Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 31. August 2005 |
Teil römisch zwei |
269. Verordnung: | Klavierbau-Ausbildungsordnung |
Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
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Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
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1. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
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2. |
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung |
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3. |
Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes |
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4. |
Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes |
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5. |
Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche |
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6. |
Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs |
Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes |
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7. |
Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern, Kunden oder Lieferanten |
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8. |
Kenntnis der Arbeitsplanung |
Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden |
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9. |
Lesen von Zeichnungen und Skizzen |
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10. |
Anfertigen von Skizzen |
Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen |
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11. |
Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Fräsen, Furnieren, Leimen und Kleben |
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12. |
Herstellen von lösbaren und unlösbaren Materialverbindungen |
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13. |
Grundkenntnisse über den Umgang mit elektrischem Strom |
Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von einschlägigen Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen |
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14. |
Kenntnis über das Anlegen von Dokumentationen sowie über das Arbeiten mit Formularen zur Unterstützung bei Reparaturen und Restaurierungen auch unter Verwendung von im Betrieb vorhandenen, rechnergestützten Anlagen |
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15. |
Kenntnis über die diversen Rastenkonstruktionen |
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16. |
Arbeiten an Resonanzböden und Rasten |
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17. |
Anfertigen von Stegen |
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18. |
Rahmen aufpassen und druckrichten |
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19. |
Anfertigen von Saitenbezügen |
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20. |
Beziehen einschließlich Vorarbeiten wie Stimmstockbohren, Agraffen setzen |
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21. |
Arbeiten an der Klaviatur |
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22. |
Zusammensetzen von Flügel- und Pianomechaniken sowie von Dämpfungen; Abziehen von Hammerköpfen |
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23. |
Ersetzen von Mechanikteilen und Instandsetzen von Mechaniken und deren Teilen |
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24. |
Regulieren von Flügel- und Pianomechaniken sowie von Dämpfungen |
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25. |
Grundkenntnisse über Sonderformen der Klaviermechaniken |
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26. |
Grundkenntnisse über Oberflächenbehandlungsmethoden |
Kenntnisse über Oberflächenbehandlungsmethoden |
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27. |
Behandeln der Oberfläche |
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28. |
Wartung und Pflege |
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29. |
Mensuration |
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30. |
Zupfen und Stimmen |
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31. |
Grundkenntnisse des Intonierens |
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32. |
Grundkenntnisse über Cembali |
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33. |
Kenntnis der Qualitätskontrolle |
Durchführen von Funktionsprüfungen und von Qualitätskontrollen |
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34. |
Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen |
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35. |
Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien |
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36. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) |
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37. |
Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen |
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38. |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen |
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39. |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Bartenstein