BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 18. November 2005

Teil römisch eins

131. Bundesgesetz:

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentamtsgebührengesetzes und des Patentanwaltsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Ausschussbericht 1141 Sitzung 125. Bundesrat:, Ausschussbericht 7410 Sitzung 727.)

131. Bundesgesetz, mit dem das Musterschutzgesetz 1990, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentamtsgebührengesetz und das Patentanwaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

römisch eins

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

römisch zwei

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

IIIÄnderung des Patentamtsgebührengesetzes

 

römisch vier

Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Artikel römisch eins

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 20, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Hängt die Aufrechterhaltung des Musterrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, eingefügt:

Paragraph 46 a,

Paragraph 20, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel römisch zwei

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 24, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 81, wird folgender Paragraph 81 a, eingefügt:

Paragraph 81 a,

Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel römisch drei

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Das Patentamtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 30, lautet:

Paragraph 30,

Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbringen ist und in welchen Fällen eine Zahlung erst nach Aufforderung durch das Patentamt zu erfolgen hat. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und Kosten sparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 37, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 40, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005, folgenden Tages außer Kraft.
  2. Absatz 4,Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel römisch vier

Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Das Patentanwaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2001,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 30, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Präsidenten des Patentamtes.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 44, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Aufsichtsrecht steht dem Präsidenten des Patentamtes zu.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 80, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph 30, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  2. Absatz 4,Paragraph 16, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel