BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 18. November 2005

Teil römisch eins

132. Bundesgesetz:

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 1111 Ausschussbericht 1132 Sitzung 125. Bundesrat:, 7393 Ausschussbericht 7412 Sitzung 727.)

132. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 – SVÄG 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (65. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, entfällt der Ausdruck „oder nach Paragraph 3, Absatz 3,

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „und 11“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, wird der Ausdruck „§ 227a Absatz 4 bis 7 durch den Ausdruck „§ 227a Absatz 4 bis 6 ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „ , 11“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Weiterversicherung“ der Ausdruck „oder andere Selbstversicherung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 18 a, wird folgender Paragraph 18 b, samt Überschrift eingefügt:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 18 b,

  1. Absatz eins,Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
  2. Absatz 2,Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
  3. Absatz 3,Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
    1. Ziffer eins
      in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
    2. Ziffer 2
      in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
  5. Absatz 5,Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
  6. Absatz 6,Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 31 c, Absatz 2, zweiter Satz wird am Ende der Ziffer 6, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; die Ziffer 7, wird durch folgende Ziffer 7 bis 9 ersetzt:

  1. Ziffer 7
    Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,,
  2. Ziffer 8
    Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,,
  3. Ziffer 9
    als Angehörige geltenden Kindern (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) und von Angehörigen der Personen nach Ziffer eins bis 4, 7 und 8,

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 32 b, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Mitglieder der Controllinggruppe können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben; Paragraph 420, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 32 b, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Für jedes Mitglied der Controllinggruppe ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 32 e, samt Überschrift lautet:

„Angelobung

Paragraph 32 e,

Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 32 f, wird folgender Paragraph 32 g, samt Überschrift eingefügt:

„Enthebung

Paragraph 32 g,

  1. Absatz eins,Ein Mitglied der Controllinggruppe (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Controllinggruppe. Paragraph 423, Absatz 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Verletzung der sich aus diesem Unterabschnitt ergebenden Berichtspflichten gilt als Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004, wird der Ausdruck „bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages“ durch den Ausdruck „spätestens bei Arbeitsantritt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004, wird der Ausdruck „innerhalb der Frist nach Absatz eins, durch den Ausdruck „spätestens bei Arbeitsantritt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 34, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Sonderzahlungen“ der Ausdruck „und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 35, Absatz 4, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden ist, oder “

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „ , ferner bei den nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für die Dauer der Tätigkeit erhält“.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 14, wird nach dem Ausdruck „Geltende“ der Ausdruck „oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 53, Absatz 3, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden ist,“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 59, Absatz 3, wird der Ausdruck „gemäß Paragraph 58, Absatz 4, durch den Ausdruck „nach Paragraph 58, Absatz 4, oder Paragraph 68 a, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 68, wird folgender Paragraph 68 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 2 und 3.“ folgender Ausdruck eingefügt:

„Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 70, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „ , wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der versicherten Person - abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden“eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 70 a, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und der beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 76 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Beitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 76 b, Absatz 3, erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden“ und wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 45, Absatz eins,)“ der Ausdruck „des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 76 b, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 76 b, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach Paragraph 18, besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach Paragraph 18, abweichend von Absatz 3, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 76 b, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 b, ist der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, genannte Betrag. Überschneiden sich Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach Paragraph 18 b, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz) nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 77, Absatz 6, erster Satz wird der Ausdruck „gemäß den Paragraph 51, durch den Ausdruck „nach Paragraph 51 und der Ausdruck „gemäß den genannten Bestimmungen“ durch den Ausdruck „nach der genannten Bestimmung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 77, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die nach Paragraph 18 b, Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile zu tragen, die nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, auf die versicherte Person entfallen; die nach dieser Bestimmung auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsteile sind aus Mitteln des Bundes zu tragen.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 91, Absatz eins, dritter Satz wird dem Ausdruck „genannten Bezüge“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird der Ausdruck „eine Anmeldung zur Pflichtversicherung“ jeweils durch den Ausdruck „die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 33a, Dem Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 3, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für einen Schüler/eine Schülerin der in Litera a, b und e genannten Schulen in seinem/ihrem achten Schuljahr.“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 203, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2 und 3 besteht“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 210, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „teilversicherten Schülern und Studenten“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 212, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Schüler und Studenten“ der Ausdruck „ , außer in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, entfällt der Ausdruck „und für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (Paragraph 68,)“.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit“.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 225, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 226, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 226, Absatz 4, Einleitung wird der Ausdruck „der Absatz eins und 3 durch den Ausdruck „des Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 230, Absatz 2, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    auf Beiträge nach Paragraph 68 a,, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;“

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 230, Absatz 2, Litera h, wird nach dem Ausdruck „Bund,“ der Ausdruck „das Bundesministerium für Landesverteidigung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 254, Absatz 5, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 46, Im Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Ausdruck „§ 261b“ durch den Ausdruck „§ 607 Absatz 11, (Paragraph 261 b, in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung) bzw. des Paragraph 248 c, ersetzt.

Novellierungsanordnung 47a, Im Paragraph 308, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten.“

Novellierungsanordnung 47b, Dem Paragraph 311, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung des Absatz 5, an den Versicherungsträger zu leisten.“

Novellierungsanordnung 48, Nach Paragraph 360, wird folgender Paragraph 360 a, samt Überschrift eingefügt:

„Auskünfte an die unabhängigen Verwaltungssenate

Paragraph 360 a,

Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf deren Ersuchen Auskünfte über verfahrenserhebliche Umstände zu erteilen; die Ersuchen und die Auskünfte haben möglichst automationsunterstützt zu erfolgen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b,). Im Ersuchen ist der genaue Auskunftszweck samt Aktenzahl anzugeben; dieser ist vom jeweiligen Versicherungsträger (vom Hauptverband) zu vermerken. Vorschriften, die für bestimmte Verfahren Besonderes anordnen, bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 49, Im Paragraph 421, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, Im Paragraph 421, Absatz 4, Ziffer 2, Litera c, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 421, Absatz 7, letzter Satz wird der Ausdruck „§ 441e“ durch den Ausdruck „§ 441c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Im Paragraph 440, Absatz 6, erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vorstandes“ der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 53, Dem Paragraph 442, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.“

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 442, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „dem Bundesjugendbeirat“ durch den Ausdruck „der Bundes-Jugendvertretung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 442, Absatz 2, dritter Satz wird der Ausdruck „Bundesstrukturkommission“ durch den Ausdruck „Bundesgesundheitskommission“ und der Ausdruck „medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten“ durch den Ausdruck „Medizinischen Universitäten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Dem Paragraph 442, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Der/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.“

Novellierungsanordnung 57, Nach Paragraph 442 b, wird folgender Paragraph 442 c, samt Überschrift eingefügt:

„Enthebung

Paragraph 442 c,

Ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich. Paragraph 423, Absatz 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 58, Im Paragraph 447, Absatz 2 a, Einleitung wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 459 d, samt Überschrift lautet:

„Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

Paragraph 459 d,

  1. Absatz eins,Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach Paragraph 24, Absatz 3, KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 116 a, GSVG, Paragraph 107 a, BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG, Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG) folgende Daten an den Hauptverband zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;
    3. Ziffer 3
      Namen, Wohnadressen, Geschlecht und Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt des Beginnes des Kinderbetreuungsgeldbezuges;
    5. Ziffer 5
      Zeitpunkt der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;
    6. Ziffer 6
      Angabe über die Ehelichkeit oder Unehelichkeit der in Ziffer 2, genannten Personen;
    7. Ziffer 7
      Angabe über Höhe und Dauer einer dem Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des beziehenden Elternteiles;
    8. Ziffer 8
      Angabe über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt;
    9. Ziffer 9
      Angabe über das Vorliegen einer AlleinerzieherInneneigenschaft;
    10. Ziffer 10
      Angabe über die Art der Leistungsbezuges;
    11. Ziffer 11
      Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein Drittempfänger definiert wurde.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband wird ermächtigt, die nach Absatz eins, übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 471 f, entfällt der Ausdruck „ und 11“.

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 479, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „114“ durch den Ausdruck „113“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 506 a, erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, gelten“ durch folgenden Ausdruck ersetzt:

„Zeiten einer Anhaltung,

  1. Ziffer eins
    für die in einem Aufforderungsverfahren nach Paragraph 9, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
  2. Ziffer 2
    für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,
gelten“.

Novellierungsanordnung 63, Im Paragraph 607, Absatz 13, wird der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „viertletzter Satz“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 609, Absatz 7, erster Satz wird der Ausdruck „ab dem Geschäftsjahr 2004 bis zum Geschäftsjahr 2007“ durch den Ausdruck „im Geschäftsjahr 2004“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 65, Im Paragraph 609, Absatz 7, Ziffer 8, entfällt der Ausdruck „erster und zweiter Satz“.

Novellierungsanordnung 66, Im Paragraph 609, Absatz 8, entfallen der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 67, Im Paragraph 617, Absatz 3, wird der Ausdruck „227a sowie 447g“ durch den Ausdruck „227a in der jeweils geltenden Fassung sowie Paragraph 447 g, ersetzt.

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 617, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,(8) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 76 a, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 619, Absatz 4, wird der Ausdruck „31. Mai 2005“ durch den Ausdruck „31. März 2006“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Gebietskrankenkassen“ der Ausdruck „ab dem Geschäftsjahr 2005“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 622, Absatz eins, wird der Ausdruck „zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Anmeldeverpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen.“ durch folgenden Ausdruck ersetzt: „ , sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach Paragraph 30, zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006, sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung - durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind. Die Evaluierung hat bis längstens 31. Dezember 2006 zu erfolgen; die Verordnung kann frühestens mit 1. Jänner 2007 erlassen werden. Bis zur Erlassung dieser Verordnung hat der Hauptverband der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz monatlich ab Februar 2006 einen Bericht über die Umsetzung der neuen Meldebestimmungen zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 622, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, erhält die Bezeichnung „§ 623“.

Novellierungsanordnung 72, In der Überschrift zu Paragraph 623, (neu) wird der Ausdruck „Schlussbestimmungen“ durch den Ausdruck „Schlussbestimmung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Nach Paragraph 624, wird folgender Paragraph 625, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (65. Novelle)

Paragraph 625,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 4, Absatz 4, Litera a,, 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 18a Absatz 2, Ziffer eins, 18 b, samt Überschrift, 35 Absatz 4, Litera b,, 53 Absatz 3, Litera b,, 59 Absatz 3, 68 a, samt Überschrift, 70 Absatz eins, 70 a, Absatz eins, 76 b, Absatz 5 a, 77, Absatz 6 und 8, 91 Absatz eins, 175, Absatz 5, Ziffer 3, 225, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 226 Absatz 4, 227, Absatz eins, Ziffer eins, 230, Absatz 2, Litera c,, 264 Absatz eins, Ziffer 5, 293, Absatz eins, 360 a, samt Überschrift, 447 Absatz 2 a, 459 d, samt Überschrift, 479 Absatz 2, Ziffer eins, 607, Absatz 13, 619, Absatz 4, 622 und 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. Jänner 2007 Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
    3. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2005 Paragraph 31 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
    4. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. September 2005 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, 44, Absatz eins, Ziffer 2, 203, Absatz 2, 210, Absatz eins, 212, Absatz 3 und 471 f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
    5. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Absatz 8 bis 14 und die Paragraphen 32 b, Absatz eins und eins a, 32 e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Absatz eins, Ziffer 14, 70, Absatz 2, 76 a, Absatz eins, 76 b, Absatz 3 und 3 a, 230 Absatz 2, Litera h,, 308 Absatz eins a, 311, Absatz 2, 421, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Absatz 7, 440, Absatz 6, 442, Absatz eins, 2 und 5, 442 c samt Überschrift, 506a, 609 Absatz 7 und 8 sowie 617 Absatz 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.
  2. Absatz eins a,Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, tritt, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach Paragraph 30, zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006, sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, der sich aus der Verordnung nach Paragraph 622, Absatz eins, ergibt.
  3. Absatz 2,Die Paragraphen 225, Absatz 3, 226, Absatz 3 und 254 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
  4. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.
  5. Absatz 4,Die Paragraphen 59, Absatz 3, 68 a, sowie 225 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2006 haben.
  6. Absatz 5,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 76 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  7. Absatz 6,Der Härteausgleichsfonds nach Abschnitt römisch vier a des Vierten Teiles hat bis zum 30. Juni 2006 34 Millionen Euro an den Bund rückzuüberweisen.
  8. Absatz 7,Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.
  9. Absatz 8,Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG sowie der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 nach Maßgabe der folgenden Absätze den jährlichen Verwaltungszielwert der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes nicht übersteigen.
  10. Absatz 9,Der jährliche Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach Paragraph 82, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 250, Absatz 2, GSVG zu erhöhen und um die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“, jeweils zu 50 %, sowie „Miete und Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Absatz 11, sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten nach Absatz 12, zu vermindern.
  11. Absatz 10,Bei Versicherungsträgern, die zwei oder mehrere Versicherungszweige durchführen, hat sich die Feststellung des jährlichen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes jeweils auf alle Versicherungszweige gemeinsam zu beziehen.

  1. Absatz 12,Als träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, entstehen (Fusionskosten);
    2. Ziffer 2
      der Aufwand für die Administration der Entgeltfortzahlung im Bereich der Unfallversicherung.
  2. Absatz 13,Pensionen, Abfertigungen und Sterbegelder sowie Miete und Leasingaufwendungen, die bereits nach Absatz 9, abgezogen wurden, können im Rahmen der Fusionskosten nach Absatz 12, Ziffer eins, nicht mehr berücksichtigt werden.
  3. Absatz 14,Für den Hauptverband sind die Absatz 9 bis 13 so anzuwenden, dass der Vergleich des Verwaltungsaufwandes des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2007 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert unter Heranziehung des der Kopfquotenberechnung nach Absatz 9, zugrunde liegenden Basiswertes zu erfolgen hat, wobei der jährliche Verwaltungszielwert aus dem ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Basiswert des Jahres 2004 besteht. Der Verbandsvorstand hat der Trägerkonferenz über eine Zielwertverfehlung zu berichten.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 26, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Ermittlung der Beitragsgrundlage“ der Ausdruck „in der Pensionsversicherung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG oder“.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 26, Absatz 3, Schlussteil wird der Ausdruck „bzw. Paragraph 236, lit. a“ durch den Ausdruck „und des Paragraph 236, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 26, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Beitragsmonat der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 26, Absatz 4, Schlussteil wird der Ausdruck „§ 236 lit. a“ jeweils durch den Ausdruck „§ 236“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 3, wird der Klammerausdruck „(Absatz 4, Ziffer 2,)“ durch den Klammerausdruck „(Absatz 4, Ziffer eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Erreicht in den Fällen des Absatz 3, Ziffer eins a, die Summe
    1. Ziffer eins
      aus der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und
    2. Ziffer 2
      aus der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 2

    nicht den Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236, Litera b,, so ist Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und dem Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, oder nach Paragraph 236, Litera b,

  2. Absatz 7,Bezieht eine nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B-KUVG genannten Leistungen, so sind bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 25 und Paragraph 25 a, die Vorschriften des Paragraph 25, Absatz 4 und des Paragraph 236, Litera b, nicht anzuwenden. Die Absatz 4 und 6 sind so anzuwenden, dass als Beitragsgrundlage nach dem ASVG die Pension nach Paragraph 73, ASVG und nach diesem Bundesgesetz die Pension nach Paragraph 29, heranzuziehen ist.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 32 a, Absatz eins, erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden“ und wird nach dem Ausdruck „§ 45 Absatz eins, ASVG“ der Ausdruck „des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 32 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 32 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach Paragraph 13 a, besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach Paragraph 13 a, abweichend von Absatz eins, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des Paragraph 25, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 23, Absatz 12, BSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48,) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach Absatz 2, ergebenden Faktor zu vervielfachen.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 35, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,(5a) Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 35 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,(4) Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz eins und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile der versicherten Person zu vergüten.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 35 b, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „einem anderen Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „dem ASVG oder B-KUVG“ ersetzt, nach dem Ausdruck „monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(einschließlich der Sonderzahlungen)“ und nach dem Ausdruck „solchen Überschreitung führt“ der Klammerausdruck „(vorläufige Differenzbeitragsgrundlage)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 35 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B-KUVG genannten Leistungen bezieht.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 35 b, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, ist der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B-KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.
  2. Absatz 4,Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (Paragraphen 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.
  3. Absatz 5,Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 4,, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 36, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 36, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, BSVG und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

§ 40a.

  1. Absatz eins,Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 40, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, soweit nicht Beiträge im Sinne des Paragraph 35, rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz 2, vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 60, Absatz eins, dritter Satz wird dem Ausdruck „genannten Bezüge“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 3, oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage“.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „entrichtet“ durch den Ausdruck „wirksam (Paragraph 118,) entrichtet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 115, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 116, Absatz 7, entfällt der Ausdruck „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 117, erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und“ durch folgenden Ausdruck ersetzt:

„Zeiten einer Anhaltung,

  1. Ziffer eins
    für die in einem Aufforderungsverfahren nach Paragraph 9, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
  2. Ziffer 2
    für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,
und“.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 118, Absatz 2, Litera a, wird der Ausdruck „Weiterversicherung“ durch den Ausdruck „Selbst- oder Weiterversicherung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 118, Absatz 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    auf Beiträge nach Paragraph 40 a,, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 127 b, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach Paragraph 70, ASVG.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 127 b, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „ , wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden“eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 132, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 133, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 3, erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 32a, Im Paragraph 172, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften das ASVG oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten.“

Novellierungsanordnung 32b, Dem Paragraph 175, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 311, Absatz 5, ASVG an den Versicherungsträger zu leisten.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 298, Absatz 13, wird der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „viertletzter Satz“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 306, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 306, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 26, Absatz 4 und 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 306, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 33, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 310, wird folgender Paragraph 311, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (31. Novelle)

Paragraph 311

. (1) Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 26, Absatz eins, 3, 4, Schlussteil und 5 bis 7, 35 Absatz 5 a, 35 a, Absatz 4, 35 b, Absatz eins bis 5, 36 Absatz eins und 4, 40 a samt Überschrift, 60 Absatz eins, 115, Absatz eins, Ziffer eins, 116, Absatz 7, 118, Absatz 2, Litera b,, 127b Absatz eins, 133, Absatz 3 a, 150, Absatz eins und 298 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 26, Absatz 4, Ziffer eins, 32 a, Absatz eins und 3, 33 Absatz eins, 115, Absatz eins, Ziffer 3, 117, 118, Absatz 2, Litera a,, 127b Absatz 2, 172, Absatz eins a, 175, Absatz 2, sowie 306 Absatz 3, 3 a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.
  1. Absatz 2,Die Paragraphen 115, Absatz 3 und 132 Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 35, Absatz 5 a, 40 a, 115, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins,) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.
  3. Absatz 4,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 32 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 116, Absatz 9, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 47,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Die Richtsätze nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 51, für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.
  5. Absatz 6,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006. Abweichend von Paragraph 202, währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2007 zu bildenden Verwaltungskörper vier Jahre.“

Artikel 3

Änderungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (31. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23, Absatz 6, letzter Satz lautet:

„Liegt für eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach Paragraph 23 b, vor, so ist ihre Beitragsgrundlage - unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) - im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 23 a, erster Satz wird der Ausdruck „§ 4 Ziffer eins, lit. a“ durch den Ausdruck „§ 4a Ziffer eins, lit. a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 23 a, wird folgender Paragraph 23 b, samt Überschrift eingefügt:

„Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen

Paragraph 23 b,

  1. Absatz eins,Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt, so kann eine betriebsführende Person (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass der auf die Nebentätigkeit entfallende Beitragsgrundlagenteil nach Maßgabe des Absatz 2, - für mindestens ein Beitragsjahr - der Beitragsgrundlage einer der in Paragraph 23, Absatz 6, genannten Personen zugerechnet wird. Der Antrag ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Zurechnung wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Jahres vorzunehmen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller betriebsführenden Personen.
  2. Absatz 2,Die Zurechnung nach Absatz eins, ist im Falle eines (einer) Versicherten
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Dritteln
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis zum Höchstausmaß von 100 %
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 bis zum Höchstausmaß von 50 %
    des auf die Nebentätigkeit entfallenden Beitragsgrundlagenteiles zulässig. Die Zurechnung ist hinsichtlich jeder betrieblichen Tätigkeit nur auf jeweils eine Person bis zu deren jeweils maßgeblicher Höchstbeitragsgrundlage zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des Paragraph 27 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8 % der Beitragsgrundlage beläuft.
  2. Absatz 3,Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach Paragraph 10 a, besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach Paragraph 10 a, abweichend von Absatz eins, so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) nicht übersteigt.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 27 a, Absatz eins, (neu) erster Satz entfällt der Ausdruck „im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung geltenden“ und wird nach dem Ausdruck „§ 45 Absatz eins, ASVG“ der Ausdruck „des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27 a, Absatz eins, (neu) zweiter Satz lautet:

„Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 28, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist ein Zwölftel der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Sind hiebei vorläufige Beitragsgrundlagen anzuwenden, so gelten diese im Sinne des Paragraph 23, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 25, Absatz 7, GSVG als endgültige. Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 48, GSVG) nicht übersteigen; sie ist mit dem sich nach Paragraph 33, Absatz 2, GSVG ergebenden Faktor zu vervielfachen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 33 b, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Ausdruck „monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung“ der Klammerausdruck „(einschließlich der Sonderzahlungen)“ und nach dem Ausdruck „solchen Überschreitung führt“ der Klammerausdruck „(vorläufige Differenzbeitragsgrundlage)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 33 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B-KUVG genannten Leistungen bezieht.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 33 b, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B-KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.
  2. Absatz 4,Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 3,, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 33 c, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 33 c, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und B-KUVG aufzuteilen. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 34, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Der im Absatz 2, vorgesehene Zeitraum von zwei Wochen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 39 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 39 a,

  1. Absatz eins,Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 39, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des Paragraph 33, rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz 2, vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 56, Absatz eins, dritter Satz wird dem Ausdruck „genannten Bezüge“ der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen,“.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen,“.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „entrichtet“ durch den Ausdruck „wirksam (Paragraph 109,) entrichtet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 106, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 107, Absatz 7, entfällt der Ausdruck „oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete“ und wird der Ausdruck „mit mindestens zweijährigem Bildungsgang“ durch den Ausdruck „oder eine mittlere Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 108, erster Satz wird der Ausdruck „Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, und“ durch folgenden Ausdruck ersetzt:

„Zeiten einer Anhaltung,

  1. Ziffer eins
    für die in einem Aufforderungsverfahren nach Paragraph 9, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
  2. Ziffer 2
    für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,
und“.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 109, Absatz 2, Litera a, wird der Ausdruck „Weiterversicherung“ durch den Ausdruck „Selbst- oder Weiterversicherung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 109, Absatz 2, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    auf Beiträge nach Paragraph 39 a,, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 118 b, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach Paragraph 70, ASVG oder nach Paragraph 127 b, GSVG.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 118 b, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „zu erstatten“ der Ausdruck „ , wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden“eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 123, Absatz 4, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 124, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Auf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2, erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 28a, Im Paragraph 164, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Absatz 2,) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften das ASVG oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Absatz eins, für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten.“

Novellierungsanordnung 28b, Dem Paragraph 167, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 311, Absatz 5, ASVG an den Versicherungsträger zu leisten.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 287, Absatz 13, wird der Ausdruck „vorletzter Satz“ durch den Ausdruck „viertletzter Satz“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ ; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen“.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 295, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung“.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 295, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 28, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 32, Nach Paragraph 299, wird folgender Paragraph 300, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (31. Novelle)

Paragraph 300,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 23, Absatz 6, 23 b, samt Überschrift, 33b Absatz eins bis 4, 33 c Absatz eins und 4, 34 Absatz 3 a, 39 a, samt Überschrift, 56 Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 107 Absatz 7, 109, Absatz 2, Litera b,, 118b Absatz eins, 124, Absatz 2 a, 141, Absatz eins und 287 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 23 a, 27 a, 28, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, 108, 109, Absatz 2, Litera a,, 118b Absatz 2, 164, Absatz eins a, 167, Absatz 2, sowie 295 Absatz 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.
  2. Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 23, Absatz 6 und 23 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind erstmals für das Beitragsjahr 2005 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 34, Absatz 3 a, 39 a, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2006 haben. Beiträge, die nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen unwirksam (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,) entrichtet wurden, gelten ab 1. Jänner 2006 als wirksam entrichtet.
  5. Absatz 5,Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 107, Absatz 9, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind abweichend von Paragraph 141, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 47, für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.
  7. Absatz 7,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006. Abweichend von Paragraph 190, währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2007 zu bildenden Verwaltungskörper vier Jahre.“

Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (1. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „§ 4 Absatz 2 und 3 der Ausdruck „ , des Paragraph 7, Ziffer 3, eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „nach Paragraph 18 a, ASVG“ durch den Ausdruck „nach den Paragraphen 18 a und 18 b ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz und Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „16 Absatz 5, jeweils durch den Ausdruck „16 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „§ 3“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 11, Ziffer 7, wird dem Ausdruck „Z 1 bis 3“ der Ausdruck „den“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, wird nach dem Ausdruck „§ 227 Absatz eins, Ziffer 5, der Ausdruck „ASVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, Sub-Litera, a, a, zweiter Halbsatz lautet:

„kann diese Beitragsgrundlage nicht ermittelt werden, so ist der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz dem jeweiligen Alter der versicherten Person zugeordnete Betrag, der entsprechend auf- oder abzuwerten ist, als Beitragsgrundlage heranzuziehen;“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 15, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 10, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 11, wird angefügt:

  1. Ziffer 11
    werden die Beitragsgrundlagen für Zeiten nach Paragraph 35, AMSG vor dem 1. Jänner 2004 nach Ziffer eins, Litera d, Sub-Litera, d, d, gebildet.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§GSVG“ durch den Ausdruck „§ 298 Absatz 10, GSVG“ ersetzt und dem Ausdruck „130 Absatz 4, BSVG“ das Paragraphenzeichen vorangestellt.

Novellierungsanordnung 9a, Im Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz wird der Ausdruck „zwölf“ durch den Ausdruck „24“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 15, Absatz 6, zweiter Satz lautet:

„Für den Wegfall und die Erhöhung nach Vollendung des Regelpensionsalters der nach Absatz eins, Ziffer 3, ermittelten Leistung ist ausschließlich Paragraph 9, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 15, Absatz 7, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 16, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Im Übrigen hat die Berechnung der Leistung nach den Bestimmungen für die Alterspension nach dem ASVG oder GSVG oder BSVG zu erfolgen; Absatz 5, letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12a, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren und am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind, sind, wenn dies nach Durchführung der Parallelrechnung nach Paragraph 15, für die versicherte Person günstiger ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ausschließlich die Bestimmungen des Vierten und Zehnten Teiles des ASVG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 17, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (1. Novelle)

Paragraph 17,

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 4, Absatz 5, Ziffer eins und 15 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,;
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen eins, Absatz 3, 5, Absatz 2 und 4, 11 Ziffer 2 und 7, 15 Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und d sowie Ziffer 10 und 11, Absatz 4, Ziffer eins, sowie Absatz 6 und 7 sowie 16 Absatz 4 und 9 und die Anlage 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 angefügt:

Artikel 5
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte“ durch den Ausdruck „Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 24 b, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung“ der Ausdruck „und beitragspflichtigen Pensionen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 24 b, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und BSVG aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 213, wird folgender Paragraph 214, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph 214,

Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2, sowie 24b Absatz eins und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Landesfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1997,,“ durch den Ausdruck „Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2005,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 28 Absatz 6, BSVG“ durch den Ausdruck „§ 28 Absatz 6, BSVG, der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß Paragraph 77, Absatz 8, ASVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, wird vor dem Ausdruck „§ 77 Absatz 6, ASVG“ der Ausdruck „§ 18b ASVG oder“ eingefügt und der Ausdruck „weiterversichert“ durch den Ausdruck „versichert“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 87, angefügt:

  1. Absatz 87,(87) Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel