BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 30. August 2005

Teil römisch zwei

265. Verordnung:

Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung

265. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau (Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, wird verordnet:

Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau

Paragraph eins,

  1. Absatz eins, Der Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Streichinstrumente,
    2. Ziffer 2
      Zupfinstrumente,
    3. Ziffer 3
      Bogen.
  2. Absatz 2, Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
  3. Absatz 3, In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Streich- und Saiteninstrumentenbauer oder Streich- und Saiteninstrumentenbauerin) zu bezeichnen.
  4. Absatz 4, Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten des Streich- und Saiteninstrumentenbaus erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Streich- und Saiteninstrumentenbau – Schwerpunkt Streichinstrumente:
    1. Litera a
      Technische Unterlagen lesen und anwenden,
    2. Litera b
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
    3. Litera c
      Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,
    4. Litera d
      Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten,
    5. Litera e
      Oberflächen behandeln,
    6. Litera f
      Leime und Kleber anwenden,
    7. Litera g
      Korpusse, Hälse und sonstige Einzelteile herstellen,
    8. Litera h
      Bauteile zu Streichinstrumenten zusammenfügen,
    9. Litera i
      Saiten aufziehen und stimmen,
    10. Litera j
      Instrumente spielfertig machen,
    11. Litera k
      Reparaturen ausführen.
  2. Ziffer 2
    Streich- und Saiteninstrumentenbau – Schwerpunkt Zupfinstrumente:
    1. Litera a
      Technische Unterlagen lesen und anwenden,
    2. Litera b
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
    3. Litera c
      Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,
    4. Litera d
      Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten,
    5. Litera e
      Oberflächen behandeln,
    6. Litera f
      Leime und Kleber anwenden,
    7. Litera g
      Korpusse, Hälse und sonstige Einzelteile herstellen,
    8. Litera h
      Bauteile zu Zupfinstrumenten zusammenfügen,
    9. Litera i
      Saiten aufziehen und stimmen,
    10. Litera j
      Instrumente spielfertig machen,
    11. Litera k
      Reparaturen ausführen.
  3. Ziffer 3
    Streich- und Saiteninstrumentenbau – Schwerpunkt Bogen:
    1. Litera a
      Technische Unterlagen lesen und anwenden,
    2. Litera b
      Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
    3. Litera c
      Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,
    4. Litera d
      Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten,
    5. Litera e
      Oberflächen behandeln,
    6. Litera f
      Leime und Kleber anwenden,
    7. Litera g
      Bogenstangen, -frösche und -beinchen herstellen und zusammenfügen,
    8. Litera h
      Bauteile zu Bogen zusammenfügen,
    9. Litera i
      Bogen spielfertig machen,
    10. Litera j
      Reparaturen ausführen.

Berufsbild

Paragraph 3

. (1) Für die Ausbildung wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

§ 3 .

(1) Für die Ausbildung wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

3.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

4.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

5.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

6.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

7.

Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern, Kunden oder Lieferanten

8.

Kenntnis der Arbeitsplanung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

9.

Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen

10.

Kenntnis über die Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe

Lagern der Werk- und Hilfsstoffe

11.

Kenntnis der Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe

12.

Grundlegende Fertigkeiten in der Bearbeitung von Werkstoffen von Hand und mit Maschinen (wie zB Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Raspeln, Feilen, Bohren)

13.

Beurteilen und Prüfen von Arbeitsergebnissen auf Einhaltung von Vorgaben (Qualitätskontrolle)

14.

Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

15.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien

16.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

17.

Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

18.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

19.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  1. Absatz 2, Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
    1. Ziffer eins
      Schwerpunkt Streichinstrumente:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Leimen und Kleben

Biegen

2.

Kenntnis der unterschiedlichen Bauweisen und Modelle von Streichinstrumenten (wie Violinen, Violen, Violoncelli, Kontrabässe und Gamben)

3.

Auswahl der Resonanzhölzer unter Beachtung der geforderten Eigenschaften wie Alter, Aufbau und Struktur

4.

Herstellen von Korpussen, Hälsen und sonstigen Einzelteilen

5.

Montieren und Zusammenfügen von Bauteilen zu Streichinstrumenten

6.

Aufschneiden von Stegen

7.

Bearbeiten der Einlagen und Ränder; Einlegen der Ränder

8.

Abziehen, Putzen, Schleifen

Grundieren, Beizen, Politieren, Lackieren

9.

Saiten aufziehen und stimmen

10.

Ausführen von Reparaturen

  1. Ziffer 2
    Schwerpunkt Zupfinstrumente:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Leimen und Kleben

Biegen

2.

Kenntnis der unterschiedlichen Bauweisen und Modelle von Zupfinstrumenten (wie Gitarren, Zithern, Mandolinen, Hackbrettern, Banjos, Lauten und Harfen)

3.

Auswahl der Resonanzhölzer unter Beachtung der geforderten Eigenschaften wie Alter, Aufbau und Struktur

4.

Herstellen von Korpussen, Hälsen und sonstigen Einzelteilen

5.

Montieren und Zusammenfügen von Bauteilen zu Zupfinstrumenten

6.

Aufschneiden von Stegen

7.

Bearbeiten der Einlagen und Ränder

8.

Abziehen, Putzen, Schleifen

Grundieren, Beizen, Politieren, Lackieren

9.

Saiten aufziehen und stimmen

10.

Ausführen von Reparaturen

  1. Ziffer 3
    Schwerpunkt Bogen:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Behandeln von Oberflächen (wie zB Abziehen, Putzen, Schleifen, Grundieren, Beizen, Politieren, Lackieren)

2.

Anwenden von Leimen und Klebern

3.

Auswahl der Bogenhölzer, Knochen- und Hornwerkstoffe sowie von Perlmutt und Rosshaar unter Beachtung der geforderten Eigenschaften wie Alter, Aufbau und Struktur

4.

Kenntnis über das Behaaren von Streichbögen

Behaaren von Streichbögen

5.

Herstellen und Zusammenfügen von Bogenstangen, Bogenfröschen und Bogenbeinen

6.

Spielfertigmachen

7.

Ausführen von Reparaturen

  1. Absatz 3, Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins, Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2, Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  3. Absatz 3, Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Musiklehre, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  4. Absatz 4, Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins, Die Prüfung für die Schwerpunkte Streichinstrumente und Zupfinstrumente ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission durchzuführen und hat nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Holzarbeiten wie Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Biegen,
    2. Ziffer 2
      Aufschneiden des Steges,
    3. Ziffer 3
      Aufziehen von Saiten,
    4. Ziffer 4
      Stimmen.
  2. Absatz 2, Die Prüfung für den Schwerpunkt Bogen ist nach Angabe der Prüfungskommission durchzuführen und hat nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Holzarbeiten wie Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Biegen,
    2. Ziffer 2
      Bearbeiten von Bogenstangen,
    3. Ziffer 3
      Behaaren,
    4. Ziffer 4
      Spielfertigmachen.
  3. Absatz 3, Die Durchführung der Aufgabe soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  4. Absatz 4, Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  5. Absatz 5, Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  6. Absatz 6, Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.

Fachgespräch

Paragraph 6,

  1. Absatz eins, Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2, Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
  3. Absatz 3, Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (zB Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  4. Absatz 4, Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins, Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2, Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3, Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4, Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Technologie und Musiklehre

Paragraph 8,

  1. Absatz eins, Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverfahren,
    3. Ziffer 3
      Akustik.
  2. Absatz 2, Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 9,

  1. Absatz eins, Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Einfache Kalkulation mit Flächen- und Längenberechnung, Volums-, Gewichts- und Materialbedarfsberechnung,
    2. Ziffer 2
      Schwingungsberechnung.
  2. Absatz 2, Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
  3. Absatz 3, Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins, Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Instrumententeiles zu umfassen.
  2. Absatz 2, Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3, Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins, Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2, Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3, Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 12,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins, Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger, enthalten in der Verordnung vom 10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
  2. Absatz 2, Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger, Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1978,, tritt unbeschadet Absatz 3, mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.
  3. Absatz 3, Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 2, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  4. Absatz 4, Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger gemäß der in Absatz eins, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau voll anzurechnen.

Bartenstein