BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 8. November 2005

Teil I

124. Bundesgesetz:

Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989 und des Vereinsgesetzes 2002

(NR: GP römisch XXII AB 1079 S. 122. BR: AB 7389 S. 725.)

124. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 21 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. Ziffer 3
    für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes;“

Novellierungsanordnung 2, § 21 Abs. 1 Z 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, § 23 Abs. 3 Z 1 entfällt.

Novellierungsanordnung 4, In § 23 Abs. 5 fünfter Satz entfällt die Wortfolge „, Kreditinstituten in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechts“.

Novellierungsanordnung 5, Nach § 107 Abs. 48 wird folgender Abs. 49 angefügt:

  1. Absatz 49§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 23 Abs. 5 fünfter Satz in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes – HaRÄG, BGBl. römisch eins Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 21 Abs. 1 Z 4 und § 23 Abs. 3 Z 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

Artikel II
Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In § 18 Z 1 wird die Wortfolge „Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes“ durch die Wortfolge „Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, erster Satz wird die Wortfolge „Verwertung von kaufmännischen Pfändern“ durch die Wortfolge „Verwertung von unternehmerischen Pfändern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In § 27 Abs. 5 wird das Wort „Kaufmann“ durch das Wort „Unternehmer“ und die Wortfolge „kaufmännische Pfänder“ durch die Wortfolge „unternehmerische Pfänder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes“ durch die Wortfolge „Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, Nach Paragraph 48 e, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aParagraph 48 b und Paragraph 48 c, sind auch auf Handlungen anzuwenden, die in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem Markt in einem Drittland zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde. Die Pflichten gemäß Paragraph 48 d und Paragraph 48 f, bestehen im Zusammenhang mit solchen Finanzinstrumenten jedoch nicht.

Novellierungsanordnung 5, Dem § 102 Abs. 21 wird folgender Abs. 22 angefügt:

  1. Absatz 22§ 18 Z 1, § 22 erster Satz, § 27 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel römisch III

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 22, Absatz eins, wird die Zahl „189“ durch die Zahl „190“ ersetzt; weiters wird in Absatz eins und Absatz 2, jeweils die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 4, wird die Abkürzung „HGB“ durch die Abkürzung „UGB“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 22, Absatz eins und 2 und Paragraph 24, Absatz 4, in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Fischer

Schüssel