BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 12. Mai 2005

Teil römisch zwei

130. Verordnung:

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Abschnitt Kollersdorf – Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram

130. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 5 Stockerauer Schnellstraße, Abschnitt Kollersdorf – Jettsdorf, im Bereich der Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram

Aufgrund des Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2004,, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2004,, wird verordnet:

Der Abschnitt Kollersdorf – Jettsdorf der S 5 Stockerauer Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende vierstreifige Straßentrasse schließt bei km 95,200 am vollausgebauten Bestand der S 5 Stockerauer Schnellstraße an, folgt der Trasse der bestehenden zweispurigen S 5 und endet bei km 101,910. Über die Anschlussstelle Grafenwörth wird die Verbindung zum Landesstraßennetz hergestellt.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse einschließlich der Rampen der Anschlussstelle Grafenwörth sowie zweier Fahrverbindungen von einer bei der Anschlussstelle Grafenwörth befindlichen Raststation ins untergeordnete Straßennetz aus dem Verordnungsplan (Plannummer S5/52-03 im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage eines von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im April 2003 eingereichten und im Jänner 2004 erweiterten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-312.405/0007-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und in den Gemeinden Grafenwörth und Kirchberg am Wagram zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Gorbach