BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 20. Juli 2005

Teil römisch zwei

221. Verordnung:

Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (5. Novelle zur FSG-DV)

221. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (5. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des Paragraph 4 b, Absatz 4 und des Paragraph 30 b, Absatz 6, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2005, wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 13 b, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Punkt am Ende der Litera e, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13 b, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende der Litera f, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera g, angefügt:

  1. Litera g
    richtige Kindersicherung.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 13 d, wird folgender 6. Abschnitt eingefügt und der bisherige 6. Abschnitt erhält die Bezeichnung „7. Abschnitt“:

„6. Abschnitt

Besondere Maßnahmen des Vormerksystems

Arten von Maßnahmen

Paragraph 13 e,

  1. Absatz eins,Für die besondere Maßnahme der Nachschulung sind die Bestimmungen des Paragraph 4 a, der FSG-NV, für die Perfektionsfahrten die Bestimmungen des Paragraph 13 a und für das Fahrsicherheitstraining die Bestimmungen des Paragraph 13 b, anzuwenden, wobei jeweils besonders auf die Delikte, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben, einzugehen ist.
  2. Absatz 2,Der Vortrag oder das Seminar über geeignete Ladungssicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt acht Unterrichtsseinheiten zu bestehen, welche an einem Tag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat mindestens vier Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei der Fahrt auf das Fahrzeug und auf das Ladegut wirkende Kräfte,
    2. Ziffer 2
      physikalische Zusammenhänge, insbesondere der Reibung und der Gewichtskraft,
    3. Ziffer 3
      Berechnung der Nutzlast eines Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination,
    4. Ziffer 4
      Verteilung der Ladung,
    5. Ziffer 5
      Auswirkungen der Überladung auf die Achse,
    6. Ziffer 6
      Fahrzeugstabilität und
    7. Ziffer 7
      Schwerpunkt des Fahrzeuges.

    Der praktische Teil hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat praktische Übungen am Fahrzeug selbst zu enthalten. Insbesondere ist der Unterschied zwischen kraftschlüssiger und formschlüssiger Ladungssicherung sowie die ordnungsgemäße Sicherung unterschiedlicher Ladegüter mit den am besten geeigneten Ladungssicherungsmitteln zu vermitteln. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung sind in Gruppen von zumindest drei und höchstens fünfzehn Teilnehmern durchzuführen.

  3. Absatz 3,Zur Durchführung der Vorträge oder Seminare über geeignete Ladungssicherung sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Fahrschulen,
    2. Ziffer 2
      der Fachverband der Fahrschulen,
    3. Ziffer 3
      Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
    4. Ziffer 4
      Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie
    5. Ziffer 5
      sonstige Einrichtungen für berufliche Aus- und Weiterbildung, die für Kammern und Interessenvertretungen tätig werden, oder Unfallversicherungsträger.
    Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.

Anordnung besonderer Maßnahmen

Paragraph 13 f,

  1. Absatz eins,Für die in Paragraph 30 a, Absatz 2, FSG genannten Delikte sind von der Behörde besondere Maßnahmen wie folgt anzuordnen:
    1. Ziffer eins
      bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3 und 5 FSG eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV;
    2. Ziffer 2
      bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4,, 6, 7 und 11 FSG eine Perfektionsfahrt gemäß Paragraph 13 a,, bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 13, FSG ein Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b,, bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 4,, 6 und 7 FSG kann anstelle der Perfektionsfahrt ein Fahrsicherheitstraining angeordnet werden, wenn die Deliktsbegehung auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung zurückzuführen ist;
    3. Ziffer 3
      bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 9,, 10 und 12 FSG, bei letzterem sofern ein Kraftfahrzeug mit nicht entsprechend gesicherter Beladung gelenkt wurde, einen Vortrag oder ein Seminar über geeignete Ladungssicherung gemäß Paragraph 13 e, Absatz 2,, bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG, sofern ein Kraftfahrzeug gelenkt wurde, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, ein Fahrsicherheitstraining gemäß Paragraph 13 b, oder, wenn vor Fahrtantritt keine Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden ist, eine Perfektionsfahrt gemäß Paragraph 13 a,;
    4. Ziffer 4
      bei Delikten gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 8, FSG eine Nachschulung gemäß Paragraph 4 a, FSG-NV.
  2. Absatz 2,Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in unterschiedlichen Ziffern gemäß Absatz eins, enthalten sind, so hat die Behörde die besondere Maßnahme nach dem Delikt anzuordnen, welches in Absatz eins, unter der niedrigeren Ziffer genannt ist. Liegen der Anordnung der besonderen Maßnahme verschiedene Delikte zugrunde, die in derselben Ziffer gemäß Absatz eins, enthalten sind und jeweils unterschiedliche Maßnahmen nach sich ziehen würden, so richtet sich die Maßnahme nach dem später begangenen Delikt.“

Gorbach