BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 26. August 2005

Teil I

106. Bundesgesetz:

ZDG-Novelle 2005

(NR: GP römisch XXII RV 973 AB 1057 S. 116. BR: 7331 AB 7340 S. 724.)

106. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (ZDG-Novelle 2005)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. römisch eins Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Art. 9a Abs. 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.
  2. Absatz 4Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.“

Novellierungsanordnung 2, In Art. 10 Abs. 1 Z 15 wird nach dem Ausdruck „militärische Angelegenheiten;“ der Ausdruck „Angelegenheiten des Zivildienstes;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „militärische Angelegenheiten,“ der Ausdruck „Angelegenheiten des Zivildienstes,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Art. 151 wird folgender Abs. 34 angefügt:

  1. Absatz 34Art. 9a Abs. 3 und 4, Art. 10 Abs. 1 Z 15 und Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 106/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991

Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Art. römisch II Abs. 2 Z 36 lautet:

  1. Ziffer 36
    des Heerespersonalamtes;“

Novellierungsanordnung 2, Art. römisch II Abs. 2 Z 39 lautet:

  1. Ziffer 39
    des Zivildienstbeschwerderates;“

Novellierungsanordnung 3, In Art. römisch II Abs. 2 wird folgende Z 39a eingefügt:

  1. Ziffer 39 a
    der Zivildienstserviceagentur;“

Novellierungsanordnung 4, Art. römisch XII wird folgender Abs. 16 angefügt:

  1. Absatz 16In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 106/2005 treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Art. römisch II Abs. 2 Z 39a mit 1. Oktober 2005;
    2. Ziffer 2
      Art. römisch II Abs. 2 Z 36 und 39 mit 1. Jänner 2006.“

Artikel 3
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 71/2003 und die Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 121/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 entfällt.

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Der bisherige § 2 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 1.“.

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) In § 2 Abs. 1 (§ 1 Abs. 1 neu) wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) In § 2 Abs. 4 (§ 1 Abs. 4 neu) werden das Klammerzitat „(§ 35 Abs. 3 WG)“ durch das Klammerzitat „(§ 24 Abs. 3 WG 2001)“ und das Klammerzitat „(§ 35 Abs. 4 WG)“ durch das Klammerzitat „(§ 24 Abs. 4 WG 2001)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) In § 2 Abs. 5 (§ 1 Abs. 5 neu) lautet der zweite Satz:

  1. Ziffer eins
    Für Zivildienstpflichtige, die nach dem 31. Dezember 2005 ihren Zivildienst antreten, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, neun Monate;
  2. Ziffer 2
    für Zivildienstpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2006 ihren Zivildienst angetreten haben, dauert der ordentliche Zivildienst, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate;
  3. Ziffer 3
    Zivildienstpflichtige, deren Zivildienstpflicht durch die Zivildienstkommission oder Zivildienstoberkommission verfügt wurde, haben unbeschadet der Anrechnungsbestimmungen des § 7 Abs. 2 eine Dienstzeit von acht Monaten zu leisten.“

Novellierungsanordnung 6, Nach § 2 (§ 1 neu) wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Zivildienstserviceagentur

§ 2a.

  1. Absatz einsZur Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Zivildienstverwaltung wird die Zivildienstserviceagentur in Unterordnung unter den Bundesminister für Inneres errichtet. Der Zivildienstserviceagentur obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
  2. Absatz 2Sitz der Zivildienstserviceagentur ist Wien.
  3. Absatz 3An der Spitze der Zivildienstserviceagentur steht deren Leiter. Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf diese sind in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.
  4. Absatz 4Über Berufungen gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet der Bundesminister für Inneres.“

Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wortfolge „nach Abschnitt VI“.

Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 5 und 5a wird jeweils der Begriff „Zivildienstrat“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 6 lautet:

  1. Absatz 6Die Zivildienstserviceagentur hat mindestens einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem Verlautbarungsblatt für den Zivildienst ein Verzeichnis der als geeignete Träger des Zivildienstes anerkannten Einrichtungen zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind nur solche Einrichtungen aufzunehmen, für die der Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur eine Bedarfsanmeldung im Sinne des § 8 Abs. 3 erstattet hat. In das Verzeichnis sind insbesondere der Name des Rechtsträgers und der Einrichtung, die Anzahl der bei der Einrichtung zur Verfügung stehenden Zivildienstplätze und die von den Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu erbringenden Tätigkeiten aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 10, In § 5 Abs. 1 werden das Klammerzitat „(§§ 24 und 25 WG)“ durch das Klammerzitat „(§ 18 WG 2001)“, das Klammerzitat „(§ 23 Abs. 6 WG)“ durch das Klammerzitat „(§ 17 Abs. 6 WG 2001)“ und das Klammerzitat „(§ 2 Abs. 2)“ durch das Klammerzitat „(§ 1 Abs. 2)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „bei der Zivildienstserviceagentur“ und das Zitat „§ 2 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In § 5 Abs. 3 werden das Klammerzitat „(§ 23 Abs. 2 WG)“ durch das Klammerzitat „(§ 17 Abs. 2 WG 2001)“ und das Zitat „§ 23 Abs. 7 Z 1 und 2 WG“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 7 Z 1 und 2 WG 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „Die Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Absatz 4, getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht.

Novellierungsanordnung 15, In § 5a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443,“ durch den Ausdruck „des Waffengesetzes 1996, BGBl. römisch eins Nr. 12/1997,“ und in Z 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In § 5a Abs. 2 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Inneres“ durch die Wortfolge „der Zivildienstserviceagentur“ und in Abs. 3 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1“, das Zitat „§ 2 Abs. 1 und 3“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 und 3“ sowie das Zitat „§ 2 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

„Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muss er erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen verweigere.“

Novellierungsanordnung 18, § 6 Abs. 1 dritter und vierter Satz lauten:

„Die Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder beim Militärkommando einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben ruht ab dem 15. Tag nach Zustellung eines Zuweisungsbescheides zum Zivildienst bis zu dessen vorzeitiger Beendigung und ist nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 19, In § 6 Abs. 3 wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, § 6 Abs. 3 Z 3 lautet und am Ende des § 6 Abs. 3 wird folgender Schlusssatz angefügt:

  1. Ziffer 3
    dem Verbot, verbotene Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen oder Schusswaffen zu führen, zuwidergehandelt hat.
Gemäß Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.“

Novellierungsanordnung 21, § 7 Abs. 2 erster Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 22, § 7 Abs. 6 entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Verlängerung durch Vereinbarung

§ 7a.

Sofern Zivildienstpflichtige mit dem Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 eine Vereinbarung über eine Beschäftigung für die Zeit unmittelbar im Anschluss an die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes schließen und der Abschluss einer solchen Vereinbarung der Zivildienstserviceagentur unverzüglich gemeldet wird, gewährt der Bund dem Rechtsträger für den Zivildienstpflichtigen für die Dauer von drei Monaten eine Freiwilligenförderung von 500 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist dem Zivildienstpflichtigen zur Gänze auszubezahlen. Dieser Betrag erhöht sich für den Fall, dass der Zivildienstpflichtige Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe bezogen hat und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, um den zuletzt aus diesen Titeln bezogenen Betrag. § 25a Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Auflösung einer derartigen Vereinbarung innerhalb der drei Monate ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu melden.“

Novellierungsanordnung 24, § 8 lautet:

§ 8.

  1. Absatz einsDer Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
  2. Absatz 2Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
  3. Absatz 3Zivildienstpflichtige dürfen der Einrichtung in keiner größeren Anzahl zugewiesen werden, als der Rechtsträger durch Bedarfsanmeldung beantragt. Handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine Gemeinde, so fällt die Antragstellung in deren eigenen Wirkungsbereich. Die Zivildienstserviceagentur hat den Rechtsträger aufzufordern, innerhalb eines Monats eine Bedarfsanmeldung für den nächsten Zuweisungstermin zu erstatten. Der Rechtsträger kann einen Wunsch auf Zuweisung bestimmter Zivildienstpflichtiger äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Teilt ein Rechtsträger der Zivildienstserviceagentur mit, dass er bis auf weiteres während des gesamten Jahres mindestens zwei Drittel der vom Landeshauptmann zugelassenen Zivildienstplätze besetzt haben möchte, so hat die Zivildienstserviceagentur entsprechende Zuweisungen vorzunehmen, soweit nicht Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen. Während der Geltungsdauer dieser Mitteilung bedarf es keiner weiteren Bedarfsanmeldung durch den Rechtsträger.
  4. Absatz 4Auf Antrag eines Rechtsträgers kann die Zivildienstserviceagentur über die Zahl der zuletzt tatsächlich zugewiesenen Zivildienstpflichtigen hinaus Zuweisungen zu diesem Rechtsträger bis zum Ausmaß einer Besetzung aller Plätze vornehmen. Die hiefür zu entrichtende Vergütung richtet sich nach § 28 Abs. 2.
  5. Absatz 5Einrichtungen, die von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen sind, dürfen keine Zivildienstpflichtigen zugewiesen werden.
  6. Absatz 6Bei der Zuweisung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch weder bestehende Arbeitsplätze gefährdet werden noch Arbeitsuchenden das Finden geeigneter Arbeitsplätze erschwert wird.
  7. Absatz 7Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auch
    1. Ziffer eins
      mit deren Zustimmung zu von der Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
    2. Ziffer 2
      zum Bundesministerium für Inneres
    verfügt werden. Abschnitt römisch VI ist anzuwenden, § 14 hingegen nicht.“

Novellierungsanordnung 25, § 8a Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann den Rechtsträger der Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1
    1. Ziffer eins
      in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder
    2. Ziffer 2
      an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen.
    § 21 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Z 1 und 2 geleisteten Dienste gelten als ordentlicher Zivildienst gemäß § 7.“

Novellierungsanordnung 26, § 8a Abs. 6 lautet:

  1. Absatz 6Sofern ein Einsatz nach Abs. 1 über die bescheidmäßig verfügte Dauer des ordentlichen Zivildienstes (§ 8 Abs. 1) hinaus erforderlich wird, ist der weitere Einsatz von der Zivildienstserviceagentur bescheidmäßig zu verfügen und gilt als außerordentlicher Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1.“

Novellierungsanordnung 27, § 10 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Universitätsstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 28, § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Dienstantritt zum ordentlichen Zivildienst erst nach dem Monatsersten zu erfolgen, so gilt dieser Monatserste als Beginn der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes.“

Novellierungsanordnung 29, § 12 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Der Zuweisungsbescheid ist von der Zivildienstserviceagentur aufzuheben, wenn sich nach der Zuweisung herausstellt, dass die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen zur Zeit der Zuweisung gegeben waren. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine neuerliche Zuweisung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 30, (Verfassungsbestimmung) § 12a Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsZivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird.“

Novellierungsanordnung 31, (Verfassungsbestimmung) In § 12a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer“.

Novellierungsanordnung 32, (Verfassungsbestimmung) In § 12b Abs. 1 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, (Verfassungsbestimmung) In § 12b Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in der in § 7 Abs. 2 festgelegten Dauer“.

Novellierungsanordnung 34, In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Inneres“ durch die Wortfolge „Die Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, § 13 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.“

Novellierungsanordnung 36, § 13 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 37, § 13a Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die nach Abs. 1 befreiten Personen haben den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 38, In § 14 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „§ 36a Abs. 3 WG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, § 14 Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 40, § 15 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.“

Novellierungsanordnung 41, § 16 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, dass die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung nicht bloß kurzfristig erheblich unterschritten wurde.“

Novellierungsanordnung 42, § 17 lautet:

§ 17.

Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen zu einer anderen Dienstleistung in derselben Einrichtung zu verpflichten, wenn

  1. Ziffer eins
    seine Eignung für die bisherige Dienstleistung nicht mehr gegeben ist,
  2. Ziffer 2
    die Einrichtung keinen Bedarf mehr an seinen Dienstleistungen der bisherigen Art hat oder
  3. Ziffer 3
    den Interessen des Zivildienstes durch eine andere Art der Dienstleistung besser entsprochen wird.“

Novellierungsanordnung 43, § 18 lautet:

§ 18.

Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widerrufen wurde (§ 4 Abs. 4),
  2. Ziffer 2
    die bisherige Einrichtung keinen Bedarf mehr an den Dienstleistungen des Zivildienstpflichtigen hat und eine Verfügung nach § 17 Z 2 nicht in Betracht kommt,
  3. Ziffer 3
    die Eignung des Zivildienstpflichtigen für die Dienstleistungen nicht mehr gegeben ist, sofern eine Verfügung nach § 17 Z 1 nicht in Betracht kommt,
  4. Ziffer 4
    die bisherige Einrichtung von einem Streik oder einer Aussperrung betroffen ist oder
  5. Ziffer 5
    den Interessen des Zivildienstes durch die Dienstleistung bei einer anderen Einrichtung besser entsprochen wird.“

Novellierungsanordnung 44, § 19 lautet:

§ 19.

  1. Absatz einsDie Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.
  2. Absatz 2In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.
  3. Absatz 3Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 45, § 19a Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 46, § 19b Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann einen Zivildienstleistenden vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen, wenn der Betroffene trotz Aufforderung zur ordnungsgemäßen Dienstleistung durch den Vorgesetzten durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht gewillt ist, den Zivildienst ordnungsgemäß abzuleisten.“

Novellierungsanordnung 47, § 19b Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Die Zivildienstserviceagentur hat zugleich mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 festzustellen, für welchen Zeitraum der Betroffene zur Ableistung der verbleibenden Dienstzeit zurückgestellt wird.“

Novellierungsanordnung 48, § 21 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.“

Novellierungsanordnung 49, § 21 Abs. 4 lautet:

  1. Absatz 4Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.“

Novellierungsanordnung 50, § 23 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Der Zivildienstleistende ist verpflichtet, eine vom Rechtsträger der Einrichtung oder von der Zivildienstserviceagentur zugewiesene dienstliche Unterkunft zu beziehen.“

Novellierungsanordnung 51, In § 23 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Zivildienstleistende ist von der Zivildienstserviceagentur mit einem Dienstabzeichen auszustatten.“

Novellierungsanordnung 52, In § 23a Abs. 2 wird das Klammerzitat (Paragraph 7, Absatz 6,) durch das Klammerzitat (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,) ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In § 23c Abs. 1 wird die Wortfolge „sobald wie möglich“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In § 25a Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „9,52“ durch die Zahl „12,87“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In § 28 Abs. 2 wird die Zahl „218“ durch die Zahl „150“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, In § 28 Abs. 4 wird in Z 1 die Zahl „436“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 57, In § 28 Abs. 4 wird in Z 2 die Zahl „218“ durch die Zahl „310“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, § 28a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe bis zur Höhe der Pauschalvergütung zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 59, In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Zivildienstrates“ durch die Wortfolge „des Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, § 31 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Ist der Zivildienstleistende länger als einen Monat vom Dienst abwesend, hat die Zivildienstserviceagentur die nach Abs. 1 Z 6 und 7 gebührenden Vergütungen von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum letzten Tag des Monats, in dem der Zivildienstleistende den Dienst wieder antritt, einzustellen.“

Novellierungsanordnung 61, § 32 Abs. 1 und 2 lautet:

  1. Absatz einsDie nach den § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) ist am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus auszuzahlen. § 54 Abs. 1 bis 5 HGG 2001 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 62, § 32 Abs. 4 bis 6 lautet:

  1. Absatz 4Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach § 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.
  2. Absatz 5Der Zivildienstleistende hat zu Unrecht empfangene Bezüge der auszahlenden Stelle zu ersetzen. § 55 HGG 2001 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Entscheidungen von der Zivildienstserviceagentur zu treffen sind.
  3. Absatz 6Die während eines Einsatzes im außerordentlichen Zivildienst (§ 21 Abs. 1) gebührenden Beträge, die von der Zivildienstserviceagentur auszuzahlen sind, sind insoweit abweichend von den in diesem Bundesgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen festgelegten Auszahlungsfristen und Auszahlungstagen auszuzahlen, als dies die jeweiligen Erfordernisse des Zivildienstes notwendig machen.“

Novellierungsanordnung 63, § 32a Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsDie Zivildienstserviceagentur kann die dem Zivildienstleistenden nach § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 gebührenden Beträge auf ein vom Zivildienstleistenden unmittelbar nach Antritt des Zivildienstes zu eröffnendes Bezugskonto überweisen.“

Novellierungsanordnung 64, § 34 Abs. 1 bis 3 lautet:

  1. Absatz einsDer Zivildienstpflichtige, der
    1. Ziffer eins
      einen ordentlichen Zivildienst oder
    2. Ziffer 2
      einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
    hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.
  2. Absatz 2Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
    2. Ziffer 2
      der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1),
    3. Ziffer 3
      des in § 55 Abs. 3 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
    4. Ziffer 4
      der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  3. Absatz 3Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die Bescheide über deren Zuerkennung oder Änderung sind auch der Zivildienstserviceagentur zuzustellen. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese an dem im § 32 Abs. 2 angeführten Auszahlungstermin zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 65, In § 34b Abs. 1 Z 2 wird die Abkürzung „WG“ durch die Abkürzung „WG 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, § 34b Abs. 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
    2. Ziffer 2
      des in § 55 Abs. 3 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
    3. Ziffer 3
      der in § 44 Abs. 2 Z 1 und 2 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 3Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Abs. 1 Z 2 sind auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      die Pauschalentschädigung gemäß § 36 Abs. 1 HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
    2. Ziffer 2
      die Entschädigungen gemäß den §§ 36 Abs. 2 und 42 Abs. 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.“

Novellierungsanordnung 67, § 37 lautet:

§ 37.

  1. Absatz einsJeder Zivildienstpflichtige ist berechtigt, vor, während oder nach der Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstbeschwerderat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs. 4 erfolglos geblieben ist.
  2. Absatz 2Der Zivildienstbeschwerderat hat die Beschwerden zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen. Er kann die Überprüfung von Beschwerden nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen.“

Novellierungsanordnung 68, In den §§ 31 Abs. 8, 37b, 37c, 37d, 39 Abs. 1 Z 3 wird der Begriff „Vertrauensmann“ in der jeweiligen grammatikalischen Form jeweils durch den Begriff „Vertrauensperson“ in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 69, § 37c Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.“

Novellierungsanordnung 70, § 37d Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Zivildienstpflichtige, die einen ordentlichen Zivildienst leisten, haben die Vertrauensperson (Stellvertreter) jeweils sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Wochen nach den von der Zivildienstserviceagentur festgelegten allgemeinen Zuweisungsterminen zu wählen.“

Novellierungsanordnung 71, § 37d Abs. 5 lautet:

  1. Absatz 5Die Wahl zur Vertrauensperson (Stellvertreter) ist von der Einrichtung (Einsatzstelle) durchzuführen. Der an Lebensjahren älteste Zivildienstleistende der Einrichtung (Einsatzstelle) hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Über Wahlanfechtungen entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 72, § 38 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert.“

Novellierungsanordnung 73, § 39 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    unverzüglich die Zivildienstserviceagentur zu verständigen, wenn der Zivildienstleistende die ihm nach den §§ 22 und 23 obliegenden Pflichten vernachlässigt oder wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten,
  2. Ziffer 2
    Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen und“

Novellierungsanordnung 74, In § 40 wird im zweiten Klammerausdruck nach der Bezeichnung „23b,“ die Bezeichnung „28,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 75, § 41 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzbilanz und Praxisnachweis

§ 41.

Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem Zivildienstpflichtigen einen Nachweis über die im ordentlichen Zivildienst und über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszustellen (Kompetenzbilanz). Darüber hinaus hat der Rechtsträger dem Zivildienstpflichtigen eine Bestätigung über die im ordentlichen Zivildienst und über die im Anschluss an den ordentlichen Zivildienst freiwillig geleisteten Dienst erfolgte praktische Verwendung auszustellen, die geeignet ist, eine Anrechnung im Rahmen von weiteren Ausbildungen in den Berufen der Bereiche des § 3 Abs. 2 zu ermöglichen (Praxisnachweis).“

Novellierungsanordnung 76, In der Überschrift zu Abschnitt römisch VII und in § 43 wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, In § 44 Abs. 1 werden der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt und der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“.

Novellierungsanordnung 78, In § 44 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „,wenn erforderlich,“

Novellierungsanordnung 79, In § 45 Abs. 1 und 2 werden jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt und in Abs. 3 wird jeweils der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 80, In § 46 wird der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 81, In § 47 Abs. 1 wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ ersetzt und in Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 82, § 47 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. Ziffer 2
    ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministers für Inneres als Berichterstatter;“

Novellierungsanordnung 83, In § 49 Abs. 1 wird der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt und der Begriff „Jahresschluß“ durch die Wortfolge „Ende jeden Kalenderjahres“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 84, In § 50 wird der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 85, In § 51 Abs. 1 wird jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 86, In § 51 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Inneres“ durch die Wortfolge „der Zivildienstserviceagentur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 87, § 53 lautet:

§ 53.

  1. Absatz einsDer Zivildienstbeschwerderat entscheidet in den Fällen nach § 43 Abs. 2 Z 3 (§ 6 Abs. 3) in oberster Instanz. Die in diesen Fällen ergangenen Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Zivildienstbeschwerderates in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 und 3 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 und für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.
  3. Absatz 3Alle Behörden und Ämter haben dem Zivildienstbeschwerderat die von ihm verlangten, für die Feststellung nach § 6 Abs. 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.“

Novellierungsanordnung 88, In § 54 Abs. 1 wird der Begriff „Zivildienstrat“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderat“ und in Abs. 2 jeweils der Begriff „Zivildienstrates“ durch den Begriff „Zivildienstbeschwerderates“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 89, Abschnitt römisch VII a entfällt samt Überschrift.

Novellierungsanordnung 90, § 55 Abs. 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4Der Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstleistende wenden können. § 37 bleibt davon unberührt.
  2. Absatz 5Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten.“

Novellierungsanordnung 91, § 56 lautet:

§ 56.

  1. Absatz einsBei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9/1992, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
  2. Absatz 2Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
    1. Ziffer eins
      deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.“

Novellierungsanordnung 92, Paragraph 57 a, Absatz eins,, 2 und 4 lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres und die Zivildienstserviceagentur sind ermächtigt, an die in Abs. 3 genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.
  3. Absatz 4Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres und der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekannt zu geben.“

Novellierungsanordnung 93, Paragraph 57 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Empfänger der Daten sind:
    1. Ziffer eins
      die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;
    3. Ziffer 3
      die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;
    4. Ziffer 4
      die Militärkommanden;
    5. Ziffer 5
      der Zivildienstbeschwerderat;
    6. Ziffer 6
      der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.“

Novellierungsanordnung 94, § 69a entfällt.

Novellierungsanordnung 95, In § 75 wird das Zitat „§ 2 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 96, § 75a lautet:

§ 75a.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 97, (Verfassungsbestimmung) § 75b lautet:

§ 75b.

(Verfassungsbestimmung) Zivildienstpflichtigen darf innerhalb der Geltung des Verbotes gemäß § 5 Abs. 5 von den zuständigen Behörden keine Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie zum Führen von Schusswaffen nach dem Waffengesetz 1996 erteilt werden; ausgestellte derartige Urkunden sind zu entziehen.“

Novellierungsanordnung 98, Dem § 76c werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:

  1. Absatz 21Die §§ 2a samt Überschrift, 4 Abs. 4 Z 3 und Abs. 6, 5 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Klammerzitats (§ 1 Abs. 2), 3 und 4, 5a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 6 Abs. 1 dritter und vierter Satz sowie Abs. 3 Ziffer 3, samt Schlusssatz und Absatz 4,, 8, 8a Abs. 1 und 6, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 3 und 4, 13a Abs. 2, 14 Abs. 1, 2 und 5, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17, 18, 19, 19a Abs. 5, 19b Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1 und 4, 23 Abs. 3 und 4, 23c Abs. 1, 28a Abs. 2, 31 Abs. 4 und 8, 32 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, 32a Abs. 1, 34 Abs. 1 bis 3, 34b Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und Abs. 3, 37b, 37c, 37d mit Ausnahme des Abs. 5, 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 40, 51 Abs. 3, 56, 57a Absatz eins,, 2 und 4, 75a und 76e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 106/2005, Art. 3, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Die Klammerzitate (§ 1 Abs. 2) in § 5 Abs. 1 und 2, die §§ 4 Abs. 5 und 5a, 5a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie der erste Halbsatz des Absatz 3,, 7a samt Überschrift, 23a Abs. 2, 25a Abs. 2 Z 1, 28 Abs. 2 und 4, 31 Abs. 3, 37, 37d Abs. 5, 41 samt Überschrift, die Überschrift zu Abschnitt römisch VII, 43, 44 Abs. 1 und 2, 45, 46, 47 Abs. 1 bis 4, 49 Abs. 1, 50, 51 Abs. 1, 53, 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 4 und 5, 57a Absatz 3 und 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 106/2005, Art. 3, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 22Abschnitt römisch VII a und § 69a treten mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft. § 7 Abs. 2 erster Satz und Abs. 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 99(Verfassungsbestimmung, Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 76 c, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23(Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 5 und 75b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 106/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Der bisherige § 2 (§ 1 neu) und die §§ 12a Abs. 1 und 2 sowie 12b Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 106/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 außer Kraft. Die §§ 5 Abs. 5 und 75b in der Fassung vor BGBl. römisch eins Nr. 106/2005 (ZDG-Novelle 2005) gelten für vor diesem Zeitpunkt mit Bescheid erlassene Waffenverbote weiter.“

Novellierungsanordnung 100, Nach § 76d wird folgender § 76e samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 76e.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

Fischer

Schüssel