Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 18. Oktober 2005 |
Teil römisch zwei |
345. Kundmachung: | Offizielles Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland |
Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das offizielle Prüfungs- und Gewährzeichen „ANZAC“ von Australien und Neuseeland Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
Gorbach