Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 13. Mai 2005 |
Teil römisch zwei |
133. Verordnung: | Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Mediatorin“ und „Akademischer Mediator“ und des akademischen Grades „Master of Arts (Mediation)“; Ausbildungslehrgang „Mediation und Konfliktregelung“, Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“, Arge Bildungsmanagement, Wien |
Auf Grund des Paragraph 124, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2004, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004,, in Verbindung mit den Paragraphen 27, Absatz eins und 28 Absatz eins und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2002,, wird verordnet:
Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Mediation und Konfliktregelung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Mediation und Konfliktregelung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Mediatorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Mediator“ zu verleihen.
Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Mediation und Konfliktregelung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Mediation und Konfliktregelung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts (Mediation)“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer