Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 20. April 2005 |
Teil römisch zwei |
103. Kundmachung: | Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt |
Auf Grund des Paragraph 10, des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Die in den Ziffer eins bis 18 genannten Vorschriften werden wie folgt berichtigt:
1. Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983:
In der Anlage zu Paragraph 4, lautet es in der Ziffer 261, lit. A. sublit. a) statt „m <“ richtig „m2“.
2. EURO-Sammelverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, BGBl. römisch zwei Nr. 490/2001:
a) In Artikel 16, Ziffer 11, lautet Paragraph 5 :
Paragraph 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 3, Ziffer eins bis 6 und Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
b) In Artikel 34, Ziffer 3, lautet Paragraph 22, Absatz 2 :
3. Änderung der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. römisch zwei Nr. 186/2002:
a) In Anhang B Teil 1 Ziffer 3 Punkt 2 Punkt 7 Punkt 2, lautet es im letzten Absatz statt „Veruschstiere“ richtig „Versuchstiere“.
b) In Anhang B Teil 1 Ziffer 4 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 3, lautet es im vorletzten Absatz auf der Seite 767 statt „Wirkunen“ richtig „Wirkungen“ und in der 6. Zeile auf der Seite 768 statt „Muttermich“ richtig „Muttermilch“.
c) In Anhang B Teil 1 Ziffer 6 Punkt eins, lautet es im zweiten Absatz erster Unterabsatz statt „angebenen“ richtig „angegebenen“.
4. Metalldesign-Ausbildungsordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 267/2002:
In Paragraph 14, Absatz 3, lautet es statt „BGBl. Nr. 456/1976“ richtig „BGBl. Nr. 465/1976“.
5. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Milchhygieneverordnung geändert wird, BGBl. römisch zwei Nr. 278/2002:
In Ziffer 6, lautet es in Paragraph 15, Absatz 6, statt „BGBl. römisch zwei Nr. /2002“ richtig „BGBl. römisch zwei Nr. 278/2002“.
6. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 5. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. römisch zwei Nr. 316/2002:
Im Anhang römisch drei Ziffer 4, lautet es statt „Braunau im Inn“ richtig „Braunau am Inn“.
7. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einstufung der Unterrichtsgegenstände an den Höheren Bundeslehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft, BGBl. römisch zwei Nr. 348/2002:
Im Paragraph eins, lautet es statt „BGBl. Nr. 348/2002“ richtig „BGBl. römisch zwei Nr. 350/2002“.
8. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV geändert wird, BGBl. römisch zwei Nr. 371/2002:
Die Ziffer 3, (angefügter Text in Anhang römisch eins) lautet wie folgt:
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„Die Skelettmuskeln *) von Tieren der Spezies „Säugetiere“ und „Vögel“, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist. Die unter die gemeinschaftliche Definition von „Separatorenfleisch“ fallenden Erzeugnisse sind von der vorliegenden Definition ausgenommen.
Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff „...fleisch“ bezeichnet werden. |
...fleisch, dem der/die Name/Namen der Tierspezies, von der/denen es stammt, vorangestellt ist/sind. |
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Spezies |
Fett (%) |
Bindegewebe1) (%) |
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Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Spezies, bei denen Säugetiere überwiegen |
25 |
25 |
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Schweine |
30 |
25 |
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Vögel und Kaninchen |
15 |
10 |
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1) Der Bindegewebeanteil wird berechnet auf Grund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin. |
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Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Kriterien der Definition von „...fleisch“ erfüllt, so muss der „...fleischanteil“ entsprechend nach unten angepasst werden und das Verzeichnis der Zutaten muss neben der Angabe des Begriffs „...fleisch“, dem der/die Name/Namen der Tierspezies, von der/denen es stammt vorangestellt ist/sind, die Angabe der Zutat Fett bzw. Bindegewebe enthalten.“ |
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*) Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu den Skelettmuskeln, während das Herz, die Zungen, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunter fallen.“ |
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9. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Absolventin des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“ und „Akademischer Absolvent des postgradualen Lehrganges mit universitärem Charakter für Psychologie in der Wirtschaft“, Lehrgang „Psychologie in der Wirtschaft“, Wiener Rotes Kreuz, BGBl. römisch zwei Nr. 491/2002:
Im Stirnbalken der Verordnung lautet es statt „Lehrgang universitäten Charakters“ richtig „Lehrgang universitären Charakters“.
10. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung, mit der die Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, geändert wird, BGBl. römisch zwei Nr. 24/2003:
In Ziffer 3, lautet es in Paragraph 6, Absatz 2, statt „24/2002“ richtig „24/2003“.
11. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien (AEV Deponiesickerwasser), BGBl. römisch zwei Nr. 263/2003:
In der Kopfzeile des Bundesgesetzblattes lautet es jeweils statt „27. Mai 2002“ richtig „27. Mai 2003“.
12. Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. römisch zwei Nr. 337/2003:
In Ziffer 5, lautet es statt „AlsylG“ richtig „AsylG“.
13. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt Sonnberg als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. römisch zwei Nr. 624/2003:
In Paragraph 16, lautet es statt „tritt am“ richtig „tritt mit Wirksamkeit vom“.
14. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt Leoben als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. römisch zwei Nr. 625/2003:
In der Promulgationsklausel lautet es statt „Bundesgesetzblatt“ richtig „Bundesgesetz“.
15. Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten der Volksanwaltschaft (VA-Grundausbildungsverordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 69/2004:
Im Index der Verordnung lautet es statt „Grundausbildingsverordnung“ richtig „Grundausbildungsverordnung“.
16. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Punzierungsgebührenverordnung geändert wird, BGBl. römisch zwei Nr. 164/2004:
In Ziffer 2 lautet es in Paragraph 6, Absatz 3, jeweils statt „BGBl. römisch zwei Nr. 159/2004“ richtig „BGBl. römisch zwei Nr. 164/2004“.
17. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 426/2004:
Im Stirnbalken des Bundesgesetzblattes lautet es statt „Kühlgeräte-Verbrauchsabgabenverordnung“ richtig „Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung“.
18. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV) geändert wird, BGBl. römisch zwei Nr. 435/2004:
Im Stirnbalken des Bundesgesetzblattes lautet es statt „CELEX-Nr.: 31990L0276, 32003L0333“ richtig „CELEX-Nr.: 31990L0496, 32003L0120“.
Schüssel