136. Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Vermessungsgesetzes
Das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2004, wird wie folgt geändert:Das Vermessungsgesetz (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 48 lautet:Paragraph 48, lautet:
„
§ 48. Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sowie den in § 47 a genannten Abfragen und Auszügen werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geoinformationsdiensten abgegeben. Neben den in Paragraph 47, angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien sowie den in Paragraph 47, a genannten Abfragen und Auszügen werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß Paragraph eins, erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geoinformationsdiensten abgegeben.
(2)Absatz 2,Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, angeführten Gründen zulässig. Einschränkungen sind aus den in Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, des Informationsweiterverwendungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, angeführten Gründen zulässig.
(3)Absatz 3,Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 59 Abs. 1 hat der Ausdruck „§ 48 Abs. 1“ zu entfallen.In Paragraph 59, Absatz eins, hat der Ausdruck „§ 48 Absatz eins, zu entfallen.
Fischer
Schüssel