Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 21. April 2005 |
Teil römisch zwei |
107. Verordnung: | Auslandsverwendungsverordnung - AVV |
Auf Grund des Paragraph 21 g, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, wird verordnet:
Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß Paragraph 21 g, Absatz 4, Ziffer eins, GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 59,00 Euro.
Der Ehegattenzuschuss beträgt monatlich 2,8 WE.
Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
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