259. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 263/1971, über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974, BGBl. Nr. 557/1974, über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse geändert wird259. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971,, über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974,, über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse geändert wird
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 263/1971, über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (BoSchätzG 1970), BGBl. Nr. 223/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 6, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (BoSchätzG 1970), Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1970,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971, über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse, BGBl. Nr. 263/1971, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971, über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates und der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:a) Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:
ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,“
b) Abs. 2 lautet:b) Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Für den Fall der Verhinderung des technischen Leiters der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland ist durch den Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein Vertreter zu bestimmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 tritt an die Stelle der Wortfolge „Der Präsident der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“.In Paragraph 10, tritt an die Stelle der Wortfolge „Der Präsident der Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die für die Beratungen eines Landesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die Steuer- und Zollkoordination (BGBl. II Nr. 168/2004) zur Verfügung.“(4) Die für die Beratungen eines Landesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die Steuer- und Zollkoordination Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2004,) zur Verfügung.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 13 tritt an die Stelle der Wortfolge „den Finanzlandesdirektionen“ die Wortfolge „der Steuer- und Zollkoordination (BGBl. II Nr. 168/2004)“.In Paragraph 13, tritt an die Stelle der Wortfolge „den Finanzlandesdirektionen“ die Wortfolge „der Steuer- und Zollkoordination Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2004,)“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Z 1 wird nach dem Wort „Finanzamtes“ der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 4 des Bodenschätzungsgesetzes 1970)“ eingefügt.In Paragraph 14, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Finanzamtes“ der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz 4, des Bodenschätzungsgesetzes 1970)“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 18 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 18, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, § 19 wird wie folgt geändert:Paragraph 19, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird der bisherige letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:a) In Absatz 3, wird der bisherige letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.“
b) In Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 5“ die Wortfolge „Gebührenstufe 3“, an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 4“ die Wortfolge „Gebührenstufe 2b“ und an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955“ die Wortfolge „Gebührenstufe 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung“.b) In Absatz 4, tritt an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 5“ die Wortfolge „Gebührenstufe 3“, an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 4“ die Wortfolge „Gebührenstufe 2b“ und an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955“ die Wortfolge „Gebührenstufe 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung“.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974, BGBl. Nr. 557/1974, über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse
Auf Grund des § 42 Abs. 4 und des § 45 Abs. 3 jeweils des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 42, Absatz 4 und des Paragraph 45, Absatz 3, jeweils des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974, über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse, BGBl. Nr. 557/1974, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. Juli 1974, über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 3 lautet: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft berufenen Mitglieder; es sind dies
in der landwirtschaftlichen Abteilung (§ 41 Abs. 2 Z 3 des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte sein.in der landwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Landwirte sein.
in der forstwirtschaftlichen Abteilung (§ 47 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein.in der forstwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 47, Absatz eins, des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein.
in der Weinbauabteilung (§ 48 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muss jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.in der Weinbauabteilung (Paragraph 48, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muss jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein.
in der gärtnerischen Abteilung (§ 49 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muss mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein.in der gärtnerischen Abteilung (Paragraph 49, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) drei Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen. Hievon muss mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein.
Bei Bedarf kann vorübergehend die Zahl der in lit. a bis d genannten Mitglieder überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann deren Berufung jederzeit zurücknehmen.“Bei Bedarf kann vorübergehend die Zahl der in Litera a bis d genannten Mitglieder überschritten werden. Der Bundesminister für Finanzen kann deren Berufung jederzeit zurücknehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 tritt an die Stelle der Wortfolge „von den Finanzlandesdirektionen“ die Wortfolge „vom Bundesministerium für Finanzen“.In Paragraph 7, tritt an die Stelle der Wortfolge „von den Finanzlandesdirektionen“ die Wortfolge „vom Bundesministerium für Finanzen“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 wird wie folgt geändert:Paragraph 8, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 lautet:a) Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,“
b) Abs. 1 Z 3 lautet:b) Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im ersten Satz des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bewertungsbeirat und in Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 3 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.“zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im ersten Satz des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bewertungsbeirat und in Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 tritt an die Stelle der Wortfolge „Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“.In Paragraph 10, tritt an die Stelle der Wortfolge „Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion“ die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen“.
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die für die Beratungen eines Gutachterausschusses erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die Steuer- und Zollkoordination (BGBl. II Nr. 168/2004) zur Verfügung.“(4) Die für die Beratungen eines Gutachterausschusses erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die Steuer- und Zollkoordination Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2004,) zur Verfügung.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 13 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/1955 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 54/1956, 158/1967, 192/1971 und 574/1973“ die Wortfolge „Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung“.In Paragraph 13, Absatz eins, tritt an die Stelle der Wortfolge „Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1955, und der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, 158 aus 1967,, 192 aus 1971, und 574/1973“ die Wortfolge „Reisegebührenvorschrift 1955 in der geltenden Fassung“.
7.Novellierungsanordnung 7, § 14 wird wie folgt geändert:Paragraph 14, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird der bisherige letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:a) In Absatz 3, wird der bisherige letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen.“
b) In Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 5“ die Wortfolge „Gebührenstufe 3“ und an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 4“ die Wortfolge „Gebührenstufe 2b“.b) In Absatz 4, tritt an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 5“ die Wortfolge „Gebührenstufe 3“ und an die Stelle der Wortfolge „Gebührenstufe 4“ die Wortfolge „Gebührenstufe 2b“.
Grasser