BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 15. Dezember 2005

Teil römisch zwei

419. Verordnung:

Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV

419. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 30 a, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV)

Auf Grund der Paragraphen 30, Absatz 4 und 30 a Absatz eins, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen.
    1. Ziffer eins
      Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
      1. Litera a
        Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG
      2. Litera b
        Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG
    2. Ziffer 2
      Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
      1. Litera a
        Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG
      2. Litera b
        Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG
      3. Litera c
        Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt C der VRG
  2. Absatz 2,Die unter den Positionen A bis C der Aktiva und unter den Positionen A bis E der Passiva angeführten Hauptpositionen in Formblatt A der Anlage 1 sind, sofern es die handelsrechtlichen Vorschriften verlangen, entsprechend den im Paragraph 224, HGB angeführten Unterpositionen weiter zu untergliedern.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Gliederung der elektronischen Jahresmeldung an die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat der Gliederung der in den Anlagen 3, 4 und 5 enthaltenen Formblätter zu entsprechen.
    1. Ziffer eins
      Die Anlage 3 beinhaltet folgende Angaben:
      1. Litera a
        Formblatt A – Bilanz der Pensionskasse
      2. Litera b
        Formblatt B – Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse
    2. Ziffer 2
      Die Anlage 4 beinhaltet folgende Angaben:
      1. Litera a
        Formblatt A – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
      2. Litera b
        Formblatt B – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
      3. Litera c
        Ergänzende Angaben zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
      4. Litera d
        Deckungsrückstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit
    3. Ziffer 3
      Die Anlage 5 beinhaltet folgende Angaben:
      1. Litera a
        Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
      2. Litera b
        Ergänzende Angaben zur EUROSTAT-Meldung
  2. Absatz 2,Für die Übermittlung der elektronischen Meldung sind die Formblätter, die von der FMA Homepage zu beziehen sind, zu verwenden. Die Jahresmeldungen sind in elektronischer Form an pk@fma.gv.at zu übermitteln.

Paragraph 3,

Zusätzlich zu den Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden. Unterpunkt römisch drei.6. der ergänzenden Angaben zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Anlage 4 ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2006 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung von Formblättern für Pensionskassen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2002,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Pribil              Traumüller