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Ziviltechniker gilt Paragraph 8, Absatz 3, SigG. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, SigG ist unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen; dabei sind die Widerrufspflichten nach Paragraph 9, SigG einzuhalten. Gleiches gilt auch für den Fall des Ruhens der Befugnis. Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich zu widerrufen (Paragraph 9, SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
  4. Absatz 4Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Ziviltechnikers ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder die elektronische Ziviltechnikersignatur sind, sofern der Widerruf nicht einzig aufgrund des Ruhens der Befugnis erfolgt ist, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen. Auf Antrag hat diese neue Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszustellen.
  5. Absatz 5Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur.
  6. Absatz 6Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.
  7. Absatz 7Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.
  8. Absatz 8Soweit die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) errichtet hat, sind Urkunden gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im Zusammenhang stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker auch sonstige öffentliche und private Urkunden im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur gespeichert werden. Dem Auftraggeber ist vom Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (Paragraph 91 c, Absatz 3, GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis hat die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer diesen Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die Urkundensammlung des Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der öffentlichen Einsicht unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Ahndung von Disziplinarvergehen über Auftrag der zuständigen Kammer (Paragraph 7, Ziffer 9,, Paragraph 20, Ziffer 9, Ziviltechnikerkammergesetz 1993) dieser ermöglicht werden. Inwieweit auch weitere, zur Erstellung von Urkunden durch den Ziviltechniker erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sind, bestimmt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mit Verordnung.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19,

a) werden in Absatz eins, folgende Sätze angefügt:

„Mit Ausnahme des Bundeswappens muss der Inhalt des Siegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Siegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten Paragraph 19, Absatz 3 und Paragraph 20, E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist.“

b) werden in Absatz 3, folgende Sätze angefügt:

„In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Ziviltechniker über die Pflichten nach § 21 SigG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu melden.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 20, lautet:

Paragraph 20,

  1. Absatz einsJedem Ziviltechniker ist durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein mit dem Siegel der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer versehener Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers, die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.
  2. Absatz 2Auf Antrag kann dem Ziviltechniker durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gegen Kostenersatz auch ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, BWG in Kartenform ausgestellt werden, der mit den qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen ist. Die Ausweiskarte ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer als ausstellende Behörde zu enthalten. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist von der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 33, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 16,, Paragraph 19, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Paragraph 16 und Paragraph 20, Absatz 2, sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer anzuwenden. Paragraph 16, Absatz 8, ist über Ersuchen des Auftraggebers auf alle Urkunden anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs in eine elektronische Form übertragen werden müssen.“

Artikel X
Änderungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird

a) der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt;

b) folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Ausweiskarten zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6,

a) erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „1“;

b) werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2Mit dem Erlöschen, der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer zurückzustellen. Die Länderkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Länderkammer unverzüglich zu widerrufen (Paragraph 9, SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
  2. Absatz 3Die nach Absatz 2, sowie nach Paragraph 16, Absatz 4 und 7 Ziviltechnikergesetz 1993 zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Länderkammer unter Verschluss aufzubewahren und können frühestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Länderkammer der Vernichtung zugeführt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz 2, werden

a) der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt;

b) folgende Ziffer 7 bis 9 angefügt:

  1. Ziffer 7
    Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (Paragraph 33 a,);
  2. Ziffer 8
    ein elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (Paragraph 91 c, Absatz 2, erster Satz GOG) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Dienstleister (Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000) herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist;
  3. Ziffer 9
    ein Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (Paragraph 33 b,).“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 24, Absatz 3, werden

a) der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt;

b) folgende Ziffer 8 und 9 angefügt:

  1. Ziffer 8
    Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (Paragraph 33 a,);
  2. Ziffer 9
    Erlassung der Verordnung betreffend die Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren (Paragraph 33 b,).“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 33, werden folgende Paragraphen 33 a und 33b eingefügt:

„Richtlinien für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen

Paragraph 33 a,

  1. Absatz einsDie Bundeskammer hat durch Verordnung (Richtlinien) nähere Regeln für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die Gestaltung und Bestellung der Ausweiskarten,
    2. Ziffer 2
      die bei der Antragstellung zu erbringenden Nachweise sowie
    3. Ziffer 3
      die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die Länderkammern.
  2. Absatz 2Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.

Urkundenarchiv der Ziviltechniker

Paragraph 33 b,

  1. Absatz einsDie Bundeskammer ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv nach Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden (Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die Gestaltung und die Form der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge,
    2. Ziffer 2
      die Abfrage und die zu erteilenden Auskünfte,
    3. Ziffer 3
      die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen,
    4. Ziffer 4
      die Höhe und Art der Entrichtung der notwendigen Gebühren,
    5. Ziffer 5
      das elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist (Paragraph 91 c, Absatz 2, GOG),
    6. Ziffer 6
      die Archivsignatur (Paragraph 91 c, Absatz 3, GOG) sowie
    7. Ziffer 7
      die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln.
  2. Absatz 2Die Richtlinien sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.
  3. Absatz 3Die Bundeskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des Paragraph 91 d, GOG heranzuziehen, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 71, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann jedoch verlangen, dass drei Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 77,

a) erhält der bisherige Absatz 4, mit dem Inhalt Die Paragraphen 29,, 29a und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2004, treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. die Absatzbezeichnung 4a;

b) wird nach dem neuen Absatz 4 a, folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 bParagraph 24, Absatz 3 und Paragraph 71, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 4, sowie Paragraphen 33 a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel XI
Änderungen des EuRAG

Das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12,

a) erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „1“;

b) wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben der Rechtsanwaltskammer unverzüglich das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat, den Wechsel der Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, sowie jede Änderung ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, wird

a) in der Ziffer 3, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;

b) folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    als Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG) einzustellen.“

Artikel XII
Vollziehungsmaßnahmen

Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes, insbesondere die Einrichtung der Verzeichnisse für die Signaturberechtigungen, Gestaltung der Archive, Ausgabe der Signatur- und Ausweiskarten sowie Einrichtung der Register. Die Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden. Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer oder der zuständigen Notariatskammer sowie des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags oder der zuständigen Rechtsanwaltskammer neu zu erlassen oder zu ändern sind, sind die erforderlichen Beschlüsse bis zum 31. Dezember 2006 zu fassen.

Artikel XIII
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 1.

Soweit im Folgenden nicht anderes angeordnet ist, treten die Art. römisch eins bis römisch IV und römisch XI dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Paragraph 2,

Art. römisch eins Ziffer eins, (Titel), Ziffer 3, (Paragraph 3, NO), Ziffer 4, (Paragraph 6, NO), Ziffer 6, (Paragraph 11, NO), Ziffer 9, (Paragraph 19, NO), Ziffer 10, (Paragraph 20, NO), Ziffer 15, (Paragraph 40, NO), Ziffer 18, (Paragraph 44, NO), Ziffer 23, Litera a, (Paragraph 54, Absatz eins, NO), Ziffer 27, (Paragraph 65, NO), Ziffer 32, Litera a, (Paragraph 70,), Ziffer 43, Litera b, (Paragraph 88, Absatz eins a, NO), Ziffer 45, (Paragraph 90, NO), Ziffer 49, (Paragraph 96, NO), Paragraph 111, Absatz eins bis 3 NO (Art. römisch eins Ziffer 58,), Ziffer 63, (Paragraph 122, NO), Ziffer 66, Litera b, (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer 7 a, NO), Ziffer 67, (Paragraph 135, NO), Ziffer 68, (Paragraph 137, NO), Ziffer 69, (Paragraph 140 a, NO), Ziffer 72, (§ 141b NO), Ziffer 73, Litera b, (Paragraph 141 e, Absatz 3, NO), Ziffer 74, (Paragraph 141 i, NO), Ziffer 76, (Paragraph 151, NO), Ziffer 77, (Paragraph 154, NO), Ziffer 78, (Paragraph 160, NO), Ziffer 79, (Paragraph 178, NO), Ziffer 80, (Paragraph 180, NO), Ziffer 81, (Paragraph 183, NO), Art. römisch II Ziffer eins, (Titel), 8 (Paragraph 23, RAO), 9 (§ 28 RAO), 11 Litera a bis c (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 2, Ziffer 3, RAO), 13 (Paragraph 36, RAO), 14 (Paragraph 37, RAO), 16 (Paragraph 46, RAO), Art. römisch IV Ziffer eins, (Paragraph 89 b, GOG), Paragraph 89 c, Absatz eins bis 4 GOG (Art. römisch IV Ziffer 2,), Paragraphen 91 b, Absatz eins,, 4 und 5, 91c Absatz eins und 4 sowie 91d Absatz eins bis 3 GOG (Art. römisch IV Ziffer 3,), Art. römisch fünf (GKG), Art. römisch VI (DSt), Art. römisch XI Ziffer eins, (Paragraph 12, Absatz 2, EuRAG) und Art. römisch XII (Vollziehungsmaßnahmen) treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Paragraph 3,

Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG (Art. römisch IV) tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

Paragraph 4,

Paragraphen 3, Litera d und 54 Absatz eins, NO (Art. römisch eins) sind auf Erklärungen anzuwenden, die der Verpflichtete nach dem 31. Dezember 2005 abgibt.

Paragraph 5,

Zeiten nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, NO in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag des Notariatskandidaten auch dann anzurechnen, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verbracht worden sind.

Paragraph 6,

Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, NO (Art. römisch eins) ist auf Resignationsanzeigen anzuwenden, die der Notar nach dem 31. Dezember 2005 abgibt.

Paragraph 7,

Paragraph 19, Absatz eins, Litera d und g NO (Art. römisch eins) ist in Ansehung von rechtskräftigen Entscheidungen anzuwenden, deren Entscheidungsdatum nach dem 31. Dezember 2005 liegt.

Paragraph 8,

Paragraph 19, Absatz 2, NO (Art. römisch eins) ist in Ansehung jener Erlöschensgründe anzuwenden, die sich nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und d NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestimmen. Gleiches gilt, wenn der Notar das 70. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 2005 vollendet.

Paragraph 9,

Für Notar-Partnerschaften und Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind in Ansehung von Paragraphen 22,, 23 und 25 NO (Art. römisch eins) und Paragraphen eins a,, 1b und 21c RAO (Art. römisch II) die Übergangsvorschriften des Paragraph 907, UGB sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 10,

Paragraph 44, Absatz 2 und 3 NO (Art. römisch eins) ist auf Notariatsurkunden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden.

Paragraph 11,

Paragraph 65, Absatz 3, NO (Art. römisch eins) ist auf Notariatsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden.

Paragraph 12,

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 RAO (Art. römisch II) ist in Ansehung von rechtskräftigen Entscheidungen anzuwenden, deren Entscheidungsdatum nach dem 31. Dezember 2005 liegt.

Paragraph 13,

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, RAO (Art. römisch II) ist auch in Ansehung von am 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Gerichtsverfahren anwendbar.

§ 14.

Paragraph 89 c, Absatz 3, GOG (Art. römisch IV) ist auf gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden.

§ 15.

Auf alle Urkunden, die am 31. Dezember 2006 bereits im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (§ 140e NO) gespeichert sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, sie werden den Anforderungen des Paragraph 91 c, GOG entsprechend in das dort vorgesehene Archiv eingestellt.

§ 16.

Paragraphen 91 b, Absatz eins und 91d Absatz eins, GOG (Art. römisch IV) sind nach Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden.

§ 17.

§ 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 47, über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten wird aufgehoben und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Paragraph 18,

Ein Notar, der vor dem 1. Jänner 2007 Urkunden, die einer Eintragung im Grundbuch oder Firmenbuch dienen sollen und die dem Notar in Papierform in Urschrift vorliegen, in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats zum Zweck der Vorlage im elektronischen Rechtsverkehr einspeichert, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig und bestätigt mit seiner elektronischen Signatur die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung der Urschrift der Papierurkunde in die elektronische Form. Zur Vorlage der Originalurkunde im Grundbuchs- oder Firmenbuchverfahren ist es diesfalls ausreichend, dem Gericht einen Link auf die gespeicherte Urkunde zu übermitteln, der im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einen Zugriff auf die gespeicherte Urkunde ermöglicht.

Paragraph 19,

Liegt kein Grund für die Neuanschaffung oder Änderung des Amtssiegels vor, so können die bis zum 31. Dezember 2005 in Verwendung stehenden Amtssiegel nach der Notariatsordnung auch nach dem 31. Dezember 2005 weiterverwendet werden.

Artikel XIV
Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Art. römisch VII der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich der Art. römisch IX und römisch zehn der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz betraut. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Fischer

Schüssel