Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 12. Oktober 2005 |
Teil römisch zwei |
330. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Motopädagogin“ und „Akademischer Motopädagoge“ und des akademischen Grades „Master of Arts“; Lehrgang „Motopädagogik“ und Lehrgang „Motopädagogik - Master Programm“, Niederösterreichische Landesakademie |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die Niederösterreichische Landesakademie in St. Pölten ist berechtigt, den dreisemestrigen Lehrgang „Motopädagogik“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des dreisemestrigen Lehrganges „Motopädagogik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Motopädagogin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Motopädagoge“ zu verleihen.
Die Niederösterreichische Landesakademie in St. Pölten ist berechtigt, den viersemestrigen Lehrgang „Motopädagogik – Master Programm“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des viersemestrigen Lehrganges „Motopädagogik – Master Programm“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2005 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer