BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 18. November 2005

Teil römisch eins

136. Bundesgesetz:

Änderung des Vermessungsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 1151 Sitzung 125. Bundesrat:, 7400 Ausschussbericht 7426 Sitzung 727.)

136. Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Vermessungsgesetzes

Das Vermessungsgesetz (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 48, lautet:

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Neben den in Paragraph 47, angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sowie den in Paragraph 47, a genannten Abfragen und Auszügen werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß Paragraph eins, erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geoinformationsdiensten abgegeben.
  2. Absatz 2,Einschränkungen sind aus den in Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, des Informationsweiterverwendungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, angeführten Gründen zulässig.
  3. Absatz 3,Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 59, Absatz eins, hat der Ausdruck „§ 48 Absatz eins, zu entfallen.

Fischer

Schüssel