Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 17. Juni 2005 |
Teil römisch zwei |
182. Verordnung: | Bestimmung des Straßenverlaufs der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Anschlussstelle „Vorarlberger Allee“, im Bereich der Gemeinden Wien und Vösendorf |
Aufgrund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2004,, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2004,, wird verordnet:
Die Anschlussstelle „Vorarlberger Allee“ der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wien und Vösendorf wird wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 1,888 und km 2,310 der durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2000, verordneten Trasse der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße (ursprünglich B 301 Wiener Südrand Straße) und stellt über ihre Rampen die Verbindung zu der Wiener Gemeindestraße Vorarlberger Alle und der niederösterreichischen Landesstraße L 2007, Schönbrunner Allee, her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (Nr. 210155/01.253/0-0S1/00000/S1B im Maßstab 1:2 000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2004 eingereichten Projekts.
Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-312.401/0029-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 18, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk) sowie der Gemeinde Vösendorf zur öffentlichen Einsicht auf.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.
Gorbach