101. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lit. a lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, lautet:
Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde oder die seit mindestens einem Jahr den Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzen (§ 2 Z 15 und § 3 bzw. § 8 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100);“Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde oder die seit mindestens einem Jahr den Status eines subsidiär Schutzberechtigten besitzen (Paragraph 2, Ziffer 15 und Paragraph 3, bzw. Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100);“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 lit. i lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, lautet:
Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst;“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 lit. l und m lauten:Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m lauten:
Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind;Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, berechtigt sind;
EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 1 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 18 FrG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 18 Niederlassungsverordnungsgesetz – NLV-G)“ ersetzt. Im Paragraph eins, Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 18, FrG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 18, Niederlassungsverordnungsgesetz – NLV-G)“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 Abs. 2 lit. b entfällt der Halbsatz „sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,“.Im Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, entfällt der Halbsatz „sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 2 Abs. 4 werden nach dem Ausdruck „Antrag“ die Wortfolge „binnen drei Monaten“ eingefügt und am Ende folgende Sätze angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 4, werden nach dem Ausdruck „Antrag“ die Wortfolge „binnen drei Monaten“ eingefügt und am Ende folgende Sätze angefügt:
„Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„Absatz 10,(10) Als Rotationsarbeitskräfte gelten Ausländer, deren Arbeitsvertrag mit ihrem international tätigen Dienstgeber sie entweder
als leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, oder
als der Unternehmensleitung zugeteilte qualifizierte Mitarbeiter, die zur innerbetrieblichen Aus- oder Weiterbildung (Führungskräftenachwuchs) verpflichtet sind, oder
als Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen
ausweist und Rotationen im Hinblick auf den Dienstort vorsieht.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „oder einen Niederlassungsnachweis“ durch die Wortfolge „oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „oder einen Niederlassungsnachweis“ durch die Wortfolge „oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 3 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 lit. l“ durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 lit. l und m“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 8, wird der Ausdruck „§ 1 Absatz 2, lit. l“ durch den Ausdruck „§ 1 Absatz 2, Litera l und m“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 4 Abs. 3 Z 7 lautet:Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, lautet:
der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;“der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;“
11.Novellierungsanordnung 11, § 4 Abs. 6 Z 4a lautet:Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 4 a, lautet:
der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder“
12.Novellierungsanordnung 12, § 4 Abs. 8 lautet:Paragraph 4, Absatz 8, lautet:
„Absatz 8,(8) Bei Anträgen für Ausländer, die Abs. 6 Z 4a erfüllen und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind, entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2.“(8) Bei Anträgen für Ausländer, die Absatz 6, Ziffer 4 a, erfüllen und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind, entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß Absatz eins und 2,
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 5 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 18 FrG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 18 NLV-G)“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 18, FrG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 18, NLV-G)“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 5 Abs. 1a wird der Ausdruck „§ 18 FrG“ durch den Ausdruck „§ 18 NLV-G“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz eins a, wird der Ausdruck „§ 18 FrG“ durch den Ausdruck „§ 18 NLV-G“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die für einen Ausländer erstmals erteilte Beschäftigungsbewilligung ist weiters mit der Auflage zu verbinden, dass zur Erhaltung der Arbeitsplätze inländischer Arbeitnehmer im Falle
der Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer vor jenen der inländischen Arbeitnehmer zu lösen sind;
von Kurzarbeit im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes vor deren Einführung die Beschäftigungsverhältnisse der Ausländer zu lösen sind, wenn dadurch Kurzarbeit auf längere Sicht verhindert werden könnte.
Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne der lit. a hat der Arbeitgeber die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu verständigen, wenn die Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten ein erhebliches Ausmaß erreichen würde.“Von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne der Litera a, hat der Arbeitgeber die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu verständigen, wenn die Verringerung der Anzahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten ein erhebliches Ausmaß erreichen würde.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen.“
„Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Ausländer zu beschäftigen, der über kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, verfügt, so ist ihm auf Antrag eine Sicherungsbescheinigung auszustellen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 11 Abs. 2 lautet:Paragraph 11, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 6 und Abs. 3 Z 1, 4, 6, 8 und 12 vorliegen und, sofern die Zulassung quotenpflichtig (§ 12 NAG) ist oder im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 erfolgen soll, die Quote bzw. das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.“(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 6 und Absatz 3, Ziffer eins, 4, 6, 8 und 12 vorliegen und, sofern die Zulassung quotenpflichtig (Paragraph 12, NAG) ist oder im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, erfolgen soll, die Quote bzw. das Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 12 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 10 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 FrG“ durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 2 Z 2 NAG“ und der Ausdruck „§ 22 Abs. 2 FrG“ durch den Ausdruck „§ 41 Abs. 2 Z 1 und 3 NAG“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 10 Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, FrG“ durch den Ausdruck „§ 41 Absatz 2, Ziffer 2, NAG“ und der Ausdruck „§ 22 Absatz 2, FrG“ durch den Ausdruck „§ 41 Absatz 2, Ziffer eins und 3 NAG“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 12 Abs. 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und dem Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 schriftlich mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Ausländer, sofern alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind, eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ (§ 41 NAG) zu erteilen, aus der hervorgeht, dass dieser gleichzeitig zur Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Weiters hat er dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte Zulassung zu verständigen und diese Informationen auch an die nach dem NAG zuständige Behörde im Rahmen der zentralen Informationssammlung zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen (§ 54 FPG).“(4) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Regionalbeirat anzuhören und dem Landeshauptmann binnen drei Wochen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, schriftlich mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Ausländer, sofern alle Voraussetzungen für die Niederlassung erfüllt sind, eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ (Paragraph 41, NAG) zu erteilen, aus der hervorgeht, dass dieser gleichzeitig zur Beschäftigung als Schlüsselkraft berechtigt ist. Weiters hat er dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Mitteilung zuzustellen, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die erfolgte Zulassung zu verständigen und diese Informationen auch an die nach dem NAG zuständige Behörde im Rahmen der zentralen Informationssammlung zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung der Schlüsselkraft zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht den im Antrag angegebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen (Paragraph 54, FPG).“
20.Novellierungsanordnung 20, § 12 Abs. 5 letzter Satz entfällt.Paragraph 12, Absatz 5, letzter Satz entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 12 Abs. 6 lautet:Paragraph 12, Absatz 6, lautet:
„Absatz 6,(6) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist dem Ausländer längstens für die Dauer von 18 Monaten zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während der ersten 18 Monate sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“(6) Die Zulassung als Schlüsselkraft ist dem Ausländer längstens für die Dauer von 18 Monaten zu erteilen. Sie gilt für einen bestimmten Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Bei Wechsel des Arbeitgebers während der ersten 18 Monate sind die Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 12 Abs. 8 wird der Ausdruck „§ 89 Abs. 1a FrG“ durch den Ausdruck „§ 41 NAG“ ersetzt.Im Paragraph 12, Absatz 8, wird der Ausdruck „§ 89 Absatz eins a, FrG“ durch den Ausdruck „§ 41 NAG“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 12 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:Dem Paragraph 12, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:
„Absatz 9,(9) Schlüsselkräften ist eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 18 Monate zwölf Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren. Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben den nach dem NAG zuständigen Behörden das Vorliegen dieser Voraussetzung mitzuteilen (§ 43 Abs. 1 NAG).(9) Schlüsselkräften ist eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG) zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 18 Monate zwölf Monate als Schlüsselkraft beschäftigt waren. Die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben den nach dem NAG zuständigen Behörden das Vorliegen dieser Voraussetzung mitzuteilen (Paragraph 43, Absatz eins, NAG).
(10)Absatz 10,Die Abschnitte II c und III finden auf Schlüsselkräfte keine Anwendung.“Die Abschnitte römisch zwei c und römisch drei finden auf Schlüsselkräfte keine Anwendung.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 12a Abs. 3 wird die Wortfolge „oder eines Niederlassungsnachweises“ durch die Wortfolge „ , einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“, eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ oder eines Niederlassungsnachweises“ ersetzt.Im Paragraph 12 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „oder eines Niederlassungsnachweises“ durch die Wortfolge „ , einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“, eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ oder eines Niederlassungsnachweises“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, § 14a Abs. 1 lautet:Paragraph 14 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oderin den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.“Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 14a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 14 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) Zeiten einer Beschäftigung
gemäß § 3 Abs. 5 odergemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder
gemäß § 18 odergemäß Paragraph 18, oder
im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oderim Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, oder
als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oderals Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) oder
auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4aauf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß Paragraph 4 a
werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt.“werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berücksichtigt.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 14e Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 14 e, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 15 Abs. 1 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er (1) Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (Paragraph 17,), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er
während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in Österreich absolviert hat, rechtmäßig niedergelassen ist und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder
bisher gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oderbisher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder
Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.“Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins bis 3 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 15 Abs. 4 entfällt.Paragraph 15, Absatz 4, entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 15 Abs. 6 wird die Wortfolge „eines Niederlassungsnachweises“ durch die Wortfolge „einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz 6, wird die Wortfolge „eines Niederlassungsnachweises“ durch die Wortfolge „einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 15a samt Überschrift lautet:Paragraph 15 a, samt Überschrift lautet:
„Verlängerung
§ 15a. Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (§ 2 Abs. 2) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des § 15 Abs. 2.Der Befreiungsschein ist zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vorliegen oder der Ausländer während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet gemäß diesem Bundesgesetz beschäftigt (Paragraph 2, Absatz 2,) war und rechtmäßig niedergelassen ist. Es gelten die Hemmungsgründe des Paragraph 15, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Wird ein Antrag auf Verlängerung eines Befreiungsscheines vor dessen Ablauf eingebracht, gilt dieser bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als verlängert.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 17 samt Überschrift lautet:Paragraph 17, samt Überschrift lautet:
„Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ausländer, die
über einen Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) oder über einen Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) oder
über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (Paragraph 45, NAG) oder
über eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG)über eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG)
verfügen, sind zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
(2)Absatz 2,Bei Ausländern gemäß § 49 Abs. 3 NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.“Bei Ausländern gemäß Paragraph 49, Absatz 3, NAG hat das Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde vor Erteilung der „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ eine durchgehende Zulassung zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von zwölf Monaten zu bestätigen.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 18 Abs. 12 lautet:Paragraph 18, Absatz 12, lautet:
„Absatz 12,(12) Für Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung erforderlich. Die beabsichtigte Entsendung ist jedoch vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers vor der Arbeitsaufnahme bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen erbracht werden, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat die Anzeige binnen zwei Wochen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung). Sie hat die Entsendung zu untersagen, wenn
der Ausländer im Staat des Betriebssitzes nicht ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht über die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt
oder der Ausländer im Staat des Betriebssitzes nicht ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht über die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt , oder
die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.“die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 18 Abs. 13 bis 16 entfallen.Paragraph 18, Absatz 13 bis 16 entfallen.
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 20b Abs. 4 lautet:Im Paragraph 20 b, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen oder Rotationsarbeitskraft ist.“(4) Die Berechtigung gemäß Absatz eins, entsteht nur, wenn der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen oder Rotationsarbeitskraft ist.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 24 wird der Ausdruck „§ 89 Abs. 1a FrG“ durch den Ausdruck „§ 41 NAG“ ersetzt.Im Paragraph 24, wird der Ausdruck „§ 89 Absatz eins a, FrG“ durch den Ausdruck „§ 41 NAG“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 26 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Beförderungsmittel“ die Wortfolge „anzuhalten und“ eingefügt.Im Paragraph 26, Absatz 4, wird nach dem Ausdruck „Beförderungsmittel“ die Wortfolge „anzuhalten und“ eingefügt.
38.Novellierungsanordnung 38, § 27 Abs. 4 lautet:Paragraph 27, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem NAG und dem FPG zuständigen Behörden über erteilte Beschäftigungsbewilligungen und hinsichtlich der im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 beschäftigten Ausländer zusätzlich über die vom Arbeitgeber gemeldete Beendigung der Beschäftigung (§ 26 Abs. 5 Z 2) in Kenntnis zu setzen.“(4) Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem NAG und dem FPG zuständigen Behörden über erteilte Beschäftigungsbewilligungen und hinsichtlich der im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, beschäftigten Ausländer zusätzlich über die vom Arbeitgeber gemeldete Beendigung der Beschäftigung (Paragraph 26, Absatz 5, Ziffer 2,) in Kenntnis zu setzen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 27a Abs. 3 lautet:Paragraph 27 a, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die nach dem NAG zuständige Behörde hat der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zum Zweck der Ermittlung der Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz jeweils bis zum 15. eines Monats über jene Ausländer, die im Vormonat eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erhalten haben, automationsunterstützt in einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form folgende Daten kostenlos zu übermitteln:
Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Ausländers oder
die Sozialversicherungsnummer des Ausländers und
das Ausstellungsdatum der „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EG“.“
40.Novellierungsanordnung 40, Im § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG)“ durch die Wortfolge „oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997)“ ersetzt.Im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, wird die Wortfolge „oder Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG)“ durch die Wortfolge „oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG) oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997)“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, Im § 28 Abs. 1 Z 5 lit. a und b wird jeweils der Verweis „§ 18 Abs. 12 bis 16“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 12“ ersetzt. Im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und b wird jeweils der Verweis „§ 18 Absatz 12 bis 16 durch den Verweis „§ 18 Absatz 12, ersetzt.
42.Novellierungsanordnung 42, § 32a Abs. 1 lautet:Paragraph 32 a, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) § 1 Abs. 2 lit. l und m gilt – mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern – nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.“(1) Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m gilt – mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern – nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.“
43.Novellierungsanordnung 43, Im § 32a Abs. 6 und 7 wird jeweils der Verweis „§ 18 Abs. 12 bis 16“ durch den Verweis „§ 18 Abs. 12“ ersetzt.Im Paragraph 32 a, Absatz 6 und 7 wird jeweils der Verweis „§ 18 Absatz 12 bis 16 durch den Verweis „§ 18 Absatz 12, ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, Dem § 34 wird folgender Abs. 28 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„Absatz 28,(28) Die §§ 1 Abs. 2 lit. a, i, l und m und Abs. 5, 2 Abs. 2 lit. b, 4 und 10, 3 Abs. 1, 2 und 8, 4 Abs. 3 Z 7, Abs. 6 Z 4a und Abs. 8, 5 Abs. 1, 1a und 5a, 8 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 3, 4, 5, 6, 8, 9 (28) Die Paragraphen eins, Absatz 2, Litera a, i, l und m und Absatz 5, 2, Absatz 2, Litera b,, 4 und 10, 3 Absatz eins, 2 und 8, 4 Absatz 3, Ziffer 7,, Absatz 6, Ziffer 4 a und Absatz 8, 5, Absatz eins, eins a und 5 a, 8 Absatz 2, 11, Absatz eins und 2, 12 Absatz 3, 4, 5, 6, 8, 9,
undund 10, 12a Abs. 3, 14a Abs. 1 und 1a, 14e Abs. 1 Z 2, 15 Abs. 1, 4 und 6, 15a, 17, 18 Abs. 12 bis 16, 20b Abs. 4, 24, 26 Abs. 4, 27 Abs. 4, 27a Abs. 3, 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 5 lit. a und b und 32a Abs. 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“10, 12a Absatz 3, 14 a, Absatz eins und eins a, 14 e Absatz eins, Ziffer 2, 15, Absatz eins, 4 und 6, 15 a, 17, 18 Absatz 12 bis 16, 20 b Absatz 4, 24, 26, Absatz 4, 27, Absatz 4, 27 a, Absatz 3, 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 5, Litera a und b und 32a Absatz eins, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Fischer
Schüssel