BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 26. August 2005

Teil römisch eins

106. Bundesgesetz:

ZDG-Novelle 2005

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 973 Ausschussbericht 1057 Sitzung 116. Bundesrat:, 7331 Ausschussbericht 7340 Sitzung 724.)

106. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (ZDG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel 9 a, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,(3) Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.
  2. Absatz 4,Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.“

Novellierungsanordnung 2, In Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, wird nach dem Ausdruck „militärische Angelegenheiten;“ der Ausdruck „Angelegenheiten des Zivildienstes;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 102, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „militärische Angelegenheiten,“ der Ausdruck „Angelegenheiten des Zivildienstes,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Artikel 151, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34,(34) Artikel 9 a, Absatz 3 und 4, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15 und Artikel 102, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 36, lautet:

  1. Ziffer 36
    des Heerespersonalamtes;“

Novellierungsanordnung 2, Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 39, lautet:

  1. Ziffer 39
    des Zivildienstbeschwerderates;“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch zwei, Absatz 2, wird folgende Ziffer 39 a, eingefügt:

  1. Ziffer 39 a
    der Zivildienstserviceagentur;“

Novellierungsanordnung 4, Artikel römisch zwölf, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,(16) In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 39 a, mit 1. Oktober 2005;
    2. Ziffer 2
      Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 36 und 39 mit 1. Jänner 2006.“

Artikel 3
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Der bisherige Paragraph 2, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 1.“.

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 2, Absatz eins, (Paragraph eins, Absatz eins, neu) wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990 – WG, Bundesgesetzblatt , Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 2, Absatz 4, (Paragraph eins, Absatz 4, neu) werden das Klammerzitat „(Paragraph 35, Absatz 3, WG)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001)“ und das Klammerzitat „(Paragraph 35, Absatz 4, WG)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 2, Absatz 5, (Paragraph eins, Absatz 5, neu) lautet der zweite Satz:

  1. Ziffer eins
    Für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, neun Monate;
  2. Ziffer 2
    für Zivildienstpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2006 ihren Zivildienst angetreten haben, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate;
  3. Ziffer 3
    Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2, eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 2, (Paragraph eins, neu) wird folgender Paragraph 2 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zivildienstserviceagentur

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Zur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
  2. Absatz 2,Sitz der Zivildienstserviceagentur ist Wien.
  3. Absatz 3,An der Spitze der Zivildienstserviceagentur steht deren Leiter. Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf diese sind in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
  4. Absatz 4,Über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet der Bundesminister für Inneres.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „nach Abschnitt VI“.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz 5 und 5 a wird jeweils der Begriff „Zivildienstrat“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 4, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Die Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 5, Absatz eins, werden das Klammerzitat „(Paragraphen 24 und 25 WG)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 18, WG 2001)“, das Klammerzitat „(Paragraph 23, Absatz 6, WG)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 17, Absatz 6, WG 2001)“ und das Klammerzitat „(Paragraph 2, Absatz 2,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph eins, Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „bei der Zivildienstserviceagentur“ und das Zitat „§ 2 Absatz 2, durch das Zitat „§ 1 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 5, Absatz 3, werden das Klammerzitat „(Paragraph 23, Absatz 2, WG)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001)“ und das Zitat „§ 23 Absatz 7, Ziffer eins und 2 WG“ durch das Zitat „§ 17 Absatz 7, Ziffer eins und 2 WG 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „Die Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) (Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443,“ durch den Ausdruck „des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,,“ und in Ziffer 3, wird das Zitat „§ 2 Absatz 2, durch das Zitat „§ 1 Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Inneres“ durch die Wortfolge „der Zivildienstserviceagentur“ und in Absatz 3, wird das Zitat „§ 2 Absatz eins, durch das Zitat „§ 1 Absatz eins,, das Zitat „§ 2 Absatz eins und 3 durch das Zitat „§ 1 Absatz eins und 3 sowie das Zitat „§ 2 Absatz 3, durch das Zitat „§ 1 Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 6, Absatz eins, erster und zweiter Satz lauten:

„Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gründen verweigere.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 6, Absatz eins, dritter und vierter Satz lauten:

„Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 6, Absatz 3, wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, lautet und am Ende des Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Schlusssatz angefügt:

  1. Ziffer 3
    dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
Gemäß Ziffer 3, ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den Paragraphen 42, Absatz 2 und 4 sowie 43 Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 7, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Verlängerung durch Vereinbarung

Paragraph 7 a,

Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, eine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich gemeldet wird, gewährt der Bund dem Rechtsträger für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung von 500 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. Paragraph 25 a, Absatz 3, gilt sinngemäß. Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
  3. Absatz 3,Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
  4. Absatz 4,Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach Paragraph 28, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
  6. Absatz 6,Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.
  7. Absatz 7,Die Zuweisung zu Dienstleistungen (Paragraph 7, Absatz 3,) kann außer zu gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtungen auch
    1. Ziffer eins
      mit deren Zustimmung zu von der Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
    2. Ziffer 2
      zum Bundesministerium für Inneres
    verfügt werden. Abschnitt römisch sechs ist anzuwenden, Paragraph 14, hingegen nicht.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 8 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (Paragraph 4, Absatz eins,) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (Paragraph 8, Absatz eins,) zur Erbringung von Dienstleistungen nach Paragraph 21, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
    2. Ziffer 2
      an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
    Paragraph 21, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Ziffer eins und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 7,

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 8 a, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Sofern ein Einsatz nach Absatz eins, über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (Paragraph 8, Absatz eins,) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Universitätsstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 11, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Dienstantritt zum ordentlichen Zivildienst erst nach dem Monatsersten zu erfolgen, so gilt dieser Monatserste als Beginn der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 12, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Der Zuweisungsbescheid ist von der Zivildienstserviceagentur aufzuheben, wenn sich nach der Zuweisung herausstellt, dass die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung gegeben waren. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 30, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 12 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird.“

Novellierungsanordnung 31, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 12 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „in der in Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Dauer“.

Novellierungsanordnung 32, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 12 b, Absatz eins, wird die Zahl „14“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 12 b, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „in der in Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Dauer“.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 13, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „Die Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 13, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Absatz 5, anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 13 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die nach Absatz eins, befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 14, Absatz eins und 2 wird der Ausdruck „§ 36a Absatz 3, WG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 25 Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 14, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Absatz 2, nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zivildienstserviceagentur kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, dass die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung nicht bloß kurzfristig erheblich unterschritten wurde.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 17, lautet:

Paragraph 17,

Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

  1. Ziffer eins
    seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
  2. Ziffer 2
    die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
  3. Ziffer 3
    den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (Paragraph 4, Absatz 4,),
  2. Ziffer 2
    die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer 2, nicht in Betracht kommt,
  3. Ziffer 3
    die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach Paragraph 17, Ziffer eins, nicht in Betracht kommt,
  4. Ziffer 4
    die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder
  5. Ziffer 5
    den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Verfügungen nach den Paragraphen 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
  2. Absatz 2,In Zweifelsfällen des Paragraph 17, Ziffer eins und Paragraph 18, Ziffer 3, hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (Paragraph 19 a, Absatz eins,) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
  3. Absatz 3,Wenn im Falle des Paragraph 18, die Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 19 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 19 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 19 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 21, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (Paragraph 4, Absatz eins,) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 21, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Absatz eins, maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 23, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder von der Zivildienstserviceagentur zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 23, Absatz 4, lautet der erste Satz:

„Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem Dienstabzeichen auszustatten.“

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 23 a, Absatz 2, wird das Klammerzitat „(Paragraph 7, Absatz 6,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 23 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „sobald wie möglich“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahl „9,52“ durch die Zahl „12,87“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Zahl „218“ durch die Zahl „150“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 28, Absatz 4, wird in Ziffer eins, die Zahl „436“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 28, Absatz 4, wird in Ziffer 2, die Zahl „218“ durch die Zahl „310“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 28 a, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Auf Grund eines gemäß Paragraph 55, Absatz 5, festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 28, Absatz eins, ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 31, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Zivildienstrates“ durch die Wortfolge „des Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 31, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.“

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 32, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die nach den Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 und Absatz 8, gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus auszuzahlen. Paragraph 54, Absatz eins bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 32, Absatz 4 bis 6 lautet:

  1. Absatz 4,(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach Paragraph 31, gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
  2. Absatz 5,Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. Paragraph 55, HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind.
  3. Absatz 6,Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (Paragraph 21, Absatz eins,) gebührenden Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.“

Novellierungsanordnung 63, Paragraph 32 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 34, Absatz eins bis 3 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Zivildienstpflichtige, der
    1. Ziffer eins
      einen ordentlichen Zivildienst oder
    2. Ziffer 2
      einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet,
    hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
  2. Absatz 2,Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
    2. Ziffer 2
      der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      des in Paragraph 55, Absatz 3, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
    4. Ziffer 4
      der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch der Zivildienstserviceagentur zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im Paragraph 32, Absatz 2, angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Abkürzung „WG“ durch die Abkürzung „WG 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 34 b, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
    2. Ziffer 2
      des in Paragraph 55, Absatz 3, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
    3. Ziffer 3
      der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und 2 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 3,Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
    2. Ziffer 2
      die Entschädigungen gemäß den Paragraphen 36, Absatz 2 und 42 Absatz 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 37, lautet:

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Jeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach der Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstbeschwerderat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 55, Absatz 4, erfolglos geblieben ist.
  2. Absatz 2,Der Zivildienstbeschwerderat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.“

Novellierungsanordnung 68, In den Paragraphen 31, Absatz 8, 37 b, 37 c, 37 d, 39, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Begriff „Vertrauensmann“ in der jeweiligen grammatikalischen Form jeweils durch den Begriff „Vertrauensperson“ in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 37 c, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.“

Novellierungsanordnung 70, Paragraph 37 d, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den von der Zivildienstserviceagentur festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 37 d, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 38, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert.“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den Paragraphen 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den Paragraphen 17 und 18 eintreten,
  2. Ziffer 2
    Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der Paragraphen 23 a und 23 b der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen und“

Novellierungsanordnung 74, In Paragraph 40, wird im zweiten Klammerausdruck nach der Bezeichnung „23b,“ die Bezeichnung „28,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 75, Paragraph 41, samt Überschrift lautet:

„Kompetenzbilanz und Praxisnachweis

Paragraph 41,

Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst und über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Darüber hinaus hat der Rechtsträger dem Zivildienstpflichtigen eine Bestätigung über die im ordentlichen Zivildienst und über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erfolgte praktische Verwendung auszustellen, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Bereiche des Paragraph 3, Absatz 2, zu ermöglichen (Praxisnachweis).“

Novellierungsanordnung 76, In der Überschrift zu Abschnitt römisch sieben und in Paragraph 43, wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, In Paragraph 44, Absatz eins, werden der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt und der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“.

Novellierungsanordnung 78, In Paragraph 44, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „,wenn erforderlich,“

Novellierungsanordnung 79, In Paragraph 45, Absatz eins und 2 werden jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt und in Absatz 3, wird jeweils der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, In Paragraph 46, wird der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In Paragraph 47, Absatz eins, wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt und in Absatz 2, 3 und 4 wird jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;“

Novellierungsanordnung 83, In Paragraph 49, Absatz eins, wird der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt und der Begriff „Jahresschluß“ durch die Wortfolge „Ende jeden Kalenderjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, In Paragraph 50, wird der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, In Paragraph 51, Absatz eins, wird jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, In Paragraph 51, Absatz 3, wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Inneres“ durch die Wortfolge „der Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 53, lautet:

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Der Zivildienstbeschwerderat entscheidet in den Fällen nach Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3, (Paragraph 6, Absatz 3,) in oberster Instanz. Die in diesen Fällen ergangenen Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (Paragraph 55, Absatz eins, AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz 3 und für die Empfehlung nach Paragraph 37, Absatz 2, erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Alle Behörden und Ämter haben dem Zivildienstbeschwerderat die von ihm verlangten, für die Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 3, erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.“

Novellierungsanordnung 88, In Paragraph 54, Absatz eins, wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ und in Absatz 2, jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, Abschnitt römisch sieben a entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4,(4) Der Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstleistende wenden können. Paragraph 37, bleibt davon unberührt.
  2. Absatz 5,Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten.“

Novellierungsanordnung 91, Paragraph 56, lautet:

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Bei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
  2. Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
    1. Ziffer eins
      deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (Paragraph 21 a, Absatz 2,) ausgefolgt worden ist.“

Novellierungsanordnung 92, Paragraph 57 a, Absatz eins, 2 und 4 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur sind ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 4, sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.
  3. Absatz 4,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres und der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 57 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Empfänger der Daten sind:
    1. Ziffer eins
      die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;
    3. Ziffer 3
      die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;
    4. Ziffer 4
      die Militärkommanden;
    5. Ziffer 5
      der Zivildienstbeschwerderat;
    6. Ziffer 6
      der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.“

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 69 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 95, In Paragraph 75, wird das Zitat „§ 2 Absatz eins, durch das Zitat „§ 1 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 75 a, lautet:

Paragraph 75 a,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 97, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 75 b, lautet:

Paragraph 75 b,

(Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß Paragraph 5, Absatz 5, von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.“

Novellierungsanordnung 98, Dem Paragraph 76 c, werden folgende Absatz 21 und 22 angefügt:

  1. Absatz 21,(21) Die Paragraphen 2 a, samt Überschrift, 4 Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 6, 5, Absatz eins und 2 mit Ausnahme des Klammerzitats (Paragraph eins, Absatz 2,), 3 und 4, 5a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 6, Absatz eins, dritter und vierter Satz sowie Absatz 3, Ziffer 3, samt Schlusssatz und Absatz 4, 8, 8 a, Absatz eins und 6, 10 Absatz 3, 11, Absatz 2, 12, Absatz 2, 13, Absatz eins, 3 und 4, 13 a Absatz 2, 14, Absatz eins, 2 und 5, 15 Absatz 3, 16, Absatz eins, 17, 18, 19, 19 a, Absatz 5, 19 b, Absatz eins und 2, 21 Absatz eins und 4, 23 Absatz 3 und 4, 23 c Absatz eins, 28 a, Absatz 2, 31, Absatz 4 und 8, 32 Absatz eins, 2 und 4 bis 6, 32 a Absatz eins, 34, Absatz eins bis 3, 34 b Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3, 37 b, 37 c, 37 d, mit Ausnahme des Absatz 5, 38, Absatz 5, 39, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 40, 51 Absatz 3, 56, 57 a, Absatz eins, 2 und 4, 75 a und 76 e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, Artikel 3,, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Klammerzitate (Paragraph eins, Absatz 2,) in Paragraph 5, Absatz eins und 2, die Paragraphen 4, Absatz 5 und 5 a, 5 a Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, 6, Absatz eins, erster und zweiter Satz sowie der erste Halbsatz des Absatz 3, 7 a, samt Überschrift, 23a Absatz 2, 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, 28, Absatz 2 und 4, 31 Absatz 3, 37, 37 d, Absatz 5, 41, samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt römisch sieben, 43, 44 Absatz eins und 2, 45, 46, 47 Absatz eins bis 4, 49 Absatz eins, 50, 51, Absatz eins, 53, 54, Absatz eins und 2, 55 Absatz 4 und 5, 57 a Absatz 3 und 75 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, Artikel 3,, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 22,Abschnitt römisch sieben a und Paragraph 69 a, treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Absatz 6, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 99(Verfassungsbestimmung, Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,(23) (Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen 5, Absatz 5 und 75 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Der bisherige Paragraph 2, (Paragraph eins, neu) und die Paragraphen 12 a, Absatz eins und 2 sowie 12b Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph eins, außer Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 5 und 75 b in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, (ZDG-Novelle 2005) gelten für vor diesem Zeitpunkt mit Bescheid erlassene Waffenverbote weiter.“

Novellierungsanordnung 100, Nach Paragraph 76 d, wird folgender Paragraph 76 e, samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 76 e,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Fischer

Schüssel