BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 16. März 2005

Teil römisch zwei

69. Verordnung:

Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Supervisorin und Coach“, „Akademischer Supervisor und Coach“, „Akademische Organisationsberaterin und Organisationsentwicklerin“ und „Akademischer Organisationsberater und Organisationsentwickler“ sowie Festlegung des akademischen Grades „Master of Science in Organisational Development“; Lehrgänge „Supervision und Coaching“, „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung“ und „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung - Master of Science in Organisational Development“, Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, und Fachhochschule Vorarlberg

69. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Supervisorin und Coach“, „Akademischer Supervisor und Coach“, „Akademische Organisationsberaterin und Organisationsentwicklerin“ und „Akademischer Organisationsberater und Organisationsentwickler“ sowie über die Festlegung des akademischen Grades „Master of Science in Organisational Development“; Lehrgänge „Supervision und Coaching“, „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung“ und „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung - Master of Science in Organisational Development“, Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, und Fachhochschule Vorarlberg

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, und das Erkenntnis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Lehrgang „Supervision und Coaching“

Paragraph eins,

Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, und die Fachhochschule Vorarlberg sind berechtigt, den gemeinsam durchgeführten Lehrgang „Supervision und Coaching“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Supervision und Coaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin und Coach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor und Coach“ zu verleihen.

Lehrgang „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung“

Paragraph 2,

Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, und die Fachhochschule Vorarlberg sind berechtigt, den Lehrgang „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Organisationsberaterin und Organisationsentwicklerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Organisationsberater und Organisationsentwickler“ zu verleihen.

Lehrgang „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung – Master of Science in Organisational Development“

Paragraph 3,

Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, und die Fachhochschule Vorarlberg sind berechtigt, den Lehrgang „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung - Master of Science in Organisational Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Organisationsberatung und Organisationsentwicklung - Master of Science in Organisational Development“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science in Organisational Development“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2005 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies (Organisationsberatung)“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2002,, und die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Supervisorin und Coach“ und „Akademischer Supervisor und Coach“, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2002,, treten mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.

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