BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 18. Oktober 2005

Teil römisch zwei

345. Kundmachung:

Offizielles Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland

345. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

Gorbach