Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 8. November 2005 |
Teil I |
124. Bundesgesetz: | Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989 und des Vereinsgesetzes 2002 |
| (NR: GP römisch XXII AB 1079 S. 122. BR: AB 7389 S. 725.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 1 Z 3 lautet:
Novellierungsanordnung 2, § 21 Abs. 1 Z 4 entfällt.
Novellierungsanordnung 3, § 23 Abs. 3 Z 1 entfällt.
Novellierungsanordnung 4, In § 23 Abs. 5 fünfter Satz entfällt die Wortfolge „, Kreditinstituten in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechts“.
Novellierungsanordnung 5, Nach § 107 Abs. 48 wird folgender Abs. 49 angefügt:
Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 18 Z 1 wird die Wortfolge „Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes“ durch die Wortfolge „Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, erster Satz wird die Wortfolge „Verwertung von kaufmännischen Pfändern“ durch die Wortfolge „Verwertung von unternehmerischen Pfändern“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In § 27 Abs. 5 wird das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ und die Wortfolge „kaufmännische Pfänder“ durch die Wortfolge „unternehmerische Pfänder“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes“ durch die Wortfolge „Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4a, Nach Paragraph 48 e, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
Novellierungsanordnung 5, Dem § 102 Abs. 21 wird folgender Abs. 22 angefügt:
Das Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Zahl „189“ durch die Zahl „190“ ersetzt; weiters wird in Absatz eins und Absatz 2, jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 4, wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:
Fischer
Schüssel