BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 11. Mai 2005

Teil römisch drei

66. Protokoll – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 697 Ausschussbericht 745 Sitzung 93. Bundesrat:, Ausschussbericht 7216 Sitzung 718.)

66.
Protokoll – vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt – zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des Staatsvertrages: PROTOKOLL - vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellt - zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache1 durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

[Vertragstext deutsch siehe Anlagen]

[Erklärungen siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Protokolls wurde am 04. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Protokoll tritt für Österreich gemäß seinem Artikel 13, Absatz 3, mit 3. Juli 2005 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:

Dänemark

Finnland

Lettland

Litauen

Niederlande

Spanien

Ungarn

Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Dänemark

Dänemark hat die verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Protokolls abgeschlossen.

Vorbehalt gemäss Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls:

Artikel 9, Absatz eins, wird nur im Zusammenhang mit den in Artikel 9, Absatz 2, Litera a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.

Das Protokoll ist derzeit nicht auf die Faröer Inseln und Grönland anwendbar.

 

Finnland

Erklärung gemäss Artikel 13, Absatz 5,

Lettland

Vorbehalt gemäss Artikel 9, Absatz 2, des Protokolls:

Artikel 9, Absatz eins, wird nur im Zusammenhang mit den in Artikel 9, Absatz 2, Litera a und b genannten strafbaren Handlungen anwendet.

Niederlande

Erklärung gemäss Artikel 13, Absatz 5,

Spanien

Erklärung gemäss Artikel 13, Absatz 5,

Schüssel

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.