Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 28. Juni 2005 |
Teil römisch zwei |
191. Verordnung: | Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Mediatorin“, „Akademischer Mediator“ und akademischer Grad „Master of Science“, European Consulting Management Organisation |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins, und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die European Consulting Management Organisation (ECMO) in Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Konfliktbearbeitung und Mediation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Konfliktbearbeitung und Mediation“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Mediatorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Mediator“ zu verleihen.
Die European Consulting Management Organisation (ECMO) in Wien ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Konfliktbearbeitung und Mediation“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Master-Lehrganges Konfliktbearbeitung und Mediation“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer