BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 11. Mai 2005

Teil römisch drei

65. Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 696 Ausschussbericht 744 Sitzung 93. Bundesrat:, Ausschussbericht 7215 Sitzung 718.)

65.

Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des Staatsvertrages: ÜBEREINKOMMEN – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache1 durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

[Vertragstext deutsch siehe Anlagen]

[Erklärungen siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Artikel 27, Absatz 2, des Übereinkommens wurde am 4. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel 27, Absatz 4, mit 3. Juli 2005 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:

Dänemark

Estland

Finnland

Lettland

Litauen

Niederlande

Portugal

Spanien

Ungarn

Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Dänemark

Zu Artikel 24, erklärt Dänemark:

  1. Litera a
    zu den „Justizbehörden“ in Dänemark gehören die Gerichte und Staatsanwaltschaften, die nach dem Gesetz über die Verwaltung und Gerichtsbarkeit das Justizministerium, den Direktor der öffentlichen Staatsanwaltschaft, die Bezirksstaatsanwaltschaften, den Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten umfassen.
  2. Litera b
    „zentrale Behörde“ ist in Dänemark das Justizministerium, internationales Büro, Slotsholmsgade 10, DK 1216 Kopenhagen.
  3. Litera c
    Das Justizministerium erteilt Auskunft, welche „Justizbehörde“ in Dänemark örtlich zuständig für den Empfang und die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen ist.
  4. Litera d
    Im Zweifelsfall können die Behörden der Mitgliedstaaten das Justizministerium kontaktieren, um in Erfahrung zu bringen, welche Justizbehörde in Dänemark zuständig für die Übermittlung eines Ersuchens einer bestimmten Form der Rechtshilfe ist.
  5. Litera e
    Die Polizei (der Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten) sind für die Anwendung der Artikel 18, 19 und 20 zuständig.

Hinsichtlich Artikel 6, Absatz 7, erklärt Dänemark, dass in den Artikel 6, Absatz 5 und 6 genannte Rechtshilfeersuchen über die zentrale Behörde im ersuchten Mitgliedstaat übermittelt werden müssen. Rechtshilfeersuchen dürfen daher nicht direkt zwischen den Justizbehörden auf einer Seite und den Zoll- oder anderen Verwaltungsbehörden auf der anderen Seite übermittelt werden (Artikel 6, Absatz 7,).

Zu Artikel 9, Absatz 6, erklärt Dänemark, dass es die in Artikel 9, Absatz 3, vorgesehene Zustimmung verlangt, bevor eine Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person zustande kommen kann.

Hinsichtlich Artikel 10, Absatz 9, erklärt Dänemark, dass es Ersuchen um Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz nicht zustimmen wird.

Gemäß Artikel 14, Absatz 4, des Übereinkommens ist Dänemark an Artikel 14, nicht gebunden.

 

Estland

Die Republik Estland erklärt gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens, dass

  1. Ziffer eins
    Zentrale Behörde für die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Artikel 6, Absatz 8, das Justizministerium ist;
  2. Ziffer 2
    für die Zwecke der Anwendung der Artikel 6, Absatz 5, 18, 19 und 20 Absatz eins bis 5 die zuständigen Behörden die Nationale Polizeibehörde, die Polizeipräfekturen, die Sicherheitspolizeibehörde, die zentrale Kriminalpolizei, die estische Steuer- und Zollbehörden und die estische Grenzwache sind;
  3. Ziffer 3
    die Kontaktstelle gemäß Artikel 20, Absatz 4, Litera d, die zentrale Kriminalpolizei ist.

Erklärung gemäß Artikel 9, Absatz 6, des Übereinkommens: Vor Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung von in Artikel 9, Absatz eins, genannten Personen ist in jedem Einzelfall die in Artikel 9, Absatz 3, genannte schriftliche Zustimmung zur Überstellung der betroffenen Person erforderlich.

Gemäß Artikel 14, Absatz 4, des Übereinkommens ist Estland an Artikel 14, nicht gebunden.

 

Finnland

Zu Artikel 9, Absatz 6, wird erklärt, dass die in Artikel 9, Absatz 3, vorgesehene Zustimmung erforderlich ist, bevor eine Vereinbarung gemäß Absatz eins, dieses Artikels zustande kommen kann, falls die zu überstellende Person finnischer Staatsangehöriger ist.

Erklärung gemäß Artikel 24, des Übereinkommens: Für die Anwendung von Artikel 6,, einschließlich Artikel 6, Absatz 8,, ist das Justizministerium die zentrale Behörde.

Für die Zwecke von Artikel 6, Absatz 5, sind die zuständigen Polizei- und Zollbehörden, die Polizeibehörden, die Zollbehörden und die Grenzwachebeamten, wenn sie Voruntersuchungen in Strafsachen nach dem Gesetz über Voruntersuchungen durchführen. Zuständige Behörden zum Zwecke der Artikel 18, 19 und 20 sind die Polizeibehörden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Zollbehörden, wenn sie Voruntersuchungen in Strafsachen nach dem Gesetz über Voruntersuchungen durchführen. Was die Polizeibehörden betrifft, werden Ersuchen gemäß Artikel 18, 19 und 20 im Wege des National Bureau of Investigation empfangen und weitergeleitet. Das National Bureau of Investigation ist auch Kontaktstelle nach Artikel 20, Absatz 4, Litera d,

Finnland wird das Übereinkommen bis zu seinem In-Kraft-Treten in den Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden.

 

Lettland

Gemäß Artikel 9, Absatz 6, erklärt die Republik Lettland, dass vor Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung von in Artikel 9, Absatz eins, genannten Personen in jedem Einzelfall um Zustimmung zur Überstellung der betroffenen Person ersucht werden muss. Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die für die Anwendung dieses Übereinkommens und die Anwendung der Bestimmungen über Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten zuständigen zentralen Behörden dieselben sind, die durch Erklärung der Republik Lettland zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen benannt wurden.

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die zuständige Behörde für die Zwecke der Anwendung der Artikel 18, 19 und 20 Absatz eins bis 5 die zentrale Kriminalpolizei, Brivibas Boulevard 61, Riga, LV 1010 Lettland, ist.

 

Litauen

Litauen erklärt gemäß Artikel 6, Absatz 7,, dass es sich an die Bestimmungen des ersten Satzes von Artikel 6, Absatz 5 und 6 nicht gebunden erachtet.

Litauen erklärt gemäß Artikel 24, des Übereinkommens, dass

  1. Ziffer eins
    das Justizministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts als zentrale Behörden benannt werden;
  2. Ziffer 2
    die Bezirksstaatsanwaltschaften, die Berufungsgerichte Litauens, regionale und Bezirksgerichte die Justizbehörden zur Ausübung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben sind. Das Justizministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts helfen im Einzelfall bei der Bestimmung der für die Leistung der Rechtshilfe örtlich zuständigen Justizbehörde;
  3. Ziffer 3
    das Büro der Staatsanwaltschaft der Republik Litauen zuständig für die Leistung von Rechtshilfe nach den Artikel 12, 13, 14, 18, 19 und 20 Absatz eins bis 5 mit Ausnahme von Artikel 20, Absatz 4, Litera d,, ist;
  4. Ziffer 4
    die Polizeiabteilung im Innenministerium als zuständige Stelle zur Ausübung der in Artikel 20, Absatz 4, Litera d, vorgesehenen Funktionen ist.

Gemäß Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens erklärt Litauen, dass das Übereinkommen in den Beziehungen der Republik Litauen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.

 

Niederlande

Vorbehalt: Gemäß Artikel 10, Absatz 9, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass der erste Unterabsatz von Artikel 10, Absatz 9, nicht angewendet wird.

Erklärungen: Gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und dem Benelux-Übereinkommen genannten Behörden zuständig für die Anwendung dieses Übereinkommens und dessen Protokolls sind und zusätzlich bestimmt werden: als Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 3, Absatz eins :, der Public Prosecutor und der Centraal Justitieel Incassobureau (Central Judicial Recovery Bureau); als zuständige zentrale Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 2 und 8 : das Bureau Internationale Rechtshulp (International Judicial Assistance Bureau) des Justizministeriums in Den Haag; als zuständige Behörden gemäß Artikel 6, Absatz 5 :, der Public Prosecutor für ankommende und abgehende Ersuchen und für die Anzeigen eines Mitgliedstaates zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates und die Verwaltungsbehörden (examining magistrate) für abgehende Ersuchen; als Verwaltungsbehörden im Sinne von Artikel 6, Absatz 6 :, das Centraal Justitieel Incassobureau (Central Judicial Recovery Bureau) in Leeuwarden; als zuständige Behörden gemäß Artikel 18 und 19 und 20 Absatz eins bis 5 : der Public Prosecutor und als zuständige Behörde für den Empfang der in Artikel 20, Absatz 2, vorgesehenen Mitteilung: das Netherlands Sirene Bureau.

Gemäß Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass das Übereinkommen bis zu seinem In-Kraft-Treten in den Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, angewendet wird.

 

 

Portugal

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens werden als „zuständige Behörden“ benannt:

  1. Litera a
    Für die Zwecke von Artikel 3, Absatz eins, alle Verwaltungsbehörden, deren Befugnisse nach portugiesischem Recht festgelegt sind;
  2. Litera b
    Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 6,, einschließlich dessen Absatz 8, die Procuradoria Geral da Republica (Office of the Chief Public Prosecutor of the Republic) als zentrale Behörde oder die Policia Judiciaria (Criminal Police) für die Übermittlung von Ersuchen nach den Artikel 12, 13 und 14 des Übereinkommens;
  3. Litera c
    Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 12, des Übereinkommens das Ministerio Publico (Public Prosecutor's Office).

Gemäß Artikel 20, Absatz 4, Litera d, des Übereinkommens bestimmt die Portugiesische Republik die Policia Judiciaria (Criminal Police) im Wege ihres Departamento Central de Cooperacao International (DCCI Central Department for International Cooperation) als Kontaktstelle für die Zwecke der Artikel 18, 19 und 20 des Übereinkommens.

Gemäß Artikel 6, Absatz 7, des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik, dass Ersuchen nach den Absatz 5 und 6 dieses "Art". an die Procuradoria Geral da Republica (Office of the Chief Public Prosecutor of the Republic) zu übermitteln sind, wenn die Portugiesische Republik der ersuchte Staat ist. Gemäß denselben Bestimmungen wird erklärt, dass in jenen Fällen, in denen die Portugiesische Republik ersuchender Staat ist, Ersuchen von den portugiesischen Verwaltungsbehörden, deren Befugnisse nach portugiesischem Recht festgelegt sind, gestellt werden können.

Gemäß Artikel 18, Absatz 7, des Übereinkommens ist die Portugiesische Republik an Absatz 6, dieses "Art". nur gebunden, wenn die portugiesischen Behörden nicht in der Lage sind, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.

Gemäß Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens wendet die Portugiesische Republik dieses Übereinkommen in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, an.

 

Spanien

Nach Artikel 24, Absatz eins, Litera b, bestimmt Spanien als zentrale Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 2, das Justizministerium (Directorate-General for Legislative Policy and International Judicial Cooperation).

Gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera e und für die Zwecke der Artikel 18 und 20 ist die zuständige Behörde die „Audiencia National“ (National High Court), wenn Spanien ersuchter Staat ist. Kontaktstellen nach Artikel 20, Absatz 4, sind die „Juzgados de Instruccion (magistrates' courts) und die „Juzgados Centrales des Instruccion de Guardia“ (central duty magistrates' courts).

Gemäß Artikel 27, Absatz 5, des Übereinkommens wendet Spanien dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, an.

Schüssel

1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.