BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Dezember 2005

Teil römisch eins

161. Bundesgesetz:

Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1187 Ausschussbericht 1213 Sitzung 132. Bundesrat:, 7441 Ausschussbericht 7465 Sitzung 729,, )

161. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabakmonopolgesetz 1996 und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2 b, lautet die Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
    • Strichaufzählung
      Gewinne aus einem Schulderlass gemäß Paragraph 36, Absatz 2,,
    • Strichaufzählung
      Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,
    • Strichaufzählung
      Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
    • Strichaufzählung
      Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind,
    • Strichaufzählung
      Liquidationsgewinne im Sinne des Paragraph 19, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, lautet die lit. b:

  1. Litera b
    Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere inländische Betriebe sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, werden folgende Sätze angefügt:

„Voraussetzung ist, dass der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, wird wie folgt geändert:

a) In Litera b, wird nach dem ersten Satz Folgendes eingefügt:

„Als Forschungsaufwendungen des Vergleichszeitraumes sind zu berücksichtigen:

b) Als letzter Satz wird angefügt:

„Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 b, wird als letzter Satz angefügt:

„Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, wird als letzter Satz angefügt:

„Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10, lautet der letzte Satz und werden folgende Sätze angefügt:

„Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz. Ziffer 4, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 6, Ziffer 6, Litera c, lautet der letzte Satz:

„Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder Entnahmewert abzuziehen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, Absatz eins, lautet der dritte Satz:

„Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 20, Absatz eins, lautet die Ziffer 5 :

  1. Ziffer 5
    Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 26, Ziffer 7, lautet die lit. c:

  1. Litera c
    Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß Paragraph 25, darstellen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 35, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, 3, oder 4 auszahlt, die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Absatz eins bis 3 und 7 erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der genannten Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen Freibetrag im Sinne der Absatz eins bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Absatz 2 und die Bescheinigung gemäß Paragraph 62, Ziffer 10, Eine Verwendung dieser Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Daten, die nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 36, samt Überschrift lautet:

„Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Absatz 2, nach Maßgabe des Absatz 3, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
    1. Ziffer eins
      Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
    2. Ziffer 2
      Erfüllung eines Zwangsausgleiches (Paragraphen 140 f, f, der Konkursordnung) oder durch
    3. Ziffer 3
      Erfüllung eines Zahlungsplanes (Paragraphen 193 f, f, der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (Paragraphen 199 f, f, der Konkursordnung).
  3. Absatz 3,Für die Steuerfestsetzung gilt:
    1. Ziffer eins
      Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Auf den nach Ziffer eins, ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Der nach Ziffer 2, ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:

„Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 69, lautet der Absatz 6 :

  1. Absatz 6,(6) Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie
    2. Ziffer 2
      bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera g, berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, 6, oder 8 Litera e, oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 84, Absatz eins, lautet die Ziffer 3 :

    1. Litera a
      Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Ziffer 2, ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.
    2. Litera b
      Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Ziffer 2, ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins, ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 94, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 6, Litera c, lauten der dritte und vierte Teilstrich und wird als fünfter Teilstrich angefügt:

b) In Ziffer 10, entfällt der zweite Teilstrich und es wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Bei Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, b, c und e, des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3,, des Paragraph 93, Absatz 3 und des Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 4, die einer nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, oder nicht unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zugehen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer eins, lautet der erste Satz:

„Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 96, Absatz 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt Wien 23“ die Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, lautet der erste Satz:

„Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 100, Absatz 4, tritt am Ende der Ziffer 2, an die Stelle eines Punktes ein Beistrich.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 108 b, Absatz eins, lautet die Ziffer 3 :

  1. Ziffer 3
    Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechischen Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften der Abschnitte römisch eins. oder römisch eins. a. des Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten inländischen Kapitalanlagefondsanteilen oder in Anteilen an EWR-Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, bedeckt werden, wobei diese Kapitalanlagefonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der Paragraphen 23 d und 23 e des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllen müssen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 108 c, lautet der Absatz 3 :

  1. Absatz 3,(3) Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung).“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 108 f, Absatz 4, tritt an die Stelle der beiden ersten Sätze folgender Satz:

„Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung).“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 124 b, Ziffer 110, lautet der letzte Satz:

„Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden oder eine Überlassung oder Verwendung im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, erfolgt.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 124 b, werden folgende Ziffer 127 bis 132 angefügt:

  1. Ziffer 127
    Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, Litera b,, Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz 5, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.
  2. Ziffer 128
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006.
    • Strichaufzählung
      die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005 enden.
  3. Ziffer 129
    Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4,, der letzte Satz des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a,, des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 b,, des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, sowie Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
  4. Ziffer 130
    Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmals für Konkurse, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet werden, anzuwenden. Paragraph 69, Absatz 6 und Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, sind erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die das Kalenderjahr 2006 betreffen.
  5. Ziffer 131
    Paragraph 98, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Für betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, bei denen bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, keine Einkünfte nach Paragraph 98, Ziffer 3, zu erfassen waren, gilt bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen Folgendes:
    1. Litera a
      Erfolgt eine Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des Paragraph 98, Ziffer 7, außerhalb der Spekulationsfrist gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.
    2. Litera b
      Im Fall einer Entnahme ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Entnahmegewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Entnahmeverlust ergeben.
  6. Ziffer 132
    Paragraph 108 c, Absatz 3 und Paragraph 108 f, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 2005,, sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2006 zu erfassendes Wirtschaftsjahr betreffen.“

Artikel 2
Änderung des EU-Quellensteuergesetzes

Das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz 3, tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens 15%“ die Wortfolge „direkt oder indirekt höchstens 15%“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß Paragraph 96, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 zuständige Finanzamt abzuführen und elektronisch eine Erklärung nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß Paragraph 3, als ansässig gelten, aufzugliedern ist.“

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, lautet der erste Halbsatz:

„Die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, die nicht unter Paragraph 21, Absatz 2, fallen, aus der aber Einkünfte im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 3, fünfter Teilstrich lautet der erste Unterteilstrich:

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lauten die ersten beiden Sätze:

„Beteiligungserträge sind von der Körperschaftsteuer befreit. Beteiligungserträge sind:“

b) In Absatz 3, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Entsteht eine internationale Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz eins, lautet die Ziffer 4 :

  1. Ziffer 4
    Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, wird folgender siebenter Teilstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, Absatz 3, lautet der erste Satz:

  1. Absatz 3,(3) Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, in den Fällen der Abwicklung im Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, lautet der erste Satz:

„Besteht bei nicht unter Ziffer 3, fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln.“

b) In Absatz eins, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Körperschaften vergleichbar sind, ist Paragraph 7, Absatz 3, auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden.“

c) In Absatz 2, tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Die gilt nicht“ die Wortfolge „Dies gilt nicht“.

d) In Absatz 2, Ziffer 3, lauten der vierte und fünfte Teilstrich und wird folgender sechster Teilstrich angefügt:

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 24, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, Ziffer eins, lautet der zweite Satz:

„Die Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln.“

b) In Absatz 4, lauten der erste Satz und die Ziffer eins :

„Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (Paragraph 7, des Aktiengesetzes 1965, Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes und Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 2157 aus 2001, über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), Amtsblatt Nummer L 294 vom 10.11.2001 Seite 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes, ist Paragraph 6, des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.“

c) In Absatz 4, entfällt die Ziffer 4 und die Ziffer 5, erhält die Bezeichnung Ziffer 4,

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 24, wird folgende Überschrift und ein neuer Paragraph 24 a, eingefügt:

„Sondervorschriften für Unternehmensgruppen

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,(1) 1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (Paragraph 9, Absatz 2,) ist mit Bescheid (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
    • Strichaufzählung
      Das eigene Einkommen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins,,
    • Strichaufzählung
      die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
    • Strichaufzählung
      die anzurechnenden inländischen Steuern,
    • Strichaufzählung
      die anrechenbaren ausländischen Steuern,
    • Strichaufzählung
      die verrechenbare Mindeststeuer (Absatz 4, Ziffer 2,) und
    • Strichaufzählung
      die Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.
    1. Ziffer 2
      Das Ergebnis des Gruppenträgers (Paragraph 9, Absatz 3,) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
      • Strichaufzählung
        Das eigene Einkommen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, zweiter Satz,
      • Strichaufzählung
        die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
      • Strichaufzählung
        die anzurechnenden inländischen Steuern,
      • Strichaufzählung
        die anrechenbaren ausländischen Steuern und
      • Strichaufzählung
        die verrechenbare Mindeststeuer (Absatz 4, Ziffer 2,).
  2. Absatz 2, Der Feststellungsbescheid im Sinne des Absatz eins, ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.
  3. Absatz 3, Die Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Gruppeneinkommen veranlagt, das dem Gruppenträger zuzurechnen ist (Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2,). Das Gruppeneinkommen ergibt sich wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Bei Gruppenträgern im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, erster bis fünfter Teilstrich durch Zusammenrechnung des eigenen Einkommens mit den im jeweiligen Veranlagungsjahr zuzurechnenden Ergebnissen der Gruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben.
    2. Ziffer 2
      Bei allen Mitbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, sechster Teilstrich durch Zusammenrechnung des eigenen Einkommens des Mitbeteiligten mit dem anteilig auf jeden entfallenden Anteil an den Ergebnissen der Gruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben.
    Auf die sich daraus ergebende Körperschaftsteuerschuld sind anzurechnende inländische Steuern, anrechenbare ausländische Steuern und verrechenbare Mindeststeuern (Absatz 4,) ganz oder im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft anteilig anzurechnen. Mit der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides ist zuzuwarten, bis sämtliche Feststellungsbescheide im Sinn des Absatz eins, erlassen sind.
  4. Absatz 4,In der Unternehmensgruppe gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zusammengezählt ergibt.
    2. Ziffer 2
      Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen, die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die zugerechnete Mindeststeuer gemeinsam mit dem eigenen Einkommen jenes Zeitraumes weiter, in dem die Zurechnung erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 26 c, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

    1. Litera a
      Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 5 und Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2005, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden.
    2. Litera b
      Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Für betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, bei denen bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, keine Einkünfte nach Paragraph 98, Ziffer 3, zu erfassen waren oder die unter Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 gefallen sind, gilt Folgendes: Erfolgt ihre Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des Paragraph 98, Ziffer 7, außerhalb der Spekulationsfrist (Paragraph 30, Einkommensteuergesetz 1988) gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Veräußerungsverlust ergeben.
    3. Litera c
      Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Jänner 2006 anzuwenden.
    4. Litera d
      Paragraph 24 a, Absatz eins und 2 ist erstmals auf Ergebnisse anzuwenden, die einem im Kalenderjahr 2005 endenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind oder ein im Kalenderjahr 2005 endendes Wirtschaftsjahr betreffen.
    5. Litera e
      Paragraph 24 a, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
    • Strichaufzählung
      Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, tritt an die Stelle des Zitats „§ 1 Absatz eins, Ziffer 4, jeweils das Zitat „§ 1 Absatz eins,

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, sowie Paragraph 38 d, Absatz 4, Ziffer 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „gilt der höhere Teilwert“ jeweils die Wortfolge „gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „inländisches Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu behandeln“ und tritt am Ende des Vorsatzes an die Stelle des Strichpunktes ein Beistrich.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Für die Rechtsnachfolger gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie haben die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des Paragraph 8, fortzuführen.
    2. Ziffer 2
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
      • Strichaufzählung
        Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, oder des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8, Absatz 3, gilt für die Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Eine Einbringung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Absatz 2,) auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz (Paragraph 15,) nach Maßgabe des Paragraph 19, einer übernehmenden Körperschaft (Absatz 3,) tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten Behörden das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder Lagefinanzamt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 14, Absatz eins, tritt an die Stelle des Zitates „§ 10 Absatz 2, Ziffer eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988“ das Zitat „§ 10 Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988“.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 15, wird folgender Satz angefügt:

„Die Einbringungsbilanz ist dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Einbringungsbilanz kann entfallen, wenn die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag beschrieben werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 16, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile auf eine ausländische übernehmende Körperschaft überführt werden, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten Satz gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union Folgendes:

b) In Absatz 2, erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Österrreich“ das Wort „Österreich“.

c) In Absatz 2, Ziffer eins, entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „- ausgenommen einzubringende Kapitalanteile –“ und es wird folgender Satz hinzugefügt:

„Abs. 1 dritter bis letzter Satz ist anzuwenden.“

d) In Absatz 5, lautet die Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    Neben der in Ziffer eins, genannten Passivpost kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet werden:
    • Strichaufzählung
      Auszugehen ist vom positiven Verkehrswert am Einbringungsstichtag (Paragraph 12, Absatz eins,).
    • Strichaufzählung
      Sämtliche Veränderungen auf Grund der Inanspruchnahme der Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5 und der nicht nach Ziffer eins, rückbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.
    • Strichaufzählung
      Der sich danach ergebende Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.“

e) In Absatz 5, Ziffer 3, wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages können vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital und vorhandene Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Wirtschaftsgütern und Fremdkapital ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Anlagevermögen zuzuordnen waren.“

f) In Absatz 5, lautet die Ziffer 4 :

  1. Ziffer 4
    Wirtschaftsgüter und mit diesen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Einbringende unter Paragraph 7, Absatz 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften können Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital auch dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungsstichtag bereits länger als sieben Wirtschaftjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 17, samt Überschrift lautet:

„Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.
    2. Ziffer 2
      Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18, wird wie folgt geändert:

a) Die Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,(1) Für die übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach Paragraph 16, maßgebenden Werten anzusetzen.
    2. Ziffer 2
      Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach Paragraph 17, maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen.
    3. Ziffer 3
      Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
      • Strichaufzählung
        Die übernommenen Vermögensteile sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit sich aus Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, nichts anderes ergibt.
      • Strichaufzählung
        Werden Vermögensteile übernommen, für die bei der übernehmenden Körperschaft die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“
    4. Ziffer 4
      Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 14, Absatz 2, gilt mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Absatz 3 und in Paragraph 16, Absatz 5, keine Ausnahmen vorgesehen sind.
  2. Absatz 2,Für nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins und 2 gebildete Passivposten gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Soweit sich auf Grund sämtlicher Veränderungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, ein negativer Buchwert des einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht, gelten die als rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten im Ausmaß des negativen Buchwertes mit dem Tag der nach Paragraph 13, Absatz eins, maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet. Der als ausgeschüttet geltende Betrag ist in der Anmeldung gemäß Paragraph 96, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 anzugeben. Abweichend von Paragraph 96, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer
      • Strichaufzählung
        bei Entnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, binnen einer Woche nach dem Tag der nach Paragraph 13, Absatz eins, maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung und
      • Strichaufzählung
        bei Entnahmen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, binnen einer Woche
        • Strichaufzählung
          nach einer Tilgung oder
        • Strichaufzählung
          nach dem Beschluss auf Auflösung oder
        • Strichaufzählung
          nach dem Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung
      abzuführen.
    2. Ziffer 2
      Ein nicht als rückwirkende Entnahme geltender Betrag der Passivpost ist als versteuerte Rücklage zu behandeln.“

b) In Absatz 3, letzter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Verbindlichkeit“ das Wort „Rechtsbeziehung“.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 20, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 gilt der nach den Paragraphen 16 und 17 maßgebende Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Ausschüttungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Kommt es in Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, zur Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.“

b) In Absatz 4, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:

„Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.“

c) In Absatz 7, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht im Falle des Entstehens der Steuerschuld nach Paragraph 16, Absatz eins, dritter bis letzter Satz oder Paragraph 16, Absatz 2, auf Grund der Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 23, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Ein Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Absatz 2,) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer Zusammenschlussbilanz einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, dass das übertragene Vermögen am Zusammenschlussstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Sie sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen.
    • Strichaufzählung
      Werden Vermögensteile übernommen, für die bei der übernehmenden Personengesellschaft die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Personengesellschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 27, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Eine Realteilung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Absatz 2, oder 3) von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer Teilungsbilanz zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Paragraph 29, Absatz 2,) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, dass das übertragene Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Die Personengesellschaft hat im Zweifel die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muss ihr aus der Realteilung Vermögen (Absatz 2,) verbleiben.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
    • Strichaufzählung
      Sie sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen.
    • Strichaufzählung
      Werden Vermögensteile übernommen, für die bei dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des Paragraph 6, Ziffer 6, oder des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung. Weist der übernehmende Nachfolgeunternehmer nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 33, Absatz 5, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 34, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„§ 18 Absatz 3, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 44, tritt an die Stelle der Wortfolge „§ 22 der Bundesabgabenordnung dienen“ die Wortfolge „§ 22 der Bundesabgabenordnung dienen oder wenn die Umgründungsmaßnahmen als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder –umgehung im Sinne des Artikel 11 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 Amtsblatt , L 225 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung haben“.

Novellierungsanordnung 22, Im dritten Teil werden folgende Ziffer 10 und Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Artikel römisch fünf und Artikel römisch sechs sind auch dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, vorliegt und die Übertragung im Zusammenhang mit gesetzlichen Unvereinbarkeitsvorschriften erfolgt. Dies gilt für Umgründungen, die nach dem 31. Dezember 2004 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
  2. Ziffer 11
    Die Paragraphen 3, 5, 7 bis 9, 12 bis 20, 23, 25, 27, 30, 33, 34, 38 d und 44, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,, sind auf Umgründungen anzuwenden, bei denen die Beschlüsse oder Verträge nach dem 31. Jänner 2006 bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.“

Artikel 5
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970), Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „für steuerliche Zwecke“ die Wortfolge „insbesondere für steuerliche Zwecke“.

b) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Feststellungen der Bodenschätzung (Absatz 2,) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, lautet der Absatz 2 :

  1. Absatz 2,(2) Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß Paragraph 14, zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß Paragraph 16, für die gemäß Paragraph 46, des Vermessungsgesetzes zu erstellenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen. Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines Grundstückes sind die Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu berechnen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 14, ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Die in den Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sind mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
  3. Absatz 3,Die gemäß Paragraph 5, Absatz 5, kundgemachten Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und Landesmusterstücke) sind einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen und lagemäßigen Beschreibung mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
  4. Absatz 4,Die Daten gemäß Absatz eins bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:

Paragraph 16 a,

  1. Absatz eins,Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, außerhalb eines Abgabenverfahrens Auszüge und Abschriften (Kopien) der Schätzungsbücher und Musterstücksbeschreibungen sowie auszugsweise Abschriften (Kopien) der Schätzungskarten und die zugrunde gelegten Daten hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,), auch in automationsunterstützter Form, abzugeben, soweit eine Abgabe nicht nach Absatz 2, beantragt werden kann. Hinsichtlich der Abgabe von Auszügen und Abschriften (Kopien) sowie von Daten ist Paragraph eins, Absatz 2, des Auskunftspflichtgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 2,2) Die Vermessungsbehörden haben auf Antrag Auszüge und Abschriften (Kopien) von Daten gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 auch in Verbindung mit Bestandteilen des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes abzugeben. Sie haben weiters den Finanzämtern die erforderliche Unterstützung bei der Vollziehung der in Absatz eins, geregelten Tätigkeiten zu gewähren.
  3. Absatz 3,Die Abgabe von Auszügen, Abschriften (Kopien) und Daten gemäß Absatz eins und 2 und des Zugriffs darauf sowie die Gestattung der Weiterverwendung hat gegen angemessene Vergütung zu erfolgen. Die Festlegung der Vergütung und die Regelung der Bedingungen für eine Weiterverwendung obliegt dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Daten ausschließlich aus dem Bereich der Abgabenbehörden des Bundes stammen, ist das Einvernehmen nicht erforderlich.
  4. Absatz 4,Unbeglaubigte amtliche Abschriften und Auszüge gemäß Absatz eins und 2 sind von den Stempelgebühren befreit.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 15, tritt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Wiedergabe der in den Schätzungsreinkarten festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (Paragraph 15, Absatz 2,) und der Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (Paragraph 15, Absatz 3,) hat bis längstens 31. Dezember 2010 zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Die in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (Paragraph 15, Absatz 2,) sind zumindest durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) der Schätzungsreinbücher bis längstens 31. Dezember 2012 im Grenz- oder Grundsteuerkataster wiederzugeben. Dies gilt auch für Schätzungsbücher für Ackerland und Schätzungsbücher für Grünland (Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,) rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse.
    3. Ziffer 3
      Die Wiedergabe der Daten der Bodenschätzung gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 3 ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umzustellen.
    4. Ziffer 4
      Die gemäß Paragraph 15, Absatz 3, vorgesehene Wiedergabe der Ergebnisse der Schätzung von Musterstücken ist erstmals für Musterstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins, sowie Paragraph 16 a, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 16 a, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 6
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 15, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 20, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 21, angefügt:

  1. Ziffer 21
    die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung nach Paragraph 14, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.“

Artikel 7
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, wird folgender Satz angefügt:

„Kann für das mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug die Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden, weil dieses Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 14, steuerbefreit ist, ermäßigt sich die Steuer auf Antrag für jede Bahnbeförderung dieses Fahrzeuges um 15% der monatlich für ein anderes Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners zu entrichtenden Steuer, soweit dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht jenes des mit der Bahn beförderten Fahrzeuges nicht übersteigt, höchstens jedoch um den Betrag, der für das mit der Bahn beförderte Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz eins, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist auf die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 anzuwenden.“

Artikel 8
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, wird folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.“

Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, und durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 120, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (Paragraph 200, Absatz eins,) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses (Paragraph 295 a,) dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 201, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
    1. Ziffer eins
      von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
    2. Ziffer 2
      wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
    3. Ziffer 3
      wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, Absatz 4, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,
    4. Ziffer 4
      wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder
    5. Ziffer 5
      wenn bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 293 b, oder des Paragraph 295 a, die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 208, Absatz eins, lautet die lit. e:

  1. Litera e
    in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des Paragraph 295 a, mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 236, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 308, Absatz 4, entfällt der Klammerausdruck „(Absatz 2,)“.

Artikel 10
Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 18, lautet die Ziffer 7 :

  1. Ziffer 7
    wenn nach Beginn des Vollzuges der Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (Paragraph 212, der Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 22, lautet:

Paragraph 22,

Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 29, lautet:

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Vollstreckung sind ferner entzogen:
    1. Ziffer eins
      die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;
    2. Ziffer 2
      bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert von 750 Euro die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;
    3. Ziffer 3
      die für den Abgabenschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;
    4. Ziffer 4
      nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;
    5. Ziffer 5
      bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;
    6. Ziffer 6
      die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind;
    7. Ziffer 7
      die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte;
    8. Ziffer 8
      Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;
    9. Ziffer 9
      Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten.
  2. Absatz 2,Der Vollstrecker hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 32, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 50, lautet der Absatz 3 :

  1. Absatz 3,(3) Können Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner schriftlich aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 50, erhält der Absatz 4, die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 50, lautet der Absatz 4 :

  1. Absatz 4,(4) Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Absatz 3, abholt oder die Kosten nach Absatz 3, nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 53, lautet:

Paragraph 53,

Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 290 bis einschließlich 291a, der Paragraphen 291 d, 291 e, 292, 292 d, 292 e, 292 f, 292 g, 292 h, Absatz eins, 292 j und 299 a der EO sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 68, lautet:

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist, nicht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis aufrecht bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung.
  2. Absatz 2,Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
  3. Absatz 3,Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag übersteigt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 69, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichen Pfandrechtes nicht entgegen. Die Absatz 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des Paragraph 72, gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 78, lautet in Absatz eins, der Klammerausdruck „(Paragraph 232, der Bundesabgabenordnung)“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 90 a, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Paragraph 68, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, beendet wird oder die Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
  2. Absatz 6,Paragraph 68, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, absinkt.
  3. Absatz 7,Paragraph 68, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, erfolgt.“

Artikel 11
Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Der Text des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Als Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Nach Maßgabe des Paragraph 28 a, sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes für Finanzvergehen verantwortlich.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 28, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, entfällt.

b) In Absatz 5, tritt nach dem Wort „Vermögensmassen“ ein Beistrich und es wird eingefügt: „die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind,“.

c) In Absatz 6 und 8 tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Abs. 1 bis 3“ die Wendung „Abs. 2 und 3“.

d) Als Absatz 9, wird angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Die Haftung nach Absatz 2 und 3 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn keine Verbandsgeldbuße nach Paragraph 28 a, zu verhängen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 28, wird folgender Paragraph 28 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verantwortlichkeit von Verbänden

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (Paragraph eins, Absatz 2,) gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist jedoch nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
  2. Absatz 2,Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die Paragraphen 2, 3, 4, Absatz eins, 5, 10, 11 und 12 Absatz 2, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 56, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, tritt nach dem Klammerausdruck „(18)“ ein Beistrich, es entfällt das Wort „und“ und es wird nach der Zahl „28“ angefügt: „und eine Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß Paragraph 28 a,

b) Als Absatz 5, wird angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten.
    2. Ziffer 2
      Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen.
    3. Ziffer 3
      Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen.
    4. Ziffer 4
      Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 68, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Absatz 5, erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

b) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Bedarf die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung in den folgenden Jahren keiner Änderung, so bleibt die nach Absatz eins bis 4 bestimmte Zusammensetzung und Geschäftsverteilung bis zu ihrer Änderung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 99, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Die Finanzstrafbehörde ist weiters berechtigt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens von den Betreibern von Postdiensten Auskünfte über Postsendungen zu verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 194 b, Absatz eins, ist nach dem Text des ersten Anstriches einzufügen:

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 195, wird als Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 265, wird nach Absatz eins g, als Absatz eins h, eingefügt:

  1. Absatz eins h,(1h) Die Paragraphen 68 und 99 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Paragraph 28, Absatz eins, in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, geltenden Fassung ist auf vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, begangene Finanzvergehen weiter anzuwenden.“

Artikel 12
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „gewerblich hergestellt wird“ durch die Wortfolge „hergestellt wird und als solcher als gewerblich hergestellt gilt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich eingebracht wird.“ durch die Wortfolge „Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, wird die Wortfolge „im Alkohollager Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers“ durch die Wortfolge „im Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 55, Absatz eins, wird der folgende Satz angefügt:

„Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 56, wird die Wortfolge „wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Eigenschaften des“ durch die Wortfolge „wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Weiterveräußerung“ die Wortfolge „durch Ausschank“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 62, Absatz eins, wird die Wortfolge „hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll,“ durch die Wortfolge „hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg erfolgen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 62, Absatz 3, wird die Wortfolge „Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden,“ durch die Wortfolge „Wiederkehrende Daten werden als Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers verwendet werden,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 64, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 66, werden die beiden Sätze „Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Die Brenndauer kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders begründeten Fällen auch in anderer Weise unterbrochen werden.“ durch den Satz „Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen möglichst gleichmäßig zu verteilen.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 78, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „in welchen Behältern sich die Waren befinden „durch die Wortfolge „in welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 78, Absatz 5, wird der Satz „Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem Ort das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird.“ durch den Satz „Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Folgender Paragraph 116 e, wird angefügt:

Paragraph 116 e,

Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 62, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 64, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, treten mit 1. April 2006 in Kraft.“

Artikel 13
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 31, Absatz 8, werden folgende Sätze angefügt:

„Diese Anzeige hat gemeinsam mit der Anmeldung (Änderungsmeldung bzw. Abmeldung) zur Sozialversicherung (Paragraphen 33, ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Wege der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Der Hauptverband hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,, Paragraph 41, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Vorsorge zu treffen und die bei ihm einlangenden Meldungen unverzüglich elektronisch an die Monopolverwaltung zu übermitteln.“

Artikel 14
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „Freizonen und Freilager“ und es wird der Beistrich zwischen „Länden“ und „Flugplätze“ durch „sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 23, wird wie folgt geändert:

a) In Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, tritt nach dem Beistrich ein „oder“ und es wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung übernehmen,“

b) In Paragraph 23, Absatz 2, wird im ersten Satz nach „Abs. 1“ der Passus „Z 1 bis 3“ eingefügt und am Ende von Absatz 2, folgender Satz angefügt:

„Für die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 54 a, wird wie folgt geändert:

a) In Paragraph 54 a, Absatz 2, tritt an die Stelle der Wortfolge „Das Zollamt Wiener Neustadt“ der Passus „Die Zollverwaltung“.

b) In Paragraph 54 a, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Jeder, der eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren benötigt, kann im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach Paragraph 55, beantragen, dass eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte Person bekannt gegeben wird.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 83, lautet:

Paragraph 83,

Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Absatz 2, ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 120, Absatz eins m, wird im zweiten Satz das Datum „31.12.2005“ durch „31. März 2006“ ersetzt.

Fischer

Schüssel