BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 27. Dezember 2005

Teil römisch zwei

452. Verordnung:

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV

452. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Sonderausbildungen für Spezialaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV)

Auf Grund der Paragraphen 30 und 73 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Hauptstück

Paragraph eins

Allgemeines

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben

Paragraph 2

Ausbildungsziel – Evaluierung

Paragraph 3

Lehrkräfte

Paragraph 4

Lehrtätigkeit

Paragraph 5

Fachkräfte

Paragraph 6

Räumliche und sachliche Ausstattung

Paragraph 7

Aufnahme in eine Sonderausbildung

Paragraph 8

Ausschluss von einer Sonderausbildung

Paragraph 9

Ausbildungszeit

Paragraph 10

Teilnahmeverpflichtung

Paragraph 11

Unterbrechung der Ausbildung

Paragraph 12

Leitung

Paragraph 13

Ausbildungsordnung

2. Abschnitt

Ausbildungsinhalte

Paragraphen 14 und 15

Theoretische Ausbildung

Paragraphen 16 und 17

Praktische Ausbildung

3. Abschnitt

Prüfungen und Beurteilungen

Paragraph 18

Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

Paragraph 19

Beurteilung der theoretischen Ausbildung

Paragraph 20

Dispensprüfung

Paragraph 21

Beurteilung der praktischen Ausbildung

Paragraph 22

Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung

Paragraph 23

Nichtantreten zu einer Prüfung

Paragraph 24

Wiederholen eines Praktikums

Paragraph 25

Ausscheiden aus der Ausbildung

4. Abschnitt

Kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 26

Allgemeines

Paragraph 27

Zusammensetzung der Prüfungskommission

Paragraph 28

Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 29

Schriftliche Abschlussarbeit

Paragraph 30

Mündliche Abschlussprüfung

Paragraphen 31 und 32

Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung

Paragraph 33

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 34

Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 35

Abschlussprüfungsprotokoll

Paragraph 36

Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 37

Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 38

Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 39

Zeugnisse und Bestätigungen über die theoretische und praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 40

Diplom

2. Hauptstück

1. Abschnitt

Nostrifikation

Paragraph 41

Allgemeines

Paragraph 42

Ergänzungsausbildung

Paragraph 43

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung, Dispensprüfung oder eines Praktikums, Abbruch der Ergänzungsausbildung

Paragraph 44

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

2. Abschnitt

Kompensationsmaßnahmen – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft

Paragraph 45

Allgemeines

Paragraph 46

Anpassungslehrgang

Paragraph 47

Eignungsprüfung

Paragraph 48

Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung

Paragraph 49

Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

3. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 50

Kommissionelle Abschlussprüfung für Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG

Anlagen

Anlage 1

Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege

Anlage 2

Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege

Anlage 3

Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege

bei Nierenersatztherapie

Anlage 4

Spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege

Anlage 5

Spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege

Anlage 6

Spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege

Anlage 7

Spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie

Anlage 8

Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

Anlage 9

Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

Anlage 10

Zeugnis/Sonderausbildung/Spezielle Zusatzausbildung

Anlage 11

Ausbildungsbestätigung/Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und

Pflege bei Nierenersatztherapie

Anlage 12

Zeugnis über die kommissionelle Abschlussprüfung/§ 108 Absatz 3, GuKG

Anlage 13

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung

Anlage 14

Bestätigung über den Anpassungslehrgang

Anlage 15

Bestätigung über die Eignungsprüfung

Anlage 16

Diplom

1. Hauptstück
Allgemeines

Paragraph eins,

Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,,
  2. Ziffer 2
    Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
  3. Ziffer 3
    Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2004,,
  4. Ziffer 4
    Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2004,,
  5. Ziffer 5
    Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,,
  6. Ziffer 6
    Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,.

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben

Ausbildungsziel – Evaluierung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.

Lehrkräfte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Sonderausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
  2. Absatz 2,Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege),
    2. Ziffer 2
      Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte/Fachärztinnen sowie Ärzte/Ärztinnen in Ausbildung zu Fachärzten/Fachärztinnen eines Sonderfaches,
    3. Ziffer 3
      Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
    4. Ziffer 4
      Psychologen/Psychologinnen und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen,
    5. Ziffer 5
      Personen, die ein fachspezifisches Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, und
    6. Ziffer 6
      sonstige fachkompetente Personen.
  3. Absatz 3,Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.

Lehrtätigkeit

Paragraph 4,

Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern bzw. Sachgebieten,
  2. Ziffer 2
    Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Evaluierung von Prüfungen,
  3. Ziffer 3
    Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
  4. Ziffer 4
    Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
  5. Ziffer 5
    pädagogische Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.

Fachkräfte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Fachkräfte sind
    1. Ziffer eins
      Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. Ziffer 2
      Ärzte/Ärztinnen oder
    3. Ziffer 3
      qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- oder Sozialberufen oder sonstigen für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
    die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
  2. Absatz 2,Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Anleitung der und Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.

Räumliche und sachliche Ausstattung

Paragraph 6,

Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.

Aufnahme in eine Sonderausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Personen, die sich um die Aufnahme in eine Sonderausbildung bewerben, haben eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Über die Aufnahme der Bewerber/Bewerberinnen entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung.
  3. Absatz 3,Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern/Bewerberinnen durchgeführt werden.
  4. Absatz 4,Die Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der angestrebten Tätigkeit zu erfolgen, wobei insbesondere die bisherige berufliche Tätigkeit und die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests heranzuziehen sind.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe vorhandener Plätze und unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse können auch Angehörige anderer Gesundheitsberufe in eine Sonderausbildung aufgenommen werden, sofern sie aus fachlicher Sicht auf Grund ihrer Vorbildung für die jeweilige Sonderausbildung oder Teile derselben geeignet sind. In diesen Fällen ist eine formlose Bestätigung über die absolvierten Ausbildungsinhalte auszustellen.

Ausschluss von einer Sonderausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Sonderausbildung auszuschließen, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
    1. Ziffer eins
      mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
    2. Ziffer 2
      mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    3. Ziffer 3
      schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
  2. Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Ausbildungszeit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungsbeginn ist von der Leitung der Sonderausbildung festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn der Sonderausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

Teilnahmeverpflichtung

Paragraph 10,

Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 9 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.

Unterbrechung der Ausbildung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Sonderausbildungen sind vorbehaltlich Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen. Die zeitlich getrennte Abhaltung der Basisausbildung und der speziellen Zusatzausbildung gemäß den Anlagen 3 bis 6 gilt nicht als Unterbrechung der Sonderausbildung.
  2. Absatz 2,Eine Unterbrechung ist zulässig:
    1. Ziffer eins
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
    2. Ziffer 2
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
    3. Ziffer 3
      für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986 oder
    4. Ziffer 4
      in anderen begründeten Fällen.
  3. Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entscheidet die Leitung der Sonderausbildung.
  4. Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
  5. Absatz 5,Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin, der/die aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Sonderausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Sonderausbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung festzusetzen.

Leitung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat eine gemäß Paragraph 65, Absatz 4, GuKG qualifizierte Person für die Leitung und für die stellvertretende Leitung zu bestellen.
  2. Absatz 2,Der Leitung gemäß Absatz eins, obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
    3. Ziffer 3
      Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
    4. Ziffer 4
      Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Sonderausbildung sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
    5. Ziffer 5
      Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie beim Ausschluss von der Sonderausbildung,
    6. Ziffer 6
      Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
    7. Ziffer 7
      Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
    8. Ziffer 8
      Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen und
    9. Ziffer 9
      Evaluierung der Erreichung des Ausbildungsziels.

Ausbildungsordnung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Leitung der Sonderausbildung hat den im Rahmen der Sonderausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Ausbildungsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsordnung hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Rechte und Pflichten der Leitung der Sonderausbildung und der Lehr- und Fachkräfte,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung einschließlich Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherheit der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung und
    4. Ziffer 4
      Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs
    festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung der Ausbildungsordnung ist zu versagen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
    2. Ziffer 2
      einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
    3. Ziffer 3
      die Sicherheit der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung nicht gewährleistet oder
    4. Ziffer 4
      nicht zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.
  5. Absatz 5,Die Ausbildungsordnung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

2. Abschnitt
Ausbildungsinhalte

Theoretische Ausbildung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.
  2. Absatz 2,Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins, einzurechnen.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
  2. Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
    1. Ziffer eins
      Fachkräfte und
    2. Ziffer 2
      andere fachkompetente Personen
    als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.

Praktische Ausbildung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung in den in den Anlagen 1 bis 9 angeführten Fachbereichen ist in Form von Praktika an einer Ausbildungseinrichtung durchzuführen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika ist von der Leitung der Sonderausbildung festzulegen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gewährleistet sein muss.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
  2. Absatz 2,Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gleichzeitig anleiten (Ausbildungsschlüssel 1:3).
  3. Absatz 3,Bei der Zuteilung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Sonderausbildung Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. Ziffer eins
      im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sonderausbildung stehen und
    2. Ziffer 2
      zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.

3. Abschnitt
Prüfungen und Beurteilungen

Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist diese in Form einer
    1. Ziffer eins
      mündlichen Prüfung,
    2. Ziffer 2
      schriftlichen Prüfung oder
    3. Ziffer 3
      Projektarbeit
    abzunehmen.
  2. Absatz 2,Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Prüfungsfragen und
    2. Ziffer 2
      die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit
    zu beinhalten hat.
  3. Absatz 3,Der Termin einer Einzelprüfung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

Beurteilung der theoretischen Ausbildung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs die theoretischen Kenntnisse der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfachs und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen und zu beurteilen.
  2. Absatz 2,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs zu beurteilen, ob die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfachs erreicht haben.
  3. Absatz 3,Die Lehr- und Fachkräfte haben schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen während der Ausbildung zu führen.
  4. Absatz 4,Der Beurteilung gemäß Absatz eins, ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zu Grunde zu legen. Der Beurteilung gemäß Absatz 2, ist die Mitarbeit während der Ausbildung zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz eins, sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „sehr gut“ (1),
    2. Ziffer 2
      „gut“ (2),
    3. Ziffer 3
      „befriedigend“ (3),
    4. Ziffer 4
      „genügend“ (4),
    5. Ziffer 5
      „nicht genügend“ (5).
  6. Absatz 6,Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2, sind mit
    1. Ziffer eins
      „erfolgreich teilgenommen“ oder
    2. Ziffer 2
      „nicht genügend“ (5)
    zu beurteilen.
  7. Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.

Dispensprüfung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Wenn ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
    1. Ziffer eins
      an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert und das Unterrichtsfach mit „nicht beurteilt“ abschließt oder
    2. Ziffer 2
      trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt wurde,
    hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin im Rahmen einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
    1. Ziffer eins
      „erfolgreich teilgenommen“ oder
    2. Ziffer 2
      „nicht genügend“ (5)
    zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.

Beurteilung der praktischen Ausbildung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,In den Fachbereichen, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 mindestens 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen. In den Fachbereichen gemäß Absatz eins, haben die Lehr- oder Fachkräfte schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
  3. Absatz 3,Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Praktika der Fachbereiche, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 mindestens 160 Stunden zu absolvieren sind, sind mit
    1. Ziffer eins
      „ausgezeichnet bestanden“,
    2. Ziffer 2
      „gut bestanden“,
    3. Ziffer 3
      „bestanden“ oder
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Eine positive Beurteilung ist in den Fällen der Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gegeben.
  5. Absatz 5,In den Fachbereichen, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 weniger als 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, ist keine Beurteilung gemäß Absatz eins bis 3 durchzuführen, sondern die Absolvierung des Praktikums zu bestätigen.

Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Während der Ausbildung darf jede Einzelprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, zweimal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.

Nichtantreten zu einer Prüfung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin
    1. Ziffer eins
      durch Krankheit oder
    2. Ziffer 2
      aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen,
    verhindert, zu Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Wiederholungsprüfungen anzutreten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder innerhalb von vier Wochen nach einem Todesfall, nachzuholen. Diese Frist kann bei Vorliegen der in Ziffer eins und 2 angeführten oder aus organisatorischen Gründen von der Leitung der Sonderausbildung einmal um höchstens vier Wochen verlängert werden.
  2. Absatz 2,Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin.

Wiederholen eines Praktikums

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und durch eine andere Lehr- oder Fachkraft zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Prüfungskommission verlängert werden.
  3. Absatz 3,Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung dürfen höchstens zwei Praktika je einmal wiederholt werden.

Ausscheiden aus der Ausbildung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin
    1. Ziffer eins
      in mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt,
    2. Ziffer 2
      in einem Unterrichtsfach nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt,
    3. Ziffer 3
      in einem gemäß Paragraph 24, wiederholten Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
    4. Ziffer 4
      in einem Unterrichtsfach auf Grund wiederholten entschuldigten Nichtantretens zu einer Einzel-, Dispens- oder Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz eins bis zum Termin der Abschlussprüfung mit „nicht beurteilt“ abgeschlossen,
    scheidet der/die betreffende Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin aus der Ausbildung aus.
  2. Absatz 2,Die absolvierten Ausbildungsinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung sind von der Leitung zu bestätigen.
  3. Absatz 3,Nach dem Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Absatz eins, ist eine neuerliche Absolvierung der Sonderausbildung nach nochmaliger Aufnahme gemäß Paragraph 7, zulässig.

4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung

Allgemeines

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (Paragraph 27,) abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission kann einen/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in begründeten Ausnahmefällen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist, vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zulassen. Fehlende Praktika sind in diesem Fall ehest möglich nachzuholen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin die für die fachgerechte Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
  4. Absatz 4,Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlussprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, nicht einzurechnen.

Zusammensetzung der Prüfungskommission

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      eine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende,
    2. Ziffer 2
      die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung,
    3. Ziffer 3
      ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung,
    4. Ziffer 4
      eine von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entsandte fachkundige Person aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
    5. Ziffer 5
      die Prüfer/Prüferinnen der betreffenden Prüfungsfächer.
  2. Absatz 2,Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Absatz eins, Ziffer 5, hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.

Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 28,

Die kommissionelle Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus:

  1. Ziffer eins
    einer schriftlichen Abschlussarbeit (Paragraph 29,) und
  2. Ziffer 2
    einer mündlichen Abschlussprüfung (Paragraph 30,).

Schriftliche Abschlussarbeit

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Jeder/Jede Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin einer Sonderausbildung hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen Thema zu verfassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern einzelne Teile der Gruppenarbeit einzelnen Personen zugeordnet werden können, die diese eigenständig erarbeitet haben.
  2. Absatz 2,Das Thema der Abschlussarbeit darf vom/von der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit von der Leitung der Sonderausbildung schriftlich zu genehmigen.
  3. Absatz 3,Eine Lehrkraft hat die Abschlussarbeit zu betreuen und zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Die Abschlussarbeit ist spätestens drei Wochen vor der mündlichen Abschlussprüfung zur Beurteilung vorzulegen.

Mündliche Abschlussprüfung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.

Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich Paragraph 24, Absatz 2, nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Leitung der Sonderausbildung hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Abschlussprüfung
    1. Ziffer eins
      jene Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten,
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für die Prüfungstermine und
    3. Ziffer 3
      die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Prüfungsfächer
    bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung der Sonderausbildung hat die Prüfungstermine den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission durch die Lehrkräfte der betreffenden Unterrichtsfächer (Anlagen 1 bis 9), in denen eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist, abzunehmen.
  2. Absatz 2,In Unterrichtsfächern, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme der mündlichen Abschlussprüfung in diesen Unterrichtsfächern durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.
  3. Absatz 3,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der mündlichen Prüfung von mehreren Lehrkräften eines Unterrichtsfachs abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder geladen wurden (Paragraph 31, Absatz 4,) und neben dem/der Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind.

Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen
    1. Ziffer eins
      der schriftlichen Abschlussarbeit und des Prüfungsgesprächs und
    2. Ziffer 2
      der Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung
    zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit sind
    1. Ziffer eins
      die Beurteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      das Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 30, Absatz 2
    zu Grunde zu legen.
  3. Absatz 3,Der Beurteilung der mündlichen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Unterrichtsfächern zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu benoten ist.
  4. Absatz 4,Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „sehr gut“ (1),
    2. Ziffer 2
      „gut“ (2),
    3. Ziffer 3
      „befriedigend“ (3),
    4. Ziffer 4
      „genügend“ (4),
    5. Ziffer 5
      „nicht genügend“ (5).
  5. Absatz 5,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.

Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Aufgrund der Beurteilungen gemäß Paragraph 33, ist eine Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg bestanden“,
    3. Ziffer 3
      „mit Erfolg bestanden“ oder
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden“.
  3. Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 unter 1,5 liegt und
    2. Ziffer 2
      alle gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
  4. Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 unter 2,1 liegt und
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurden.
  5. Absatz 5,Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.
  6. Absatz 6,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beurteilungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 zumindest „genügend“ sind und
    2. Ziffer 2
      alle gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
  7. Absatz 7,Die Gesamtbeurteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist im Diplom (Paragraph 40,) einzutragen.

Abschlussprüfungsprotokoll

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen.
  2. Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung,
    3. Ziffer 3
      Namen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen,
    4. Ziffer 4
      Prüfungsfächer,
    5. Ziffer 5
      Prüfungsfragen und
    6. Ziffer 6
      Beurteilung der Prüfungen.
  3. Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
    1. Ziffer eins
      von der Leitung der Sonderausbildung oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Nichtfortbestehens der Sonderausbildung vom Rechtsträger der Sonderausbildung oder
    3. Ziffer 3
      im Falle des Nichtfortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
    mindestens 45 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin
    1. Ziffer eins
      durch Krankheit oder
    2. Ziffer 2
      aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen,
    verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten oder den Abgabetermin für die schriftliche Abschlussarbeit einzuhalten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehest möglichen Termin nachzuholen bzw. ist ein neuer Abgabetermin von der Leitung der Sonderausbildung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung nicht an oder gibt die schriftliche Abschlussarbeit nicht ab, obwohl keine Verhinderungsgründe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen, ist die betreffende Prüfung bzw. die schriftliche Abschlussarbeit mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin.

Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Werden eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung mit „nicht genügend“ beurteilt, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Eine Teilprüfung der mündlichen Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  3. Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind frühestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfungen ist von der Prüfungskommission festzusetzen.
  4. Absatz 4,Ist die schriftliche Abschlussarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin durch die Prüfungskommission eine Frist von mindestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit einzuräumen. Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 verhindert, die schriftliche Abschlussarbeit innerhalb der festgesetzten Frist neu vorzulegen, ist durch Beschluss der Prüfungskommission die Frist zu erstrecken.
  5. Absatz 5,Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu vorgelegten schriftlichen Abschlussarbeit hat durch die betreuende Lehrkraft zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Über eine gemäß Absatz 4, überarbeitete oder neu vorgelegte und positiv beurteilte schriftliche Abschlussarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zu führen. Der Termin ist von der Prüfungskommission festzusetzen.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.

Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß Paragraph 7, eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.

Zeugnisse und Bestätigungen über die theoretische und praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Am Ende einer Sonderausbildung hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 10 über die im Rahmen der Sonderausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
  2. Absatz 2,Nach Abschluss der Basisausbildung der Sonderausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie gemäß der Anlage 3 hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 über die absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
  3. Absatz 3,Die in den Mustern der Anlagen 10 und 11 enthaltenen nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die im Muster der Anlage 10 enthaltene Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.
  4. Absatz 4,Die Zeugnisse gemäß Absatz eins und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Absatz 2, haben insbesondere
    1. Ziffer eins
      eine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (Paragraph 19, Absatz 5 und 6 und Paragraph 21, Absatz 3,),
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist sowie gegebenenfalls die Beurteilung gemäß Paragraph 20,,
    4. Ziffer 4
      eine Bestätigung über die Absolvierung jener Fachbereiche oder Praktika, die gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht zu beurteilen sind,
    5. Ziffer 5
      eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß Paragraph 65, Absatz 6, GuKG sowie
    6. Ziffer 6
      die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 33, Absatz 4,)
    zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Zeugnisse gemäß Absatz eins und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Absatz 2, sind von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  6. Absatz 6,Die Ausstellung der Zeugnisse gemäß Absatz eins und der Ausbildungsbestätigungen gemäß Absatz 2, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

Diplom

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 16 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen. Die Nummerierung der Fußnoten ist entsprechend anzupassen.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
  3. Absatz 3,Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  4. Absatz 4,Das Diplom ist den Absolventen/Absolventinnen von der Leitung der Sonderausbildung spätestens zwei Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
  5. Absatz 5,Wurde ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß Paragraph 26, Absatz 2, vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen, ist das Diplom erst nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Ausbildung auszufolgen.

2. Hauptstück

1. Abschnitt
Nostrifikation

Allgemeines

Paragraph 41,

Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation einer Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung für Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der Paragraphen 42 bis 44 die Paragraphen 8, 10, 11,,19, 20, 21, 24, 27, 31 Absatz 3 und 4, 32, 33 Absatz 4, 35 und 36,

Ergänzungsausbildung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist entsprechend Paragraph 31, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
  2. Absatz 2,Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
    1. Ziffer eins
      mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. Ziffer 2
      schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten. Die Paragraphen 32, 33, Absatz 4 und 35 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit der Note „nicht genügend“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten schließt eine erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.

Wiederholen einer Ergänzungsprüfung, Dispensprüfung oder eines Praktikums, Abbruch der Ergänzungsausbildung

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Paragraph 42, Absatz eins und 2 Ziffer eins und Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
  3. Absatz 3,Wird
    1. Ziffer eins
      die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ oder
    2. Ziffer 2
      ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
    beurteilt, scheidet der/die Nostrifikant/Nostrifikantin automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert.
  4. Absatz 4,Scheidet ein/eine Nostrifikant/Nostrifikantin gemäß Absatz 3, aus der Ausbildung aus, so darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
  5. Absatz 5,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die in Absatz 3, genannten Gründen vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 13 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten. Sie ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert worden ist, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
    3. Ziffer 3
      den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin gemäß Paragraph 43, Absatz 5,
  4. Absatz 4,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

2. Abschnitt
Kompensationsmaßnahmen – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft

Allgemeines

Paragraph 45,

Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der Paragraphen 46 bis 49 die Paragraphen 10, 11,,19, 20, 21, 24, 27, 31 Absatz 3 und 4, 33 Absatz 4, 35 und 36,

Anpassungslehrgang

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen der praktischen Ausbildung einer Sonderausbildung zu absolvieren. Eine kontinuierliche und fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine Fachkraft ist sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Zulassungswerber/Zulassungswerberinnen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
  3. Absatz 3,Zulassungswerber/Zulassungswerberinnen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrgangs sind gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilen. Eine allfällige Zusatzausbildung ist mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht genügend“ zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung der Zusatzausbildung kann eine Dispensprüfung abgelegt werden, welche einmal mündlich vor der Prüfungskommission wiederholt werden darf.

Eignungsprüfung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist im Rahmen einer Sonderausbildung über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
  3. Absatz 3,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
    1. Ziffer eins
      mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. Ziffer 2
      schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, sind anzuwenden.

Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß Paragraph 47, Absatz 4, zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder
    2. Ziffer 2
      der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“
    beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
  4. Absatz 4,Eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.

Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 13 oder 14 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
  2. Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung ist mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

3. Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Kommissionelle Abschlussprüfung für Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Für Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG entfällt die schriftliche Abschlussarbeit. Paragraph 30, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten wollen, müssen sich bei einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen durchführt, zur kommissionellen Abschlussprüfung anmelden. Diese Personen können an den gemäß Paragraph 31, Absatz eins, festgelegten Terminen oder zu gesonderten Terminen, die ihnen von der Ausbildungseinrichtung zeitgerecht bekannt zu geben sind, geprüft werden.
  3. Absatz 3,Die Leitung der Sonderausbildung hat dem Landeshauptmann spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
    1. Ziffer eins
      jene Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten und
    2. Ziffer 2
      die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Prüfungsfächer
    bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.
  5. Absatz 5,Die Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung können höchstens zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten ist die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. In diesem Fall ist die Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.
  6. Absatz 6,Personen, die gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten, ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 12 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.
  7. Absatz 7,Das Zeugnis gemäß Absatz 6, hat insbesondere die Beurteilungen der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 33, Absatz 4,) zu enthalten. Das Zeugnis ist von der Leitung der Sonderausbildung und vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.

Rauch-Kallat