BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 24. Mai 2005

Teil römisch zwei

137. Verordnung:

Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Europarechtsexpertin“ und „Akademischer Europarechtsexperte“ und des akademischen Grades „Master of Laws“; Lehrgang „Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“ und Post-Graduate Lehrgang „Europarecht – Master of Laws“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg

137. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie über die Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Europarechtsexpertin“ und „Akademischer Europarechtsexperte“ und des akademischen Grades „Master of Laws“; Lehrgang „Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“ und Post-Graduate Lehrgang „Europarecht – Master of Laws“, Schloss Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg

Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:

Lehrgang „Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“

Paragraph eins,

Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den Lehrgang „Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Europarecht – Akademische Europarechtsexpertin und Akademischer Europarechtsexperte“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Europarechtsexpertin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Europarechtsexperte“ zu verleihen.

Post-Graduate Lehrgang „Europarecht – Master of Laws“

Paragraph 2,

Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den Post-Graduate Lehrgang „Europarecht – Master of Laws“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Post-Graduate Lehrganges „Europarecht – Master of Laws“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, zu verleihen.

In-Kraft-Treten

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

Paragraph 4,

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades

     

    „Master of Laws – LL.M.“, Post-Graduate Lehrgang für Europarecht „Master of Laws – LL.M.“, Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2002,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

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