Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 26. September 2005 |
Teil römisch zwei |
304. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der akademischen Grade „Master of Science in Counseling“ und „Master in European Studies“; Lehrgang „Psychosoziale Beratung“ und Lehrgang „Internationales und europäisches Wirtschaftsrecht für Wirtschaftswissenschafterinnen und Wirtschaftswissenschafter“, Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2005,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den Lehrgang „Psychosoziale Beratung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Psychosoziale Beratung“ hat an die Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science in Counseling“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Paragraph 2, Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den Lehrgang „Internationales und europäisches Wirtschaftsrecht für Wirtschaftswissenschafterinnen und Wirtschaftswissenschafter“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Internationales und europäisches Wirtschaftsrecht für Wirtschaftswissenschafterinnen und Wirtschaftswissenschafter“ hat an die Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master in European Studies“, abgekürzt „M.E.S.“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer