Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 12. Oktober 2005 |
Teil römisch zwei |
329. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und Festlegung des akademischen Grades „Master of Science (Child Development)“, Lehrgänge „Child Development“, Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz, ist berechtigt, den zweisemestrigen Lehrgang „Child Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz, ist berechtigt, den viersemestrigen Lehrgang „Child Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Die Interuniversitäre Arbeitsgemeinschaft für integrative Gesundheitsförderung, Graz, ist berechtigt, den sechssemestrigen Lehrgang „Child Development“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des sechssemestrigen Lehrganges „Child Development“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Child Development)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2005 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer