Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 20. April 2005 |
Teil römisch drei |
53. Kundmachung: | Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt |
Auf Grund des Paragraph 10, des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird kundgemacht:
Die in den Ziffer eins bis 11 genannten Vorschriften werden wie folgt berichtigt:
1. Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983:
Im Artikel 19 lautet es im Absatz eins, statt „Ministerkomittee“ richtig „Ministerkomitee“.
2. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. römisch drei Nr. 4/2002:
Auf Seite 35, 7. Zeile, lautet es statt „Amtsprache“ richtig „Amtssprache“.
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. römisch drei Nr. 148/2002:
Im Stirnbalken des Abkommens lautet es statt „S. 118.“ richtig „S. 119.“.
4. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung der Republik Österreich, BGBl. römisch drei Nr. 180/2002:
In der Erklärung Liechtensteins gemäß Artikel 87, Absatz 2, lautet es statt „Amtsprache“ richtig „Amtssprache“.
5. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl. römisch drei Nr. 1/2003:
Im Stirnbalken des Bundesgesetzblattes lautet es statt „zusatzprotokoll“ richtig „Zusatzprotokoll“.
6. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien, BGBl. römisch drei Nr. 131/2003:
Im Stirnbalken des Bundesgesetzblattes lautet es statt „GP XXI“ richtig „GP XXII“.
7. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, BGBl. römisch drei Nr. 92/2004:
Im Stirnbalken des Bundesgesetzblattes lautet es statt „Steuerun“ richtig „Steuern“.
8. Änderung von Anhang römisch zwei des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. römisch drei Nr. 108/2004:
In der Fußnote 1) der deutschen Übersetzung lautet es statt „BGBl. römisch drei Nr. 333/2000“ richtig „BGBl. römisch drei Nr. 33/2000“.
9. Änderungen der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR), BGBl. römisch drei Nr. 156/2004:
Im Stirnbalken des Bundesgesetzblattes lautet es statt „Änderunggen“ richtig „Änderungen“.
10. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) samt Anhängen und Erklärungen, BGBl. römisch drei Nr. 157/2004:
Im Titel des Protokolls lautet es statt „weitäumige“ richtig „weiträumige“.
11. Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. römisch drei Nr. 22/2005:
Die Promulgationsklausel lautet:
„Der Abschluss des nachstehenden verfassungsändernden Staatsvertrages wird genehmigt.“
Schüssel