BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Dezember 2005

Teil römisch eins

163. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, des Eisenbahngesetzes 1957 und des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1192 Ausschussbericht 1230 Sitzung 132. Bundesrat:, Ausschussbericht 7455 Sitzung 729,, )

163. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“

Das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Beteiligung des Landes Tirol und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG

Paragraph 5,

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dem Land Tirol 50 vH der Aktien an der BBT AG und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG Anteile des Bundes an der Galleria die Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE zu veräußern.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet für den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zur Realisierung des gemeinsamen Teils des Tunnels (Studien, Erkundungen, Untersuchungen) Zuschüsse an die Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
    2. Ziffer 2
      dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 6, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsvorgänge gemäß Paragraph 2, Kapitalverkehrsteuergesetz bei der Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE sind von der Gesellschaftsteuer befreit.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph 6 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

Das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein - Innsbruck oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.
  2. Absatz 3,In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag über den Zuschuss zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein - Innsbruck oder von Teilen desselben ist das Unternehmen als Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft den zu bauenden Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein - Innsbruck oder zu bauende Teile desselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für dieses Unternehmen ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich des Betriebes) zu gewähren ist.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:

Paragraph 4 a,

Rechtsvorgänge gemäß Paragraph 2, Kapitalverkehrsteuergesetz bei der Gesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, sind von der Gesellschaftsteuer befreit.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 5 und 6 werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 130, Absatz 8, lautet die Ziffer eins :

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie 2004/51/EG;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 133, wird im Absatz 11, das Datum „15. März 2008“ durch das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 3, Absatz eins, erhalten die bisherigen „Z 4 und 5“ die Bezeichnung „Z 5 und 6“; als Ziffer 4, wird neu eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens;“

Fischer

Schüssel