BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. Dezember 2005

Teil römisch eins

157. Bundesgesetz:

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 IA 685/A Ausschussbericht 1154 Sitzung 125. Einspr. d. Bundesrat:, 1259 Bundesrat:, Ausschussbericht 7418 Sitzung 728,, ; Nationalrat:, Sitzung 133.)

157. Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Einreise: das Betreten des Bundesgebietes;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, wird nach der Ziffer 2, folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Ausreise: das Verlassen des Bundesgebietes;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, wird nach der Wortfolge „oder Schweizer Bürgers“ die Wortfolge „oder Österreichers“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Gegen die Versagung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Berufung nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 24, Absatz 2, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; der neue Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Absatz eins, findet auf Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 31, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist und dem kein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht zukommt, gemäß Paragraph 5, AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß Paragraph 57, AVG vorzugehen.
  2. Absatz 3,Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Absatz 2, liegen vor, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, besteht;
    2. Ziffer 2
      ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
    3. Ziffer 3
      gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, oder Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;
    4. Ziffer 4
      der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
    5. Ziffer 5
      er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „EU-Entsendebewilligung“ durch das Wort „EU- Entsendebestätigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Paragraphen 46, Absatz eins, 62, Absatz eins, 65, Absatz 2 und 3 sowie 74 Absatz 2, Ziffer 2, wird die Kurzbezeichnung „AsylG“ jeweils durch „AsylG 2005“ und in den Paragraphen 101 und 102 Absatz eins, Ziffer 12, das Wort „Asylgesetz“ jeweils durch „Asylgesetz 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 56, Absatz 3, wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 115, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Jedenfalls nicht rechtswidrig handelt, wer ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufspflichten als Rechtsanwalt ausübt. Gleiches gilt für andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen.“

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu Paragraph 112, lautet:

„Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, 2 a und 11 und die Paragraphen 9, Absatz 2, 24, Absatz 2 und 3, 31, 46 Absatz eins, 56, Absatz 3, 62, Absatz eins, 65, Absatz 2 und 3, 74 Absatz 2, Ziffer 2, 101, 102, Absatz eins, Ziffer 12,, die Überschrift zu Paragraph 112, sowie Paragraph 115, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel römisch zwei
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,);“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 11, Absatz 5, wird das Zitat „§ 291 der Exekutionsordnung (EO)“ durch „§ 291a der Exekutionsordnung (EO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 19, Absatz 4, wird das Zitat „§ 35 Absatz 4, durch „§ 35 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „niedergelassen“ durch „im Bundesgebiet aufhältig“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sind die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, so ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. Der bisherige Aufenthaltstitel ist mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 37, Absatz 5, entfällt nach dem Wort „Arbeitsmarktservice“ der Beistrich.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 60, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
    3. Ziffer 3
      die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die  Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.
    Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 11, 11, Absatz 5, 19, Absatz 4, 24, Absatz 2 und 4, 37 Absatz 5 und 60 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel römisch drei
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 18, Niederlassungsverordnungsgesetz – NLV-G)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 13, NAG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins und eins a wird jeweils das Zitat „§ 18 NLV-G“ durch das Zitat „§ 13 NAG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 5, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Für Ausländer, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und keine Niederlassungsfreiheit genießen, jedoch an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines Kontingents gemäß Absatz eins, nur nach Vorlage einer fremdenpolizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (Paragraph 31, Absatz 2, FPG) erteilt werden. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, als erfüllt.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 31, angefügt:

  1. Absatz 31,(31) Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz eins, eins a und 5 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel