BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 4. März 2005

Teil römisch zwei

62. Verordnung:

Änderung der AEV Abluftreinigung

62. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die AEV Abluftreinigung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Absatz eins, WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung der Abwasseremissionen aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten (AEV Abluftreinigung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2000,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins, Absatz eins, wird folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Brennstoffwärmeleistung: Mit dem Brennstoff (den Brennstoffen) einer Verbrennungsanlage zugeführte durchschnittliche stündliche Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Kesselleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist (Paragraph eins, Absatz 4, Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Bei einer Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas (Brennwertfeuerungsanlage oder Brennwertgerät gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) in eine öffentliche Kanalisation gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung der Verbrennungsanlage eine Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 400 Kilowatt zu Grunde liegt und
    2. Ziffer 2
      die Verbrennungsanlage ausschließlich mit
      1. Litera a
        Erdgas oder Flüssiggas oder
      2. Litera b
        Heizöl extra leicht schwefelarm (HEL schwefelarm mit einem Schwefelgehalt von nicht mehr als 50 Milligramm pro Kilogramm) gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe, Heizöl extra leicht, Gasöl zu Heizzwecken, Anforderungen“ vom Juli 2003, oder
      3. Litera c
        Pellets aus naturbelassenem Holz gemäß ÖNORM M 7135 „Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde, Pellets und Briketts, Anforderungen und Prüfbestimmungen“ vom November 2000
      befeuert wird und
    3. Ziffer 3
      für die Verbrennungsanlage der Nachweis einer Einzelprüfung oder einer Typenprüfung nach Artikel 5, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einsparung von Energie, Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1995,, vorliegt und
    4. Ziffer 4
      für die nach Ziffer 3, überprüfte Brennwertfeuerungsanlage oder die typengeprüfte Bauart und Baureihengröße, der die Brennwertfeuerungsanlage angehört, durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für die Parameter Blei (Nr. 7), Cadmium (Nr. 8), Chrom – Gesamt (Nr. 9), Kupfer (Nr. 11), Nickel (Nr. 12), Zink (Nr. 14) und Zinn (Nr. 15) nach Anlage A im anfallenden wässrigen Kondensat unter folgenden Bedingungen nachgewiesen wurde:
      1. Litera a
        Installierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Ziffer 3, zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers,
      2. Litera b
        Beaufschlagung der Verbrennungsanlage mit maximaler Brennstoffwärmeleistung,
      3. Litera c
        Temperatur des zu prüfenden Kondensates größer als 30 °C,
      4. Litera d
        Probenahme frühestens zwei Stunden nach Beginn der Prüfung,
      5. Litera e
        Probenahmen als Stichproben, wobei verteilt über den Prüfzeitraum zumindest zwei Stichproben zu ziehen sind,
      6. Litera f
        Anwendung der Analysenmethoden nach Anlage C der AAEV an der unfiltrierten Originalprobe (Bestimmung der Gesamtgehalte),
      7. Litera g
        kein Messwert für einen der genannten Parameter ist größer als die zugehörige Emissionsbegrenzung nach Anlage A und
    5. Ziffer 5
      die Verbrennungsgaskanäle, der Wärmetauscher und die Kondensatableitung aus korrosionsbeständigem Werkstoff bestehen und
    6. Ziffer 6
      Installierung, Betrieb und Wartung der Verbrennungsanlage nachweislich entsprechend den der Einzelprüfung oder Typenprüfung nach Ziffer 3, zu Grunde liegenden Angaben des Herstellers erfolgen und die Anlage zumindest alle zwei Jahre entsprechend den landesgesetzlichen Rechtsvorschriften über die wiederkehrende Überprüfung von Verbrennungsanlagen geprüft wird und
    7. Ziffer 7
      die Ergebnisse der gemäß Ziffer 6, durchzuführenden Überprüfungen dokumentiert und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Wenn eine am Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2005, rechtmäßig bestehende Einleitung von wässrigem Kondensat aus einer Verbrennungsanlage mit Rückgewinnung von Restwärme aus dem Verbrennungsgas in eine öffentliche Kanalisation den Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz 4, AEV Abluftreinigung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2000,, entspricht, so gelten die Emissionsbegrenzungen für die Parameter der Anlage A Spalte römisch zwei im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten (Paragraph 4, Absatz 4,).“

Pröll