Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 2. Juni 2005 |
Teil römisch drei |
79. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 121 aus 2004,) hinterlegt:
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Staaten: |
Hinterlegung d. Urkunde: |
In Kraft getreten am: |
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Aserbaidschan |
13. Mai 2004 |
2. März 2005 |
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Cook Inseln |
13. Juli 2004 |
30. April 2005 |
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Ecuador |
2. Juli 2004 |
2. April 2005 |
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Honduras |
20. Jänner 2004 |
30. September 2004 |
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Island |
28. September 2004 |
27. November 2004 |
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben die folgenden Staaten ihre Behörden bekanntgegeben bzw. Erklärungen abgegeben:
Das argentinische Außenministerium hat eine Vereinbarung mit dem Bundesnotariatsrat geschlossen, durch welche die verschiedenen öffentlichen Notariatsbehörden Argentiniens ermächtigt wurden, Unterschriften mit Apostille zu beglaubigen. Diese Bestimmung ist am 1. Dezember 2003 in Kraft getreten. Das Außenministerium verbleibt weiterhin die für die Anwendung dieses Übereinkommens zuständige Behörde.
Der Präsident der Republik Aserbaidschan hat gemäß Artikel 6, des Übereinkommens durch Dekret No. 544 vom 10. Dezember 2004 das Justizministerium der Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde für Urkunden von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden, einschließlich notariell beglaubigter Urkunden und staatlicher Urkunden über Zivilrechtsakte und das Außenministerium der Republik Aserbaidschan als zuständige Behörde für andere Urkunden bestimmt.
Zuständige Behörden:
Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Azerbaijan, 4, Sh. Gurbanov str, BAKU, AZ1009, Azerbaijan
Ministry of Justice of the Republic of Azerbaijan, 1, Inshaatchilar avn, BAKU, 370073, Azerbaijan
The Ministry of Foreign Affairs and Immigration
Gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens werden im Land Baden-Württemberg nachstehende Behörden als zuständig notifiziert:
Gemäß Punkt 3 dieser Erklärung wird die zu notifizierende Behörde geändert. Bisher war das Innenministerium die für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständige Behörde.
Departamento de Legalizaciones, Dirección General de Asuntos Consulares y Legalizaciones, Ministerio de Relaciones Exteriores, Carrión 10-40 y Av. 10 de Agosto, QUITO, Ecuador
Bei allen in Estland ausgestellten öffentlichen Urkunden, die in einem diesem Übereinkommen angehörenden Staat verwendet werden, wird eine entsprechende Bescheinigung (Apostille) angebracht. Diese Bestätigungen (Apostillen) werden in Estland vom Ministerium für Erziehung und Forschung, vom Justizministerium, vom Innenministerium, vom Sozialministerium und vom Außenministerium, die Urkunden wie folgend beglaubigen, ausgestellt:
Innenministerium: Bestätigungen über das Fehlen von Ehehindernissen; Geburts-, Ehe-, Scheidungs-, Todesbestätigungen, Bestätigungen der Staatsbürgerschafts- und Migrationsbehörde, Polizeibestätigungen, Bestätigungen und Urkunden, die von Selbstverwaltungsbehörden ausgestellt werden, Bestätigungen aus dem Bevölkerungsregister.
Justizministerium: Gerichts- und notarielle Urkunden, notarielle Abschriften und Übersetzungen von Urkunden, Urkunden aus dem Registrierungs- und Liegenschaftsbereich.
Ministerium für Erziehung und Forschung: Diplome, Zeugnisse, akademische Evidenz und Noten.
Sozialministerium: Pensionsbestätigungen, medizinische Bestätigungen, Auszüge aus dem Arbeitsregister, Urkunden über Arbeitszeiten.
Das Außenministerium wird weiterhin solche Dokumente beglaubigen, deren Ursprungs- oder Bestimmungsstaat nicht Partei dieses Übereinkommens ist.
Minister of Foreign Affairs, Secretaría de Estado en el Despacho de Relaciones Exteriores, Centro Cívico Gubernamental, contiguo a la Corte Suprema de Justicia, TEGUCIGALPA, Honduras
Ministry for Foreign Affairs, (Utanríkisráðuneytið), Rauðarárstíg 25, 150 REYKJAVIK, Iceland
Kolumbien hat erklärt, dass beginnend mit 15. Dezember 2004 die von der Stelle für Beglaubigungen und Apostillen des Außenministeriums Kolumbiens ausgestellte Apostille der jeweiligen Urkunde nicht mehr in Form einer Klebeetikette beigefügt wird, sondern mechanisch mit einer metallischen Heftklammer. Ab 15. Dezember 2004 wird das Apostilleformat unten auch Platz für die Identifikation der Urkunde, für welche die Apostille ausgestellt wird, beinhalten sowie für den Vor- und Nachnamen des Inhabers.
Bis zum 1. November 2004, wenn die neuen für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden diese Aufgabe wahrnehmen können, wird die Apostille vom Justizministerium betreffend Urkunden gemäß Artikel eins, Buchstaben a, b und c und vom Außenministerium betreffend Urkunden gemäß Artikel eins, b des Übereinkommens angebracht.
Schweden hat seine anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung1 mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 geändert. Die neue Erklärung lautet wie folgt:
Die Regierung Schwedens erklärt gemäß Artikel 6,, dass zuständige Behörden alle „Notaries Public“ sind.
Beginnend mit dem 1. Mai 2004 wird Punkt 1 der ursprünglichen notifizierten Liste der zuständigen Behörden der Slowakischen Republik wie folgt geändert:
Schüssel
1 kundgemacht im BGBl. III Nr. 116/1999