155. Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz aufgehoben sowie das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Rezeptpflichtgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger geändert werden (Zahnärztereform-Begleitgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: | Aufhebung des Dentistengesetzes |
Artikel 2: | Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten |
Artikel 3: | Änderung des Rezeptpflichtgesetzes |
Artikel 4: | Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes |
Artikel 5: | Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes |
Artikel 6: | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 7: | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 8: | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 9: | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
Artikel 10: | Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger |
Artikel 1
Aufhebung des Dentistengesetzes
Das Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG), BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2005, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben.Das Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz – DentG), Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2005,, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten
Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „Dentisten mit Kassenvertrag“ durch die Wortfolge „Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, wird die Wortfolge „Dentisten mit Kassenvertrag“ durch die Wortfolge „Kassenvertragszahnärzte und Kassenvertragsdentisten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 5 werden die Wortfolge „der Ärzte bzw. Dentisten“ durch die Wortfolge „der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten“ sowie die Wortfolge „der Österreichischen Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3, Absatz 5, werden die Wortfolge „der Ärzte bzw. Dentisten“ durch die Wortfolge „der Ärzte bzw. Zahnärzte und Dentisten“ sowie die Wortfolge „der Österreichischen Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „bzw. bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3, Absatz 6, wird die Wortfolge „, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „bzw. bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In § 3 Abs. 7 wird die Wortfolge „haben die zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „hat die zuständige Ärztekammer bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.(Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3, Absatz 7, wird die Wortfolge „haben die zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „hat die zuständige Ärztekammer bzw. bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 65 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:Nach Paragraph 65, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:
„Absatz 4 b,(4b) § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 2 lit. a und Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 binnen sechs Monaten zu erlassen.“(4b) Paragraph 3, Absatz 2, Litera a und Absatz 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 3, Absatz 2, Litera a und Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, binnen sechs Monaten zu erlassen.“
Artikel 3
Änderung des Rezeptpflichtgesetzes
Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:Das Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 erster Satz entfällt.Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„Absatz 7,(7) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“(7) Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2003, wird wie folgt geändert:Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz – KA-AZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 1 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs gemäß Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005,“Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs gemäß Zahnärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck:In Paragraph 3, Absatz 3, lautet der Klammerausdruck:
„(§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 12)“
„(Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und eins a bzw. Ziffer 2 bis 12)“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 15 Abs. 2f wird folgender Abs. 2g eingefügt:Nach Paragraph 15, Absatz 2 f, wird folgender Absatz 2 g, eingefügt:
„Absatz 2 g,(2g) § 1 Abs. 2 Z 1a und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“(2g) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins a und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl. Nr. 378/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt geändert:Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005,“Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 2d wird folgender § 2e eingefügt:Nach Paragraph 2 d, wird folgender Paragraph 2 e, eingefügt:
„
§ 2e. § 1 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
„
Paragraph 2 e, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2005, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 131 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „der nächsterreichbare Arzt (Dentist)“ durch die Wortfolge „der/die nächsterreichbare Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ und die Wortfolge „ein Vertragsarzt (Vertragsdentist)“ durch die Wortfolge „ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin (Vertragsdentist/Vertragsdentistin)“ ersetzt.Im Paragraph 131, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „der nächsterreichbare Arzt (Dentist)“ durch die Wortfolge „der/die nächsterreichbare Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ und die Wortfolge „ein Vertragsarzt (Vertragsdentist)“ durch die Wortfolge „ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin (Vertragsdentist/Vertragsdentistin)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift zu § 131a wird die Wortfolge „Ärzten (Dentisten)“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 131 a, wird die Wortfolge „Ärzten (Dentisten)“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 131a erster Satz werden die Wortfolge „Vertragsärzte (Vertragsdentisten)“ durch die Wortfolge „Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen)“ und die Wortfolge „eines Wahlarztes (Wahldentisten)“durch die Wortfolge „eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin)“ ersetzt.Im Paragraph 131 a, erster Satz werden die Wortfolge „Vertragsärzte (Vertragsdentisten)“ durch die Wortfolge „Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen)“ und die Wortfolge „eines Wahlarztes (Wahldentisten)“durch die Wortfolge „eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 138 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.Im Paragraph 138, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Zahnärztekammer angehörenden Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 153 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch“ und es werden das Wort „Vertragsärzte“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen“, das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen“, die Wortfolge „Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ sowie die Wortfolge „Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.Im Paragraph 153, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, auch durch“ und es werden das Wort „Vertragsärzte“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen“, das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen“, die Wortfolge „Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ sowie die Wortfolge „Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In der Überschrift des Sechsten Teiles wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Angehörigen des ärztlichen und zahnärztlichen Berufs, des Dentisten-, Hebammen-, und Apothekerberufs sowie zu den Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 338 Abs. 1 erster Satz lautet: Paragraph 338, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und § 26 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 151 erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt.“
„Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den Paragraphen 52 a und 52 b des Ärztegesetzes 1998 und Paragraph 26, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach Paragraph 151, erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 339 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird jeweils das Wort „Dentistenkammer“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.Im Paragraph 339, Absatz eins, erster und zweiter Satz wird jeweils das Wort „Dentistenkammer“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 343c Abs. 1 Einleitung wird das Wort „Ärztekammer“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.Im Paragraph 343 c, Absatz eins, Einleitung wird das Wort „Ärztekammer“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 343c Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Vertragsärzten (Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.Im Paragraph 343 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Vertragsärzten (Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 343c Abs. 2 wird die Wortfolge „Ärzte bzw. Dentisten“ durch „Zahnärzte/Zahnärztinnen und Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.Im Paragraph 343 c, Absatz 2, wird die Wortfolge „Ärzte bzw. Dentisten“ durch „Zahnärzte/Zahnärztinnen und Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 343c wird folgender § 343d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 343 c, wird folgender Paragraph 343 d, samt Überschrift eingefügt:
„Zahnärzte/Zahnärztinnen
§ 343d.Paragraph 343 d,
(1)Absatz eins,Auf die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs nach dem Zahnärztegesetz finden die Bestimmungen dieses Abschnittes mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und der Ärztekammern die Österreichische Zahnärztekammer tritt.
(2)Absatz 2,Im Verfahren nach § 345 ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei Beisitzer/Beisitzerinnen auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden, wobei Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, die dem Gesamtvertrag unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen.“Im Verfahren nach Paragraph 345, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei Beisitzer/Beisitzerinnen auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer bestellt werden, wobei Angehörige und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen jener Landeszahnärztekammer nach dem Zahnärztekammergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, die dem Gesamtvertrag unterliegt, auf dem der streitgegenständliche Einzelvertrag beruht, nicht Beisitzer/Beisitzerin sein dürfen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 349 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Dentistenkammer in Wien“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.Im Paragraph 349, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Dentistenkammer in Wien“ durch das Wort „Zahnärztekammer“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 349 Abs. 3 erster Satz lautet: Paragraph 349, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen als Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen, Dentisten/Dentistinnen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Krankenanstalten können durch Gesamtverträge geregelt werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „einen Vertragsarz“durch die Wortfolge„einen/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin, Vertragsdentist/Vertragsdentistin“ ersetzt.Im Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird die Wortfolge „einen Vertragsarz“durch die Wortfolge„einen/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin, Vertragsdentist/Vertragsdentistin“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. b werden die Wortfolge „einen ermächtigten Arzt, der“ durch die Wortfolge „einen ermächtigten/eine ermächtigte Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin, der/die" und das Wort„ärztlichen“durch die Wortfolge„ärztlichen oder zahnärzlichen“ ersetzt.Im Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, werden die Wortfolge „einen ermächtigten Arzt, der“ durch die Wortfolge „einen ermächtigten/eine ermächtigte Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin, der/die" und das Wort„ärztlichen“durch die Wortfolge„ärztlichen oder zahnärzlichen“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 350 Abs. 2 werden das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ und das Wort „Vertragsärzten“ durch die Wortfolge „Vertragsärzten/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.Im Paragraph 350, Absatz 2, werden das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ und das Wort „Vertragsärzten“ durch die Wortfolge „Vertragsärzten/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 350 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „vom (von der) verordnenden Arzt (Ärztin)“ durch die Wortfolge „vom/von der verordnenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ ersetzt.Im Paragraph 350, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „vom (von der) verordnenden Arzt (Ärztin)“ durch die Wortfolge „vom/von der verordnenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 350 Abs. 3 vierter Satz werden nach der Wortfolge „der Arzt/die Ärztin“ die Wortfolge „oder der Zahnarzt/die Zahnärztin (der Dentist/die Dentistin)“ eingefügt und die Wortfolge „vom verschreibenden Arzt/von der verschreibenden Ärztin“ durch die Wortfolge „vom/von der verschreibenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ ersetzt.Im Paragraph 350, Absatz 3, vierter Satz werden nach der Wortfolge „der Arzt/die Ärztin“ die Wortfolge „oder der Zahnarzt/die Zahnärztin (der Dentist/die Dentistin)“ eingefügt und die Wortfolge „vom verschreibenden Arzt/von der verschreibenden Ärztin“ durch die Wortfolge „vom/von der verschreibenden Arzt/Ärztin oder Zahnarzt/Zahnärztin (Dentist/Dentistin)“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 350 Abs. 3 fünfter Satz wird nach der Wortfolge „dem Arzt/der Ärztin“ die Wortfolge „oder dem Zahnarzt/der Zahnärztin (dem Dentisten/der Dentistin)“ eingefügt.Im Paragraph 350, Absatz 3, fünfter Satz wird nach der Wortfolge „dem Arzt/der Ärztin“ die Wortfolge „oder dem Zahnarzt/der Zahnärztin (dem Dentisten/der Dentistin)“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 624 wird folgender § 625 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 624, wird folgender Paragraph 625, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005
„Schlussbestimmungen zu Artikel 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§ 625.Paragraph 625,
(1)Absatz eins,Die §§ 131 Abs. 3, 131a samt Überschrift, 138 Abs. 3, 153 Abs. 3, die Überschrift des Sechsten Teiles, 338 Abs. 1, 339 Abs. 1, 343c Abs. 1 und 2, 343d samt Überschrift, 349 Abs. 1 und 3 sowie 350 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Die Paragraphen 131, Absatz 3, 131 a, samt Überschrift, 138 Absatz 3, 153, Absatz 3,, die Überschrift des Sechsten Teiles, 338 Absatz eins, 339, Absatz eins, 343 c, Absatz eins und 2, 343 d samt Überschrift, 349 Absatz eins und 3 sowie 350 Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,In den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren nach den §§ 344 bis 346, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (§ 351) betreffen, wird die personelle Zusammensetzung der Kommissionen durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.“In den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren nach den Paragraphen 344 bis 346, die Angehörige des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Paragraph 351,) betreffen, wird die personelle Zusammensetzung der Kommissionen durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.“
Artikel 7
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 92 Abs. 2 Schlussteil werden die Wortfolge „von Ärzten“ durch die Wortfolge „von Ärzten/Ärztinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ und die Wortfolge „führenden Ärzten“ durch die Wortfolge „führenden Ärzten/Ärztinnen“ ersetzt.Im Paragraph 92, Absatz 2, Schlussteil werden die Wortfolge „von Ärzten“ durch die Wortfolge „von Ärzten/Ärztinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ und die Wortfolge „führenden Ärzten“ durch die Wortfolge „führenden Ärzten/Ärztinnen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 94 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Ärzte oder Gruppenpraxen, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Dentisten“durch die Wortfolge „Zahnärzte/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen oder Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.Im Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „Ärzte oder Gruppenpraxen, nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, auch durch Dentisten“durch die Wortfolge „Zahnärzte/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen oder Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 193 Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.Im Paragraph 193, Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 193 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:Nach Paragraph 193, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und Gruppenpraxen durch einen Gesamtvertrag geregelt werden, der für den Versicherungsträger durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit der Österreichischen Zahnärztekammer abzuschließen ist und der Zustimmung des Versicherungsträgers bedarf;“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 310 wird folgender § 311 angefügt:Nach Paragraph 310, wird folgender Paragraph 311, angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005
„Schlussbestimmung zu Artikel 7, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§ 311.Paragraph 311,
Die §§ 92 Abs. 2, 94 Abs. 2 und 193 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“ Die Paragraphen 92, Absatz 2, 94, Absatz 2 und 193 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 80 Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge „Ärzte, Dentisten“ durch die Wortfolge „Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.Im Paragraph 80, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „Ärzte, Dentisten“ durch die Wortfolge „Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 88 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Wahlärzte bzw. Dentisten“ durch die Wortfolge „Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen bzw. Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.Im Paragraph 88, Absatz eins, zweiter Satz wird die Wortfolge „Wahlärzte bzw. Dentisten“ durch die Wortfolge „Wahlärzte/Wahlärztinnen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen bzw. Dentisten/Dentistinnen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 95 Abs. 2 erster Satz werden das Wort „Vertragsärzte“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen“, das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen“ sowie die Wortfolge „Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ ersetzt.Im Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz werden das Wort „Vertragsärzte“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen“, das Wort „Wahlärzte“ durch die Wortfolge „Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen“ sowie die Wortfolge „Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 95 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Vertragsärzten und Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertagsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.Im Paragraph 95, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „Vertragsärzten und Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertagsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 181 Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ eingefügt.Im Paragraph 181, Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen bzw. freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 181 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:Nach Paragraph 181, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:
für die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und zu den Gruppenpraxen die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namens der Gebietskrankenkassen (§ 26 Abs. 1 Z 1 ASVG) und der Österreichischen Zahnärztekammer geltenden Gesamtverträge bindend sind und der Versicherungsträger kraft Gesetzes jeweils Vertragspartei ist;“für die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den freiberuflich tätigen Zahnärzten/Zahnärztinnen und zu den Gruppenpraxen die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger namens der Gebietskrankenkassen (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) und der Österreichischen Zahnärztekammer geltenden Gesamtverträge bindend sind und der Versicherungsträger kraft Gesetzes jeweils Vertragspartei ist;“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 299 wird folgender § 300 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 299, wird folgender Paragraph 300, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005
„Schlussbestimmung zu Artikel 8, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§ 300.Paragraph 300,
Die §§ 80 Abs. 2, 88 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 4 sowie 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“ Die Paragraphen 80, Absatz 2, 88, Absatz eins, 95, Absatz 2 und 4 sowie 181 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2005, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift zu § 60 wird die Wortfolge „Ärzten (Dentisten)“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 60, wird die Wortfolge „Ärzten (Dentisten)“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen (Dentisten/Dentistinnen)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 60 erster Satz werden die Wortfolge „Vertragsärzte (Vertragsdentisten)“ durch die Wortfolge „Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen)“ und die Wortfolge „eines Wahlarztes (Wahldentisten)“ durch die Wortfolge „eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin)“ ersetzt.Im Paragraph 60, erster Satz werden die Wortfolge „Vertragsärzte (Vertragsdentisten)“ durch die Wortfolge „Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen)“ und die Wortfolge „eines Wahlarztes (Wahldentisten)“ durch die Wortfolge „eines/einer Wahlarztes/Wahlärztin, Wahlzahnarztes/Wahlzahnärztin (Wahldentisten/Wahldentistin)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 69 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ ersetzt.Im Paragraph 69, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten, Wahldentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 69 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.Im Paragraph 69, Absatz 3, dritter Satz wird die Wortfolge „Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 69 Abs. 4 wird die Wortfolge „einen Vertragsarzt oder Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „einen/eine Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin oder Vertragsdentisten/Vertragsdentistin“ ersetzt.Im Paragraph 69, Absatz 4, wird die Wortfolge „einen Vertragsarzt oder Vertragsdentisten“ durch die Wortfolge „einen/eine Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin oder Vertragsdentisten/Vertragsdentistin“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 128 Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege gemäß § 71 erbringen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 71 erbringen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.Im Paragraph 128, Einleitung wird die Wortfolge „Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, freiberuflich tätigen Heilmasseuren, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege gemäß Paragraph 71, erbringen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern“ durch die Wortfolge „Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach Paragraph 71, erbringen, Gruppenpraxen, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 213 wird folgender § 214 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 213, wird folgender Paragraph 214, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005
„Schlussbestimmung zu Artikel 9, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 155/2005
§ 214.Paragraph 214,
Die §§ 60 samt Überschrift, 69 Abs. 3 und 4 sowie 128 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“ Die Paragraphen 60, samt Überschrift, 69 Absatz 3 und 4 sowie 128 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.“die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (Paragraph 29, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 5 Z 1 wird nach dem Wort „Ärztekammer“ die Wortfolge „oder der Österreichischen Zahnärztekammer“ eingefügt.Im Paragraph 5, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Ärztekammer“ die Wortfolge „oder der Österreichischen Zahnärztekammer“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ärzte,“ die Wortfolge „die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs“ eingefügt.Im Paragraph 17, Absatz 2, wird nach dem Wort „Ärzte,“ die Wortfolge „die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 21h wird folgender § 21i samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 21 h, wird folgender Paragraph 21 i, samt Überschrift eingefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005
„Schlussbestimmung zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005,
§ 21i.Paragraph 21 i,
Die §§ 2 Abs. 2, 5 Z 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 2, 5, Ziffer eins und 17 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Fischer
Schüssel