BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 18. November 2005

Teil römisch eins

130. Bundesgesetz:

Änderung des Patentgesetzes 1970 und des Gebrauchsmustergesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 997 Ausschussbericht 1140 Sitzung 125. Bundesrat:, Ausschussbericht 7409 Sitzung 727.)

[CELEX-Nr.: 32004L0027, 32004L0028]

130. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970 und das Gebrauchsmustergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

römisch eins

Änderung des Patentgesetzes 1970

römisch zwei

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel römisch eins

Änderung des Patentgesetzes 1970

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 57 a, lautet:

Paragraph 57 a,

Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche

  1. Ziffer eins
    Recherchen über den Stand der Technik bezüglich eines konkreten technischen Problems und
  2. Ziffer 2
    Gutachten darüber, ob eine nach den Paragraphen eins bis 3 patentierbare Erfindung gegenüber dem vom Antragsteller bekannt gegebenen oder vom Patentamt zu recherchierenden Stand der Technik vorliegt, zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 60, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
    3. Ziffer 3
      die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (Paragraph 70,);
    4. Ziffer 4
      die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach Paragraph 20, Absatz 5,, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 61, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 62, Absatz 2 und 7 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Zur Beschlussfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (Paragraph 61, Absatz 4,), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (Paragraph 61, Absatz eins,). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß Paragraph 61, Absatz 5, für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.“
  2. Absatz 7,(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2,) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 64, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Form und Art der Erledigungen sowie der Ausfertigungen wird durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes geregelt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 67, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 75, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 79, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Einrichtung und die Herausgabe dieses Blattes wird vom Präsidenten im Verordnungsweg geregelt.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 81, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) In Akten, die Recherchen und Gutachten gemäß Paragraph 57 a, betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Antragsteller auf eine solche Recherche oder ein solches Gutachten berufen hat.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 92, lautet:

Paragraph 92,

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Verständlichkeit der Patentschrift und auf die Erfordernisse ihrer Drucklegung und Veröffentlichung Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 95, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschriften vor Paragraph 111 a, lauten:

„B. Recherchen und Gutachten

Erfordernisse und Behandlung der Anträge“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 111 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, samt Beilagen (Absatz eins und 2) sind in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 180, wird folgender Paragraph 180 a, eingefügt:

Paragraph 180 a,

  1. Absatz eins,Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraphen 57 a, 60, Absatz 3,, Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 2 und 7, Paragraph 81, Absatz 4,, die Überschriften vor Paragraph 111 a,, Paragraph 111 a, Absatz 3 und Paragraph 181 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 64, Absatz 4,, Paragraph 67, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz 2,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraphen 92 und 95 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. Oktober 1965 über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides der Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1965,, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Durchführung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Gebrauchsmustergesetzes, des Halbleiterschutzgesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Musterschutzgesetzes 1990 (Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung - PGMMV), Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Herausgabe amtlicher Publikationen des Patentamtes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1997,, treten mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 181, wird folgender Paragraph 181 a, eingefügt:

Paragraph 181 a,

  1. Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz wird Artikel 10, Absatz 6, der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, Amtsblatt Nummer L 136 vom 30. April 2004 Seite 34, umgesetzt.
  2. Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz wird Artikel 13, Absatz 6, der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG, Amtsblatt Nummer L 136 vom 30. April 2004 Seite 58, umgesetzt.“

Artikel römisch zwei

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz - GMG, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, lautet:

Paragraph 15,

Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes sind Form und Inhalt der Anmeldung näher zu regeln. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der Ausgabe der Gebrauchsmusterschrift Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Hängt die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Technische Abteilung für das Anmeldeverfahren, die Erstellung des Recherchenberichtes und die Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster - mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster - oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
    3. Ziffer 3
      die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren;
    4. Ziffer 4
      die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 53, wird folgender Paragraph 53 a, eingefügt:

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005, treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 15 und 17 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel