BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. September 2005

Teil II

314. Verordnung:

Änderung der Suchtgiftverordnung

314. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Aufgrund der §§ 2 sowie 10 Abs. 1 Z 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. römisch eins Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 134/2002, wird verordnet:

Die Verordnung über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung – SV), BGBl. römisch II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch II Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 15 lautet:

„§ 15.

  1. Absatz eins1) Der Arzt darf an einem Tag für den Praxisbedarf als Höchstmenge verschreiben:
    1. Ziffer eins
      Alfentanil ......................................
      0,1000 g,
       
    2. Ziffer 2
      Cocain ........................................................
      0,1000 g,
       
    3. Ziffer 3
      Dextromoramid ..........................................
      0,1000 g,
       
    4. Ziffer 4
      Fentanyl .....................................................
      0,1000 g,
       
    5. Ziffer 5
      Hydrocodon ...........................................
      0,2000 g,
       
    6. Ziffer 6
      Hydromorphon .......................................
      1,0000 g,
       
    7. Ziffer 7
      Methadon ................................................
      1,0000 g,
       
    8. Ziffer 8
      Methylphenidat .........................................
      1,7000 g,
       
    9. Ziffer 9
      Morphin .......................................................
      6,0000 g,
       
    10. Ziffer 10
      Nicomorphin .................................................
      0,2000 g,
       
    11. Ziffer 11
      Opium .........................................................
      2,0000 g,
       
    12. Ziffer 12
      Opiumextrakt ...............................................
      1,0000 g,
       
    13. Ziffer 13
      Opiumtinktur ...............................................
      20,0000 g,
       
    14. Ziffer 14
      Oxycodon .....................................................
      2,4000 g,
       
    15. Ziffer 15
      Pantopon oder ähnliche suchtgifthaltige Zubereitungen ..........
      0,4000 g,
       
    16. Ziffer 16
      Pentazocin ....................................................
      0,5000 g,
       
    17. Ziffer 17
      Pethidin .............................................................
      1,0000 g,
       
    18. Ziffer 18
      Piritramid ...........................................................
      0,1500 g,
       
    19. Ziffer 19
      Remifentanil ......................................................
      0,0250 g,
       
    20. Ziffer 20
      Sufentanil ...............................................
      0,0020 g.
       
  2. Absatz 2Die Beschränkungen des Abs. 1 finden auf die Verschreibungen für einen Patienten oder für den Bedarf von Krankenanstalten keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, § 18 lautet:

§ 18.

  1. Absatz einsSuchtgifte der Anhänge römisch eins, römisch II und römisch IV dieser Verordnung sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (§ 21) und soweit der Arzt zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung zu verschreiben. Andere sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. In jedem Fall hat der Arzt oder Tierarzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Rezeptes dieses als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Nur im Notfall (zB Leistung ärztlicher erster Hilfe außerhalb der Ordination) ist die Verschreibung von Suchtgift ausnahmsweise auch ohne Aufkleben der im Abs. 1 genannten Suchtgiftvignette oder, im Falle von Ärzten mit Berechtigung zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers, auf anderen als den im Abs. 1 erster Satz genannten Rezeptformularen zulässig. Die Verschreibung ist in diesen Fällen durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist von der abgebenden Apotheke dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen spätestens am Ende des Folgemonats zu übersenden. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 9 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist statt dessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden.
  3. Absatz 3Die Verordnung des Suchtgiftes ist vom verschreibenden Arzt oder Tierarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben zu enthalten. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Der Einleitungssatz des § 19 Abs. 1 lautet:

„Die Suchtgiftverschreibung ist, sofern sie nicht automationsunterstützt ausgefertigt wird, mit Kugelschreiber auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:“

Novellierungsanordnung 4, § 19 Abs. 3 lautet:

  1. Absatz 3Fehlen
    1. Ziffer eins
      die wörtlichen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 oder
    2. Ziffer 2
      die im Abs. 1 Z 5 angeführte Angabe oder
    3. Ziffer 3
      das Ausstellungsdatum gemäß Abs. 1 Z 6 oder
    4. Ziffer 4
      der gemäß 3 16 Abs. 4 anzubringende Vermerk „praescriptio indicata“ oder
    5. Ziffer 5
      der gemäß § 21 Abs. 6 anzubringende Vermerk „zur Substitutionsbehandlung“,
    so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes diese nachtragen. Gleichzeitig hat der Arzt in der Dokumentation der Verschreibung (§ 18 Abs. 3) diesen Nachtrag vorzunehmen und als Nachtrag kenntlich zu machen.“

Novellierungsanordnung 5, § 20 Abs. 2 lautet:

  1. Absatz 2Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch II und römisch IV dieser Verordnung sind, soweit es sich um Rezeptformulare der sozialen Krankenversicherung handelt, nach Abfertigung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzuziehen.

Novellierungsanordnung 6, § 20 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

Novellierungsanordnung 7, §§ 21 und 22 lauten:

„§ 21.

  1. Absatz einsFür Suchtkranke, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen einer Substitutionsbehandlung Suchtgift, ausgenommen die im § 14 genannten Stoffe oder Cocain, fortlaufend benötigen, sind, außer in begründeten Einzelfällen (Abs. 5 und 6), Dauerverschreibungen mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Monat auszustellen. Die Verschreibung hat auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen, das durch
    1. Ziffer eins
      Markierung der Rubrik „Substitutions-Dauerverschreibung“ sowie
    2. Ziffer 2
      Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Dauerverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 2) auf der Vorderseite des Formblattes

als Substitutions-Dauerverschreibung zu kennzeichnen ist. Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Substitutions-Dauerverschreibung zu vermerken.

  1. Absatz 2Die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Substitutions-Dauerverschreibung. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.
  2. Absatz 3Die Substitutions-Dauerverschreibung ist bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Verschreibung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzubehalten, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung erforderlich ist.
  3. Absatz 4Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen, das durch
    1. Ziffer eins
      Markierung der Rubrik „Substitutions-Einzelverschreibung“ sowie
    2. Ziffer 2
      Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Formblattes

als Substitutions-Einzelverschreibung zu kennzeichnen ist. Der Arzt hat auf dem Formblatt eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Er darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke nach Abgabe des Substitutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übersenden.

  1. Absatz 5Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers berechtigt sind, für die Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung (Abs. 4) an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung auch das Arzneimittel-Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung (§ 18 Abs. 1) verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen. Die Sätze 3 bis 5 des Abs. 4 sind anzuwenden.
  2. Absatz 6Die Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions-Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Die Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im § 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Bei Substitutions-Dauerverschreibungen ist ferner der Beginn und das Ende der Geltungsdauer zu dokumentieren, bei Substitutions-Einzelverschreibungen die die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung sowie die Anzahl der Tage, für die das Substitutionsmittel verordnet wurde. Die Dokumentation ist drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum des Rezeptes geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen.

§ 22.

  1. Absatz einsDas Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat für Zwecke der Verschreibung von Suchtgift in der Österreichischen Staatsdruckerei
    1. Ziffer eins
      Suchtgiftvignetten für die Suchtgift-Einzelverschreibung,
    2. Ziffer 2
      Suchtgiftvignetten für die Suchtgift-Dauerverschreibung sowie
    3. Ziffer 3
      Formblätter für die Substitutionsverschreibung
    aufzulegen. Die Vignetten gemäß Z 1 und 2 sind jeweils in fortlaufender Nummerierung aufzulegen.
  2. Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Vignetten und Formblätter sind, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich auszufolgen oder über Anforderung zuzusenden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
  3. Absatz 3Die Suchgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Suchgiftvignetten ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift vor den §§ 33 bis 35 lautet:

„Schluss-, In-Kraft-Tretens- sowie Außer-Kraft-Tretensbestimmungen“

Novellierungsanordnung 9, Dem § 35 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Diese Verordnung in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 314/2005 tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
  2. Absatz 4Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten die §§ 36 und 37 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 314/2005 außer Kraft und verlieren das Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile römisch eins, römisch II und römisch III) sowie das Formblatt für die Suchtgift-Dauerverschreibung (Teile römisch eins, römisch II, römisch III und römisch IV) ihre Wirksamkeit. Die Abgabe von Arzneimitteln bei Vorlage solcher Formblätter ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Behörden sowie Ärzte, Tierärzte oder Krankenanstalten haben Restbestände von nicht zur Verwendung gelangten Formblättern längstens bis zum Ablauf des 15. Jänner 2005 zu vernichten.

Novellierungsanordnung 10, Nach § 35 werden folgende §§ 36 und 37 angefügt:

„§ 36.

  1. Absatz einsUnbeschadet des § 18 Abs. 1 darf für Suchtgift-Einzelverschreibungen wahlweise auch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aufgelegte dreiteilige Formblatt für die Suchtgift-Einzelverschreibung (Teile römisch eins, römisch II und römisch III) im Durchschreibeverfahren verwendet werden. Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses Formblatt nur verwendet werden, wenn die Verschreibung neben einem Suchtgift erfolgt.
  2. Absatz 2Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Einzelverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachtes des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte und Tierärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefolgt oder über Anforderung zugesendet werden. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder Tierarztes bzw. dem Sitz der Krankenanstalt, bei Wohnsitzärzten nach ihrem Wohnsitz.
  3. Absatz 3Die Formblätter sind diebstahlsicher aufzubewahren. Ein etwaiger Verlust oder Diebstahl von Formblättern ist unbeschadet einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde vom Arzt oder Tierarzt oder von der Krankenanstalt unter Anführung der betreffenden Nummernfolge dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen unverzüglich bekannt zu geben. Eine Kopie der bei der Sicherheitsbehörde erstatteten Anzeige ist der Bekanntgabe anzuschließen.
  4. Absatz 4Die Teile römisch eins und römisch II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt; Teil römisch eins kann zu Verrechnungszwecken verwendet werden; Teil römisch III verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
  5. Absatz 5Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge römisch eins, römisch II und römisch IV dieser Verordnung sind nach Abfertigung vom Apotheker, hausapothekenführenden Arzt oder Tierarzt einzuziehen.
  6. Absatz 6Einzelverschreibungen von Zubereitungen des Anhanges römisch III dieser Verordnung verlieren ihre Gültigkeit, wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem Ausstellungsdatum erfolgt, jedenfalls aber nach sechs Monaten. Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept nicht anderes vermerkt ist, darf die Abgabe mit Ausnahme der im Abs. 7 angeführten Zubereitungen fünfmal wiederholt werden.
  7. Absatz 7Sofern der Verschreibende dies auf dem Rezept nicht ausdrücklich angeordnet hat, ist die wiederholte Abgabe von folgenden Zubereitungen verboten:
    1. Ziffer eins
      Zubereitungen von Codein, die außerdem keinen anderen Wirkstoff enthalten,
    2. Ziffer 2
      Zubereitungen des Anhanges römisch III, sofern diese außerdem Stoffe enthalten, deren wiederholte Abgabe nach dem Rezeptpflichtgesetz verboten ist,
    3. Ziffer 3
      Zubereitungen von Dihydrocodein,
    4. Ziffer 4
      Zubereitungen von Methaqualon,
    5. Ziffer 5
      Zubereitungen von Tramadol.

§ 37.

  1. Absatz einsUnbeschadet des § 21 Abs. 1 darf für die Substitutions-Dauerverschreibung wahlweise auch das vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aufgelegte vierteilige Formblatt (Teile römisch eins, römisch II, römisch III und römisch IV) im Durchschreibeverfahren verwendet werden. Jede Verschreibung hat als Überschrift die Kennzeichnung „zur Substitutionsbehandlung“ zu enthalten. Der Arzt hat den Beginn der Geltungsdauer, für den ein vor Ablauf des nächstfolgenden Monats liegender Tag vorzusehen ist, auf der Suchtgift-Dauerverschreibung zu vermerken.
  2. Absatz 2Unbeschadet des § 21 Abs. 4 und 5 dürfen für Suchtgift-Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung, welche nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden dürfen, wahlweise auch die Formblätter gemäß § 36 Abs. 1 verwendet werden. Sie haben eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung zu enthalten. Der Arzt darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen. Eine Ablichtung der Einzelverschreibung ist von der Apotheke nach Abgabe des Substitutionsmittels, spätestens am Ende des Folgemonats, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übersenden.
  3. Absatz 3Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in fortlaufender Nummerierung in der Österreichischen Staatsdruckerei aufgelegten Formblätter für die Suchtgift-Dauerverschreibung können, außer in Fällen begründeten Verdachts des Suchtgiftmissbrauchs, durch die Bezirksverwaltungsbehörde an zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die diese bei ihrer Berufsausübung benötigen, oder an von diesen ermächtigte Personen sowie an Krankenanstalten gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich ausgefolgt oder über Anforderung zugesendet werden. § 36 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Teile römisch eins und römisch II des Formblattes sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt. Sie sind bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Die Teile römisch eins und römisch II verbleiben in der Apotheke, wobei Teil römisch eins zu Verrechnungszwecken verwendet werden kann. Teil römisch III verbleibt beim vidierenden Amtsarzt. Teil römisch IV verbleibt beim Verschreibenden, der diese Durchschriften drei Jahre, nach dem Ausstellungsdatum geordnet, aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden zu übersenden oder vorzulegen hat.
  5. Absatz 5§ 36 Abs. 3 sowie die Verschreibungsvorschriften des § 19 gelten auch für die Suchtgift-Dauerverschreibung mittels Formblattes gemäß § 37 Abs. 1. Vor Übergabe an die Apotheke ist die Dauerverschreibung dem zuständigen Amtsarzt zur Überprüfung und Fertigung vorzulegen. Innerhalb der Geltungsdauer der Dauerverschreibung darf die Abgabe des verschriebenen Suchtgiftes entsprechend der ärztlichen Anordnung wiederholt werden.“

Rauch-Kallat