BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 12. Oktober 2005

Teil römisch zwei

329. Verordnung:

Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Festlegung des akademischen Grades „Master of Science (Child Development)“, Lehrgänge „Child Development“, Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz

329. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Festlegung des akademischen Grades „Master of Science (Child Development)“, Lehrgänge „Child Development“, Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Zweisemestriger Lehrgang „Child Development“

Paragraph eins,

Die Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz, ist berechtigt, den zweisemestrigen Lehrgang „Child Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Viersemestriger Lehrgang „Child Development“

Paragraph 2,

Die Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz, ist berechtigt, den viersemestrigen Lehrgang „Child Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

Sechssemestriger Lehrgang „Child Development“

Paragraph 3,

Die Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz, ist berechtigt, den sechssemestrigen Lehrgang „Child Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des sechssemestrigen Lehrganges „Child Development“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Child Development)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2005 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer