BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 6. Juni 2005

Teil römisch zwei

164. Verordnung:

Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

164. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs

Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 5, des Finanzausgleichsgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2004,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2005 bis 2008 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörde errichtet ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Finanzzuweisung gemäß Absatz 1 beträgt im Jahre 2005 für Krems an der Donau: 1 401 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 559 000 Euro.
  2. Absatz 2,Ab dem Jahr 2006 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2005 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Grasser