ANLAGE

KAPITEL 1
TIERGESUNDHEITSDIENST (TGD), TIERÄRZTE UND TIERHALTER

Artikel 1

Anforderungen an den Tiergesundheitsdienst

Der Tiergesundheitsdienst muss folgende Vorgaben erfüllen:

1. Organisationsform

Der Tiergesundheitsdienst (TGD) ist in Form einer juristischen Person einzurichten, sofern die Organisation, Durchführung und Überwachung nicht durch das jeweilige Amt der Landesregierung erfolgt. Ordentliche Mitglieder müssen zumindest die jeweilige Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und die Österreichische Tierärztekammer sein. Ordentliches Mitglied kann auch das betreffende Land sein.

Weitere Mitglieder des TGD oder Teilnehmer in den für die Verbraucher und Wirtschaft maßgeblichen Gremien des TGD (z. B. in Fachausschüssen) müssen Vertreter der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten sowie Vertreter der Verbraucher sein; hiefür kommen die Wirtschaftkammer des Landes sowie die Landeskammer für Arbeiter und Angestellte oder sonstige Verbraucherorganisationen in Betracht.

2. Organe des Tiergesundheitsdienstes

Ist der Tiergesundheitsdienst (TGD) als Verein eingerichtet, so sind die Organe gemäß Vereinsgesetz festzulegen. Erfolgt die Organisation des Tiergesundheitsdienstes nicht in Form eines Vereines, so sind mindestens folgende Organe einzurichten:

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder müssen Sitz und Stimme in der Generalversammlung haben beziehungsweise das Recht haben, bevollmächtigte Vertreter in die Generalversammlung zu entsenden. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des jeweiligen TGD festzulegen.

4. Aufgaben der Generalversammlung

Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen:

5. Vorstand

Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter der Tierärzte und Landwirte anzugehören, darunter jeweils mindestens ein Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer sowie - wenn das Land ordentliches Mitglied ist - zwei Vertreter des Landes. Die Vertreter der Verbraucher und der Wirtschaftsbeteiligten im TGD sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über wirtschaftliche oder verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist.

Der Vorstand ist auf vier Jahre zu bestellen.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

6. Geschäftsführer

Die Geschäftsführung im TGD ist von einem Tierarzt zu besorgen. Dieser ist verantwortlicher Leiter der Geschäftsstelle und führt die Geschäfte des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes. Die Bestellung des Geschäftsführers hat auf mindestens vier Jahre zu erfolgen.

Der Geschäftsführer ist in seiner Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen verantwortlich.

7. Sektionen

Der Tiergesundheitsdienst hat zumindest folgende Sektionen einzurichten:

Weitere Sektionen, wie beispielsweise Fische, Bienen, Pferde oder Wildtiere, sind je nach Bedarf einzurichten. Hinsichtlich Geflügel gilt das Kapitel 2 dieser Anlage.

Für jede Sektion ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, in der auch Vertreter aus dem Zuchtbereich, von Interessensvertretungen sowie von Wirtschaftsbeteiligten tätig sind.

8. Aufgaben der Tiergesundheitsdienste und Tarife für Betriebserhebungen gemäß Artikel 2, Ziffer 15

Die Tiergesundheitsdienste haben insbesondere folgende Aufgaben:

Diese Daten der Tiergesundheitsdienste haben gegliedert nach Bundesland zumindest zu umfassen:

Gesamtzahl der TGD-Tierärzte

Gesamtzahl der TGD-Tierhalter (nur Einfachnennung, unabhängig von Anzahl der betreuten Tierarten und Tierkategorien, entspricht Gesamtzahl der TGD-Betriebe)

Anzahl der TGD-Tierhalter, Hauptgliederung nach betreuter Tierart gemäß Betriebserhebung, Untergliederung dieser Tierart nach Tierkategorie

Anzahl der im TGD gemäß Betriebserhebung betreuten Tiere, Hauptgliederung nach Tierarten, Untergliederung der jeweiligen Tierart nach Tierkategorie

Verhältnis der Gesamtzahl der TGD-Betriebe zur Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Betriebe, Angabe in Prozent

Verhältnis der Anzahl der im TGD betreuten Tiere zur Gesamtzahl der Tiere, Hauptgliederung nach Tierarten, Untergliederung der Tierarten in Tierkategorien, Angabe in Prozent

Der Beirat kann weitere Schwerpunkte für die Erhebung der Daten empfehlen.

9. Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst

Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig und erfolgt gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung.

Die Kündigungsfrist des Betreuungsvertrages beträgt zwei Monate. Eine einvernehmliche Lösung des Betreuungsverhältnisses ist jederzeit möglich. Jede Lösung des Betreuungsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen.

10. Datenweitergabe

Betriebsbezogene Daten und Produktionsdaten der Tierhalter und Tierärzte dürfen - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 7, - nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Derartige Daten dürfen nur für Zwecke, die mit den Aufgaben beziehungsweise Zielen des Tiergesundheitsdienstes im Zusammenhang stehen, verwendet werden.

Die Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst haben sich schriftlich zu verpflichten, sämtliche Daten, die für die Kontrolle der Tiergesundheitsdienste notwendig sind in geordneter und leicht überprüfbarer Form, an die zuständigen Kontrollorgane weiterzugeben bzw. diesen zur Verfügung zu stellen.

Die Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst haben der Weitergabe ihrer betriebs- beziehungsweise produktionsbezogenen Daten im Rahmen des TGD an die Behörde schriftlich zuzustimmen.

Artikel 2

Anforderungen an die Tierärzte

Die beteiligten Tierärzte müssen folgende Vorgaben erfüllen beziehungsweise nachstehende Bestimmungen einhalten:

  1. Ziffer eins
    a) Die Vertretung eines Betreuungstierarztes im TGD darf nur durch andere TGD-Tierärzte erfolgen. Die Vertreter müssen vom Betreuungstierarzt sowohl dem Tierhalter als auch der Geschäftsstelle genannt werden. Im Hinblick auf die in der TGD-Verordnung enthaltenen umfangreichen Dokumentationsvorschriften hat diese Nennung dem Tierhalter und der Geschäftsstelle gegenüber schriftlich zu erfolgen. Die Geschäftsstelle hat sicherzustellen, dass dokumentiert und nachvollziehbar ist, wer, zu welcher Zeit, an welchem Betrieb die Vertretung des Betreuungstierarztes wahrgenommen hat, wobei die Einrichtung von Wochenend- und Feiertagsdiensten möglich ist.
  1. Ziffer 2
    Die Tätigkeit als TGD-Tierarzt hat vornehmlich im Umkreis seines Praxissitzes zu erfolgen. Wenn eine die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeit als TGD-Tierarzt beabsichtigt ist und wenn vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit am beabsichtigten Tätigkeitsort schon ein diesbezüglicher TGD besteht, so bedarf die grenzüberschreitende Tätigkeit der Zustimmung dieses TGD.
  2. Ziffer 3
    Der Tierarzt ist verpflichtet mit dem Tierhalter einen schriftlichen Betreuungsvertrag abzuschließen. Er ist zur Einhaltung des Teilnahmevertrages und des Betreuungsvertrages verpflichtet.
  3. Ziffer 4
    Die tierärztliche Praxis ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tierarztes zu führen. Im Besonderen ist Folgendes zu erfüllen:

a) Die Akut- und Notversorgung des Tierbestandes ist zu gewährleisten.

  1. Ziffer 5
    Der Tierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus den Tierbestand in Betrieben, die erstmals einen Betreuungsvertrag abschließen, innerhalb von vier Wochen ab Übernahme der Betreuung, bei Wechsel des Betreuungstierarztes zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen zu untersuchen. Diese Betriebserhebung ist Teil der Jahresbetriebserhebungen.
  2. Ziffer 6
    Durchführung regelmäßiger Betriebserhebungen, die jedenfalls vom jeweiligen Betreuungstierarzt in den genannten TGD- Teilnehmerbetrieben zu machen sind, haben gemäß der von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgangsweise zu erfolgen.
  3. Ziffer 7
    Der Inhalt einer Betriebserhebung hat entsprechend den von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Protokollen zu erfolgen und hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
  1. Ziffer 8
    Nach der Diagnose von eventuell vorliegenden Bestandsproblemen ist ein Handlungsplan für den kommenden Zeitraum festzulegen. Der Tierarzt hat anhand einer Erhebungsliste für Mängel festzuhalten, für welchen Beratungsbedarf (Tierhaltung/Tierschutz, Fütterung, Lüftung, Produktions-Fachberater und dergleichen) bis zum nächsten Besuch eine dokumentierte Spezialberatung durchgeführt werden soll.
  2. Ziffer 9
    Sicherstellung erforderlicher Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen.
  3. Ziffer 10
    Der Tierarzt ist verpflichtet bei der nächsten Visite, spätestens im Rahmen der nächsten Betriebserhebung, eine Evaluierung der gesetzten Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
  4. Ziffer 11
    Der Tierarzt hat die Daten gemäß Ziffer 15, an den TGD entsprechend den von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben im Anschluss an die Betriebsbesuche innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Am Geflügelsektor sind die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Vorgaben der Tiergesundheitsprogramme einzuhalten.
  5. Ziffer 12
    Der Tierarzt hat die vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Kapitel 5 dieser Anlage zu absolvieren.
  6. Ziffer 13
    Der Tierarzt verpflichtet sich speziell an Fortbildungsveranstaltungen für jene Tierarten teilzunehmen, die er als TGD-Tierarzt betreut.
  7. Ziffer 14
    Der Tierarzt verpflichtet sich zur Einhaltung der Programmanweisungen bei Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen im Rahmen des TGD.
  8. Ziffer 15
    Folgende zu dokumentierende Betriebserhebungen sind gemäß der nachstehenden Tabelle pro Jahr durchzuführen:

Schweine

Anzahl Zuchtsauen/

Mastplätze

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Schweine - Zucht

bis 10 Stk.

1

      11 Stk.

1

    31 Stk.

2

    61 Stk.

3

    70 Stk.

3

    71 Stk.

3

  101 Stk.

4

  150 Stk.

4

>150 Stk.

4

Schweine - Mast

bis 100 Mpl

1

        110 Mpl

1

        200 Mpl

2

        600 Mpl

2

    >600 Mpl

2

Babyferkelaufzucht

 

2

Jungsauenaufzucht

 

2

Rinder

Anzahl der Tiere

< 50 GVE *

Anzahl der zentral zu verrechnenden Betriebserhebung

Milchkühe

 

1

Spezialisierte Kälbermast**

 

1

Mastvieh und Kalbinnenaufzucht

 

1

Mutterkühe

 

1

Schafe/Ziegen

Anzahl der Tiere

ab 1 Jahr Alter

Anzahl der zentral zu verrech-nenden Betriebserhebung

< 80 Stk.

1

80 bis 200 Stk.

1

> 200 Stk.*

2

Geflügel

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Fische

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Gatterwild

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Bienen

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Sonstige (Pferde etc.)

Gemäß spez. Programm

mindestens 1 zentral zu verrechnende Betriebserhebung

Erklärungen zur obigen Tabelle:

Rinder:

GVE.......Großvieheinheiten:

Schweine:

Zuchtschweine ab 50 kg LG:

Schafe:

Ziegen:

Stk. ..........Stück

Mpl..........Mastplätze

* Bei Rindern > 50 GVE sowie bei Schafen und Ziegen > 200 Stück ist eine weitere zu dokumentierende Betriebserhebung erforderlich. Diese kann durch die nachweisliche Teilnahme an einem in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Tiergesundheitsprogramm ersetzt werden.

** In spezialisierten Kälbermastbetrieben ist prinzipiell pro Mastdurchgang eine Betriebserhebung durchzuführen.

Zu dokumentierende Betriebsbesuche gemäß Ziffer 15, haben gemäß den von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemachten Vorgaben zu erfolgen.

Bei Mast- und Aufzuchtbetrieben haben die zu dokumentierenden Betriebsbesuche nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung neuer Tiere in den Bestand (Einstelluntersuchung) zu erfolgen.

Hinsichtlich der zu dokumentierenden Betriebsbesuche gelten nachfolgende Bestimmungen:

Für Betriebe gilt:

Artikel 3

Anforderungen an die Tierhalter

Die beteiligten Tierhalter müssen folgende Vorgaben erfüllen bzw. nachstehende Bestimmungen einhalten:

  1. Ziffer eins
    Der Tierhalter verpflichtet sich neben der Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten einzugehen.
  2. Ziffer 2
    Es ist ein Betriebsregister zu führen. Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Art, Anzahl und gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere, Datum der Zugänge und der Abgänge, Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe der zu- beziehungsweise abgegangenen Tiere.
  3. Ziffer 3
    Alle im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung der behandelten Einzeltiere muss möglich sein. Diese Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind dem Betriebsregister beizulegen.
  4. Ziffer 4
    Die Tierhaltung erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes.
  5. Ziffer 5
    Je Tierart ist vom Tierhalter ein TGD-Tierarzt an den TGD zu melden, wobei ein und derselbe TGD-Tierarzt für mehrere Tierarten gemeldet werden darf. Wenn mehrere Betreuungsverhältnisse gemeldet wurden, sind die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Betriebsregister zu führen.
  6. Ziffer 6
    Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der Tierhalter dies dem TGD- Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche gesetzte Maßnahmen sind im Betriebsregister zu dokumentieren.
  7. Ziffer 7
    Die Dokumentation der TGD- Betriebserhebungen sowie die Aufzeichnungen im Betriebsregister sind ordnungsgemäß durchzuführen, und bei jeder Betriebserhebung dem Tierarzt auszuhändigen.
  8. Ziffer 8
    Der Tierhalter hat eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs in seinem Betrieb zu gewährleisten.
  9. Ziffer 9
    Bei der Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln ist vom Tierhalter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes vorzugehen.
  10. Ziffer 10
    Weitere Aufzeichnungen über Produktionsdaten, die für die Beurteilung der Tiergesundheit relevant sind, sind dem TGD- Tierarzt zur Verfügung zu stellen.
  11. Ziffer 11
    Fristgerechte Kontaktaufnahme mit seinem TGD-Betreuungstierarzt für die Durchführung der Betriebserhebungen.
  12. Ziffer 12
    Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den TGD- Betreuungstierarzt durchzuführen. Besteht der Verdacht, dass eine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes vorliegt, so ist umgehend eine Meldung an die Behörde gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
  13. Ziffer 13
    Der Tierhalter hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und andere betriebsfremde Personen zur Verfügung zu stellen.
  14. Ziffer 14
    Der Tierhalter hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe zu leisten.
  15. Ziffer 15
    Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
  16. Ziffer 16
    Der Tierhalter hat sich zur Einhaltung der tierärztlichen Anweisungen zu verpflichten, insbesondere im Bereich der Arzneimittelanwendung und Arzneimittellagerung.
  17. Ziffer 17
    Der Tierhalter ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Teilnahmevertrages beziehungsweise der Beitrittserklärung zum GGD und des Betreuungsvertrages verpflichtet.
  18. Ziffer 18
    Alle mit der Anwendung von Arzneimitteln in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften sind vom Tierhalter einzuhalten.
  19. Ziffer 19
    Der Tierhalter darf die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder vom bekannt gegebenen Vertreter dieses Tierarztes oder auf Verschreibung eines dieser Tierärzte über eine öffentliche Apotheke und bei Fütterungsarzneimitteln gemäß Paragraph 6, Absatz 4, TAKG auch vom Hersteller beziehen. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom Tierhalter gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, der TGD-Verordnung aufzubewahren. Der Tierhalter hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg richtig, vollständig und leserlich ausgefüllt ist.
  20. Ziffer 20
    Absolvierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Kapitel 5 dieser Anlage.

Artikel 4

Aufzeichnungen durch Tierärzte und Tierhalter

Die beteiligten Tierärzte und Tierhalter müssen bei der Aufzeichnung der Arzneimittel-Anwendung beziehungsweise -Abgabe folgende Vorgaben erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Bei der Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
  2. Ziffer 2
    Die Aufzeichnungen haben gemäß den von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben zu erfolgen.

KAPITEL 2
GEFLÜGELGESUNDHEITSDIENST (GGD)

Artikel 5

Anforderungen an den GGD

Für die Einrichtung eines Tiergesundheitsdienstes der Geflügelsparte (Geflügelgesundheitsdienst, GGD) gelten abweichend von den Vorgaben des Kapitels 1 Artikel eins, der Anlage dieser Verordnung folgende Bestimmungen:

1. Organisationsform und Tätigkeitsbereich

Der Tiergesundheitsdienst für die Sektion Geflügel, in der Folge „Geflügelgesundheitsdienst“ (GGD) genannt, ist in Form eines Vereines einzurichten, der seine Tätigkeit auf Grund der Anerkennung durch die jeweiligen Landeshauptmänner auf das ganze Bundesgebiet erstrecken kann. Die Einrichtung einer Sektion „Geflügel“ gemäß Kapitel 1 Artikel eins, Ziffer 7, in einem anderen TGD zum Zweck der Mitbetreuung von Geflügelbeständen, welche gemäß Richtlinie 1999/74/EG nicht registriert werden müssen oder welche im Fall von Mastgeflügel 350 Tiere nicht übersteigen, bedarf der Zustimmung des GGD.

2. Organe des Geflügelgesundheitsdienstes

Als Organe des GGD sind mindestens einzurichten:

Weitere Bestimmungen zur Organisation und weitere Aufgaben zusätzlich zu den folgenden Ziffer 4 bis 16 sind in den Statuten festzulegen.

3. Zweck des Geflügelgesundheitsdienstes

Der Verein bezweckt die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Eier sowie der Ei- und Geflügelprodukte und die Sicherung sowie Förderung der bestmöglichen Gesundheit und des Wohlbefindens der Geflügelbestände auf allen Stufen der Produktion.

4. Aufgabenbereich des Geflügelgesundheitsdienstes

Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgenden Aufgabenbereich:

5. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Verein hat auf das Prinzip der Kostendeckung zu achten und ist berechtigt, Mitglieds- und Datenbankbeiträge sowie Beiträge zur Finanzierung der Programmkosten einzuheben.

6. Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen aus den Bereichen Elterntierbetriebe, Brütereien, Futtermittelproduzenten, Geflügelhalter, Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, Eierpackstellen sowie Tierärzte und Erzeugergemeinschaften sein.

7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:

Den ordentlichen Mitgliedern – bei juristischen Personen deren bevollmächtigten Vertretern – muss das Stimmrecht in der Generalversammlung zustehen. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des GGD festzulegen.

8. Aufgaben der Generalversammlung:

Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen:

9. Vorstand

Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter des Eiersektors und Geflügelfleischsektors sowie ein Vertreter der Betreuungstierärzte, ein Vertreter der Länder und der Obmann anzugehören.

Vertreter der Verbraucher sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist.

  1. DerVorstandhatinsbesonderefolgendeAufgaben:
  2. Litera a
    Bestellung der Geschäftsführer,
  3. Litera b
    Regelung der finanziellen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten des GGD,
  4. Litera c
    fachliche Führung des GGD,
  5. Litera d
    Programme im Bereich des GGD und
  6. Litera e
    jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden.

10. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung im GGD ist von zwei Geschäftsführern, von denen einer ein Tierarzt sein muss, zu besorgen. Diese sind für die Leitung der Geschäftsstelle und die Führung der Geschäfte des GGD verantwortlich.

Die Geschäftsführer sind in ihrer Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen gemäß den Statuten verantwortlich.

11. Ausschüsse

Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgende Ausschüsse einzurichten:

Bei Bedarf sind für Spezialsparten (wie beispielsweise Wassergeflügel oder Strauße) weitere Ausschüsse einzurichten.

Jeder Ausschuss hat aus einem der Geschäftsführer und anderen Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind so auszuwählen, dass alle in einer Produktionssparte vertretenen Produktionsstufen berücksichtigt werden. In jedem Ausschuss muss mindestens ein Vertreter der Betreuungstierärzte tätig sein.

12. Aufgaben des Geflügelgesundheitsdienstes

Der Geflügelgesundheitsdienst hat insbesondere folgende Aufgaben:

13. Mitgliedschaft am Geflügelgesundheitsdienst

Die Mitgliedschaft am Geflügelgesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Geflügelgesundheitsdienstes ist durch Betreuungsverträge auf der Grundlage der Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Artikel 2 bis 4 der Anlage zu dieser Verordnung zu regeln.

14. Datenweitergabe

Betriebsbezogene Daten und Produktionsdaten der Tierhalter und Tierärzte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergeben werden. Derartige Daten dürfen nur für Zwecke, die mit den Aufgaben beziehungsweise Zielen des Geflügelgesundheitsdienstes im Zusammenhang stehen, verwendet werden.

Die Teilnehmer am Geflügelgesundheitsdienst haben sich schriftlich zu verpflichten, sämtliche Daten, die für die Kontrolle des Geflügelgesundheitsdienstes notwendig sind, an die zuständigen Kontrollorgane weiterzugeben.

Die Teilnehmer am Geflügelgesundheitsdienst haben der Weitergabe ihrer betriebs- beziehungsweise produktionsbezogenen Daten im Rahmen des GGD durch Organe des Geflügelgesundheitsdienstes an die Behörde schriftlich zuzustimmen.

15. Pflichten der Tierärzte und Tierhalter, Kontrolle und Sanktionen

Die Bestimmungen des Kapitels 1 Artikel 2 bis 4 sowie der Kapitel 3 und 4 der Anlage zu dieser Verordnung gelten auch für den Geflügelgesundheitsdienst.

Am Ende jedes Kalenderjahres haben die für die Durchführung der internen beziehungsweise externen Kontrollen verantwortlichen Stellen einen Kontrollbericht zu erstellen und an den jeweiligen Landeshauptmann bis Ende Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Dieser hat den Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen.

Dieser Bericht hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:

  1. Litera a
    Anzahl der kontrollierten GGD-Tierärzte,
  2. Litera b
    Anzahl der kontrollierten GGD-Betriebe
  3. Litera c
    Anzahl und Art der dokumentierten Mängel,
  4. Litera d
    Anzahl und Art der verhängten Sanktionen,
  5. Litera e
    Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz,
  6. Litera f
    Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im GGD und
  7. Litera g
    weitere Tätigkeiten des GGD.

Ergeben die Kontrollen gravierende Mängel, die zum befristeten Entzug der Teilnahme oder Mitgliedschaft oder zum Ausschluss führen können, so hat der GGD umgehend den Landeshauptmann zu verständigen; der Landeshauptmann hat hievon umgehend das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu informieren.

16. Aus- und Weiterbildung

Die Bestimmungen des Kapitel 5 gelten auch für den Geflügelgesundheitsdienst.

KAPITEL 3
KONTROLLE

Artikel 6

Allgemeines betreffend Kontrollen

Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:

1. Interne Kontrolle

Die interne Kontrolle hat sich auf die Einhaltung der Arbeitsanweisungen betreffend Tierärzte und Tierhalter sowie auf die Einhaltung der Vorschriften gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TAKG zu beziehen.

Insbesondere ist von der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes zu kontrollieren: die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz, wobei die Betriebserhebungsdeckblätter durch den TGD-Tierarzt an den TGD zu übermitteln sind; der TGD hat sodann die Deckblätter zu überprüfen; dabei ist eine 100%ige Kontrolle anzustreben.

Das Betriebserhebungsdeckblatt hat folgende Angabe zu enthalten:

Die Übermittlung der angeführten Daten an den TGD kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

Für die Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind die Organe der TGD verantwortlich.

Die internen Kontrollen müssen jährlich durchgeführt werden. Die Festlegung der Anzahl und die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe und Tierärzte hat nach Grundsätzen der Risikobewertung der vorliegenden Daten, nach Möglichkeit gemäß den Vorgaben für die externe Kontrolle zu erfolgen. Die Kosten für diese Kontrollen sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst zu tragen.

Der Beirat kann weitere Schwerpunkte für die Durchführung der internen Kontrollen empfehlen.

Bei der Organisation und Durchführung der Kontrollen ist auf mögliche Vereinfachungen in Verbindung mit anderen Kontrollen Rücksicht zu nehmen.

2. Externe Kontrolle

Die externe Kontrolle der Tiergesundheitsdienste muss in allen Ländern nach einheitlichen Prinzipien durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierte Stelle erfolgen. Bei diesen Kontrollen ist auf eine einheitliche Durchführung sowie auf einen übereinstimmenden Kontrollumfang zu achten. Die Festlegung der Anzahl und die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe hat nach statistischen Grundsätzen zu erfolgen. Die Kosten für diese Kontrollen, ausgenommen die Kosten für die Kontrolle der Geschäftsstelle, sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst zu tragen.

Dabei erfolgt die externe Kontrolle der Geschäftsstellen der Tiergesundheitsdienste im Auftrag und auf Kosten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen jährlich durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierte Stelle.

Die externe Kontrolle der Tiergesundheitsdienste ist auf Grund von Vorgaben, die nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlicht werden, durchzuführen.

Bei der Organisation und Durchführung der Kontrolle ist auf mögliche Vereinfachungen in Verbindung mit anderen Kontrollen Rücksicht zu nehmen.

Die Kontrollbereiche haben den unter Artikel 7, bis 9 angeführten Punkten zu entsprechen.

3. Kontrollobjekte

Kontrollobjekte sind die Tiergesundheitsdienste in den Ländern sowie der Geflügelgesundheitsdienst.

4. Kontrollberichte:

  1. A
    Am Ende jedes Kalenderjahres haben die Geschäftsführer der Tiergesundheitsdienste für die Durchführung der internen Kontrollen einen Kontrollbericht zu erstellen und an den Landeshauptmann bis Ende Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Dieser hat den Bericht unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen.
  1. Litera a
    Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte,
  2. Litera b
    Anzahl und Art der festgestellten, gravierenden Mängel,
  3. Litera c
    Anzahl und Art der verhängten Sanktionen,
  4. Litera d
    Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz,
  5. Litera e
    Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im TGD und
  6. Litera f
    weitere Tätigkeiten der TGD.
  7. B
    Die für die Durchführung der externen Kontrollen der Teilnehmer bzw. Mitglieder der Tiergesundheitsdienste verantwortlichen Stellen haben einen Kontrollbericht zu erstellen und fristgerecht an den jeweiligen Landeshauptmann bis Ende Februar des folgenden Jahres zu übermitteln. Dieser hat den Bericht unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen.
  8. C
    Die für die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen verantwortlichen Stellen haben einen Kontrollbericht zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übermitteln. Eine Zusammenfassung des Kontrollberichtes wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen dem jeweils zuständigen Landeshauptmann und dem jeweiligen Geschäftsführer des Tiergesundheitsdienstes zur Kenntnis gebracht.
  9. D
    Jährlich wird vom Vorsitzenden des Beirates ein Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen in den Tiergesundheitsdiensten dem Beirat zur Kenntnis gebracht.

5. Kontrollkonsequenz

Ergeben die Kontrollen gravierende Mängel, die zum befristeten Entzug der Teilnahme oder Mitgliedschaft oder zum Ausschluss führen können, so hat der TGD umgehend den Landeshauptmann zu verständigen; der Landeshauptmann hat hievon umgehend das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu informieren.

Artikel 7

Kontrollen im Bereich des TGD-Tierarztes

Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD-Tierarztes sind zu kontrollieren:

  1. Ziffer eins
    die Einhaltung des TGD - Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und der Betreuungsverträge,
  2. Ziffer 2
    die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels  1 Artikel 2 und 4,
  3. Ziffer 3
    die Betriebserhebungsprotokolle,
  4. Ziffer 4
    der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen und
  5. Ziffer 5
    die Dokumentation über die Durchführung der Gesundheitsprogramme.

Artikel 8

Kontrollen im Bereich des TGD-Betriebes

Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD-Betriebes sind zu kontrollieren:

  1. Ziffer eins
    die Einhaltung des TGD - Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages,
  2. Ziffer 2
    der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
  3. Ziffer 3
    die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels 1 Artikel 3 und 4,
  4. Ziffer 4
    die Durchschriften der Betriebserhebungsprotokolle, sowie der tierärztlichen Anweisungen hinsichtlich zusätzlicher Spezialberatungen,
  5. Ziffer 5
    die Einhaltung der Hygienebestimmungen, die im Zusammenhang mit dem TGD stehen und
  6. Ziffer 6
    die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich Arzneimittelaufbewahrung.

Artikel 9

Kontrollen im Bereich des TGD

Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD gilt Folgendes:

Für die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen, mit Ausnahme der externen Kontrolle der Geschäftsstellen, ist der Tiergesundheitsdienst verantwortlich. Die Verantwortung für die externe Kontrolle der Geschäftsstellen trägt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

Insbesondere sind die Organe beziehungsweise Bestimmungen gemäß Artikel eins, Ziffer 2, 3, 6, 7 und 10 zu kontrollieren. Im Geflügelsektor sind insbesondere die Organe beziehungsweise Bestimmungen gemäß Artikel 5, Ziffer 2, 7, 10, 11 und 14 zu kontrollieren.

Artikel 10

Behördliche Kontrolle

Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:

Die amtlichen Kontrollen der landwirtschaftlichen Betriebe und Tierärzte sind auf Grund der Paragraphen 9 und 10 TAKG vom Landeshauptmann, in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 7, TAKG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

KAPITEL 4
SANKTIONSMASSNAHMEN

Artikel 11

Sanktionsmaßnahmen betreffend Tierarzt und Tierhalter

  1. Ziffer eins
    Die TGD haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sanktionsmaßnahmen gegenüber Tierarzt und Tierhalter einheitlich und unparteilich angewendet werden. Hierfür kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ bundeseinheitliche Vorgaben festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen.
  2. Ziffer 2
    TGD-Betreuungstierärzte oder Kontrollorgane im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, haben Verstöße gegen die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TAKG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß Paragraph 222, des Strafgesetzbuches begründen unverzüglich der Geschäftstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
  3. Ziffer 3
    TGD-Betreuungstierärzte oder Kontrollorgane im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, haben augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Ziffer 2, fallen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Betrieb für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
  4. Ziffer 4
    Sanktionsmechanismen zur Mängelbehebung im Sinne dieser Verordnung sind: die Feststellung von Mängel mit Ziel- und Fristdefinition zur Behebung bzw. Beseitigung, die Verwarnung mit Ziel- und Fristdefinition zur Behebung bzw. Beseitigung, Vertrags-Geldstrafen (soweit vertraglich vorgesehen), der befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen, der befristete Entzug der Teilnahme beziehungsweise der Mitgliedschaft und der Ausschluss von der Teilnahme beziehungsweise der Mitgliedschaft.

KAPITEL 5
WEITERBILDUNG

Artikel 12

Aus- und Weiterbildung des Tierhalters

  1. Ziffer eins
    Im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Tierhalter sind folgende Ausbildungsinhalte zu berücksichtigen:
  1. Ziffer 2
    Tierhalter, welche die Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) beabsichtigen, haben die verpflichtenden Ausbildungsinhalte gemäß Ziffer eins, lit. A sublit. a bis d im Mindestausmaß von acht Stunden zu je mindestens 50 Minuten noch vor ihrer Einbindung in die Verabreichung dieser Stoffe nachweislich zu absolvieren.
  2. Ziffer 3
    Tierhalter, die Teilnehmer oder Mitglieder im TGD sind, müssen - ab dem Kalenderjahr das auf den TGD-Beitritt folgt - alle vier Jahre mindestens fünf Stunden nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.
  3. Ziffer 4
    Tierhaltern, welche die Voraussetzung gemäß Ziffer 2, nicht erfüllen oder die Absolvierung der jeweils verpflichtenden Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Ziffer 3, innerhalb der geforderten Fristen nicht nachweisen, dürfen vom TGD-Tierarzt bis zur Absolvierung der erforderlichen Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen keine Impfstoffe beziehungsweise Tierarzneimittel zur Anwendung überlassen werden.
  4. Ziffer 5
    Bei Absolvierung eines Ausbildungskurses in Mischtechnik gemäß Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die Ausbildungsinhalte gemäß Kapitel 5 Artikel 12, Ziffer eins, lit. A sublit. a und b im Ausmaß von fünf Stunden als erfüllt.
  5. Ziffer 6
    Alle Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin und, sofern nachweislich die in Artikel 12, Ziffer eins, lit. A sublit. a bis c verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem Artikel 12, Ziffer 2, vorgeschriebenen Stundenausmaß erfüllt sind, Absolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, Absolventen der Universität für Bodenkultur, von landwirtschaftlichen Fachschulen sowie Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft sind von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Artikel 12, Ziffer 2 und 3 ausgenommen.
  6. Ziffer 7
    Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.

Artikel 13

Weiterbildung des TGD-Tierarztes

  1. Ziffer eins
    Im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen der Tierärzte sind folgende Inhalte vorzusehen:
  1. Ziffer 2
    Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
  2. Ziffer 3
    Der Tierarzt hat innerhalb von Jahren an TGD - Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 16 Stunden (davon sind jährlich zwei Stunden verbindlich bei dem TGD zu absolvieren, mit dem ein Teilnahmevertrag abgeschlossen wurde) teilzunehmen.

KAPITEL 6
BEIRAT „TIERGESUNDHEITSDIENST ÖSTERREICH“

Artikel 14

Empfehlungen des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß Paragraph 7, Absatz 3, TAKG, die Vorgaben, mit denen finanzielle Belastungen der Länder verbunden sind, beinhalten, bedürfen der einhelligen Zustimmung der Vertreter der Tiergesundheitsdienste der Länder.