102. Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs. 2 gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, als im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:(1) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben Arbeitnehmer, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a bis d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, als im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird. Der Konkurseröffnung stehen gleich:
die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens,
die Anordnung der Geschäftsaufsicht,
die Ablehnung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens,
die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, oder die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit,die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, der Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, oder die Löschung gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wegen Vermögenslosigkeit,
die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO,die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO,
der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003.der Beschluss gemäß Paragraph 153, Absatz eins, oder Paragraph 154, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.
Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), ABl. Nr. L 160 vom 30.06.2000 S. 1, oder gemäß § 240 KO oder nach den §§ 243 bis 251 KO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit Ausnahme der Konkurseröffnung im Inland erfüllt sind.“Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung getroffen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1346 aus 2000, vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung), Amtsblatt Nummer L 160 vom 30.06.2000 Seite 1, oder gemäß Paragraph 240, KO oder nach den Paragraphen 243 bis 251 KO (betreffend Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) im Inland anerkannt wird, besteht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichfalls Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes mit Ausnahme der Konkurseröffnung im Inland erfüllt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 Abs. 3 Z 1 wird eine neue Z 1a mit folgendem Wortlaut eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird eine neue Ziffer eins a, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
für Ansprüche nach Abs. 2, wenn der Anspruchsberechtigte im Zusammenhang mit der Insolvenz nach Abs. 1 wegen einer im § 11 Abs. 3 angeführten Straftat verurteilt wird;“für Ansprüche nach Absatz 2,, wenn der Anspruchsberechtigte im Zusammenhang mit der Insolvenz nach Absatz eins, wegen einer im Paragraph 11, Absatz 3, angeführten Straftat verurteilt wird;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Wird Insolvenz-Ausfallgeld auf Grund einer ausländischen Entscheidung beantragt, hat der Antragsteller eine nach dem jeweiligen ausländischen Recht erforderliche Forderungsanmeldung der zuständigen Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH zur Kenntnis zu bringen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 entfällt und die Z 4 und 5 werden als Z 2 und 3 bezeichnet.Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 entfällt und die Ziffer 4 und 5 werden als Ziffer 2 und 3 bezeichnet.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Art. 3 Abs. 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.“(3) Hat ein ausländisches Gericht eine Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, getroffen, die im Inland anerkannt wird, oder wurde ein Sekundärinsolvenzverfahren nach Artikel 3, Absatz 3, der EU-Insolvenzverordnung eröffnet, so ist die Geschäftsstelle Wien zuständig. Ist jedoch im Inland ein Partikularverfahren nach Artikel 3, Absatz 2 und 4 der EU-Insolvenzverordnung anhängig, so bleibt die nach Absatz eins, oder Absatz 2, zuständige Geschäftsstelle auch nach Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens im Ausland weiterhin zuständig.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluss jeweils binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 3 der EU-Insolvenzverordnung im Inland oder binnen sechs Monaten ab Kenntnis von einem Beschluss nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 zu stellen.“
„Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld ist bei sonstigem Ausschluss jeweils binnen sechs Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Artikel 3, Absatz 3, der EU-Insolvenzverordnung im Inland oder binnen sechs Monaten ab Kenntnis von einem Beschluss nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 zu stellen.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
das Arbeitsverhältnis nach dem im ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt endet, mit dessen Ende;“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 9 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 9, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1a vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle mehr als fünf Jahre vergangen sind.“
„Gleiches gilt, wenn eine Verurteilung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins a, vorliegt. Die Erlassung eines Rückforderungsbescheides ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die Geschäftsstelle mehr als fünf Jahre vergangen sind.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 11 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „wegen gewerbsmäßigen Betruges (§ 148 StGB)“ der Ausdruck „wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), wegen organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB),“ eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „wegen gewerbsmäßigen Betruges (Paragraph 148, StGB)“ der Ausdruck „wegen Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Paragraph 153 c, StGB), wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), wegen organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB),“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 12 Abs. 2 Z 1 lautet:Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist, “zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung der Kreditmöglichkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht gedeckt ist, “
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 12 werden die bisherigen Abs. 6 bis 8 durch folgende neue Abs. 6 und 7 ersetzt:Im Paragraph 12, werden die bisherigen Absatz 6 bis 8 durch folgende neue Absatz 6 und 7 ersetzt:
„Absatz 6,(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund jährlich die zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen („Lehrlingsausbildungsprämie“) benötigten Mittel in der Höhe des Guthabens zum Jahresende, höchstens jedoch bis zum Ausmaß der bei einem in der Höhe von 0,2 vH festgesetzten Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4 im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Mittel, zur Verfügung zu stellen. Akontierungen auf der Grundlage des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 2 sind zulässig.(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund jährlich die zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen („Lehrlingsausbildungsprämie“) benötigten Mittel in der Höhe des Guthabens zum Jahresende, höchstens jedoch bis zum Ausmaß der bei einem in der Höhe von 0,2 vH festgesetzten Zuschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 4, im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Mittel, zur Verfügung zu stellen. Akontierungen auf der Grundlage des Voranschlages gemäß Paragraph 13, Absatz 2, sind zulässig.
(7)Absatz 7,Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund im Jahr 2004 22 Mio. Euro und im Jahr 2005 5 Mio. Euro an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Dotierung der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, für Zwecke der Förderung der Jugendbeschäftigung im Rahmen der Initiative „JOBS FOR YOU(TH) '04“ zu überweisen; die Fälligkeit der Teilbeträge ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.“Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund im Jahr 2004 22 Mio. Euro und im Jahr 2005 5 Mio. Euro an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Dotierung der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, für Zwecke der Förderung der Jugendbeschäftigung im Rahmen der Initiative „JOBS FOR YOU(TH) '04“ zu überweisen; die Fälligkeit der Teilbeträge ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 13a Abs. 3 zweiter Satz lautet:Paragraph 13 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet:
„Als Beendigung der Insolvenz gelten:
die Aufhebung des Konkursverfahrens, im Falle eines Zwangsausgleiches dessen Erfüllung;
die Erfüllung des Ausgleiches;
das Erlöschen oder die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;
die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß § 68 KO oder die Löschung gemäß § 40 oder § 42 FBG wegen Vermögenslosigkeit;die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 68, KO oder die Löschung gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, FBG wegen Vermögenslosigkeit;
die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO;die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO;
die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AO;die Einstellung des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AO;
der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 AußStrG.“der Beschluss gemäß Paragraph 153, Absatz eins, oder Paragraph 154, Absatz eins, AußStrG.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 13a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 13 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (§ 6 Abs. 1) eröffnet, beziehen sich die im Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.“
„Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,) eröffnet, beziehen sich die im Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Zusammenarbeit mit ausländischen Einrichtungen
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins, Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen EWR-Staat tätig, so hat die IAF-Service GmbH der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung (im Folgenden ausländische Einrichtung) den allenfalls vorhandenen inländischen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 und die im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung unbedingt erforderlich sind. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können entsprechende Daten gemäß § 5 Abs. 5 auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. Näheres kann durch eine Vereinbarung zwischen der IAF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen Einrichtung bestimmt werden. In der Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass die jeweilige ausländische Einrichtung die IAF-Service GmbH und den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds insbesondere zur Wahrnehmung der sich nach § 11 ergebenden Rechte vertritt oder auch die IAF-Service GmbH eine solche ausländische Einrichtung im Inland vertritt. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen EWR-Staat tätig, so hat die IAF-Service GmbH der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung (im Folgenden ausländische Einrichtung) den allenfalls vorhandenen inländischen Gerichtsbeschluss im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und die im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung unbedingt erforderlich sind. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können entsprechende Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. Näheres kann durch eine Vereinbarung zwischen der IAF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen Einrichtung bestimmt werden. In der Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass die jeweilige ausländische Einrichtung die IAF-Service GmbH und den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds insbesondere zur Wahrnehmung der sich nach Paragraph 11, ergebenden Rechte vertritt oder auch die IAF-Service GmbH eine solche ausländische Einrichtung im Inland vertritt. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2)Absatz 2, Abs. 1 gilt auch dann, wenn die IAF-Service GmbH bei Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld, die sich auf § 1 Abs. 1 letzter Satz stützen, die erforderlichen Informationen von der ausländischen Einrichtung benötigt. Absatz eins, gilt auch dann, wenn die IAF-Service GmbH bei Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld, die sich auf Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz stützen, die erforderlichen Informationen von der ausländischen Einrichtung benötigt.
(3)Absatz 3, Abs. 1 und 2 gelten auch für Vereinbarungen zwischen der IAF-Service GmbH und ausländischen Einrichtungen in Staaten außerhalb des EWR, wenn diese Staaten das Übereinkommen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, BGBl. III Nr. 49/1997, ratifiziert haben. In einer solchen Vereinbarung ist auch festzulegen, dass die Übermittlung und Überlassung von Daten gemäß § 5 Abs. 5 nur erfolgen kann, wenn die im § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Voraussetzungen vorliegen.“ Absatz eins und 2 gelten auch für Vereinbarungen zwischen der IAF-Service GmbH und ausländischen Einrichtungen in Staaten außerhalb des EWR, wenn diese Staaten das Übereinkommen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 1997,, ratifiziert haben. In einer solchen Vereinbarung ist auch festzulegen, dass die Übermittlung und Überlassung von Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nur erfolgen kann, wenn die im Paragraph 13, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Voraussetzungen vorliegen.“
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 17a werden folgende Abs. 40 bis 45 angefügt:Dem Paragraph 17 a, werden folgende Absatz 40 bis 45 angefügt:
„Absatz 40,(40) Der Entfall des § 1 Abs. 6 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2005 tritt rückwirkend mit 1. Mai 1995 in Kraft und ist auf Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld anzuwenden, die mit Ablauf des 30. September 2005 noch nicht rechtskräftig entschieden sind.(40) Der Entfall des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, tritt rückwirkend mit 1. Mai 1995 in Kraft und ist auf Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld anzuwenden, die mit Ablauf des 30. September 2005 noch nicht rechtskräftig entschieden sind.
(41)Absatz 41,§ 1 Abs. 1 Z 4 und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 treten mit 1. August 2005 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, treten mit 1. August 2005 in Kraft.
(42)Absatz 42, § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 dritter Satz und § 13a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf inländische Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 und auf ausländische Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden, die nach dem 30. September 2005 gefasst wurden. Paragraph eins, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz und Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf inländische Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder über einen anderen Insolvenztatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und auf ausländische Entscheidungen nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz anzuwenden, die nach dem 30. September 2005 gefasst wurden.
(43)Absatz 43, Für Personen, die gemäß § 1 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 nicht mehr vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen sind, haben deren Arbeitgeber den Zuschlag nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Z 4 ab dem Beginn der Beitragsperiode 2006 zu entrichten. Für Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, nicht mehr vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen sind, haben deren Arbeitgeber den Zuschlag nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, ab dem Beginn der Beitragsperiode 2006 zu entrichten.
(44)Absatz 44, § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft. Paragraph 14 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(45)Absatz 45, § 1 Abs. 3 Z 1a, § 9 Abs. 1 zweiter Satz und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. September 2005 verwirklicht wurden.“ Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins a,, Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 11, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, treten mit 1. Oktober 2005 in Kraft und sind auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 30. September 2005 verwirklicht wurden.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2004, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 6 lautet:Paragraph 7, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.“(6) Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 22 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn das letzte Dienstverhältnis
„Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn das letzte Dienstverhältnis
durch Kündigung des Dienstgebers,
durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
durch Lösung während der Probezeit oder
unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf
beendet wurde.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 wird folgender Abs. 84 angefügt:Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 84, angefügt:
„Absatz 84,(84) § 7 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2005 treten mit 1. August 2005 in Kraft.“(84) Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6, sowie Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, treten mit 1. August 2005 in Kraft.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 80 Abs. 10 wird der Ausdruck „2005“ durch den Ausdruck „2006“ ersetzt.Im Paragraph 80, Absatz 10, wird der Ausdruck „2005“ durch den Ausdruck „2006“ ersetzt.
Fischer
Schüssel