Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 17. März 2005 |
Teil römisch drei |
37. Änderung von Artikel 1 des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 21 Ausschussbericht 153 Sitzung 28. Bundesrat:, Ausschussbericht 6833 Sitzung 700.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG sind die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 25. September 2003 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; die Änderung ist gemäß Artikel 8, Absatz eins, (b) des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können mit 18. Mai 2004 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten die Änderung angenommen, genehmigt bzw. sind ihr beigetreten:
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Argentinien |
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Australien |
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Belgien |
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Bulgarien |
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Burkina Faso |
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China (einschließlich SVR Hongkong und SVR Macao) |
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Dänemark |
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Deutschland |
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Estland |
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Finnland |
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Frankreich |
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Griechenland |
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Heiliger Stuhl |
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Italien |
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Japan |
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Kanada |
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Republik Korea |
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Kroatien |
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Lettland |
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Liechtenstein |
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Litauen |
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Malta |
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Mexiko |
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Moldau |
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Niederlande (für das Königreich in Europa) |
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Norwegen |
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Panama |
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Peru |
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Rumänien |
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Schweden |
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Schweiz |
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Serbien und Montenegro |
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Sierra Leone |
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Slowakei |
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Spanien |
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Sri Lanka |
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Ungarn |
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Vereinigtes Königreich |
Der Heilige Stuhl erklärt, die Änderung von Artikel eins, des Übereinkommens anzunehmen. Das den Vertragsstaaten gemäß dem geänderten Artikel eins, Absatz 4, zustehende Recht, „mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen“, ist im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, der Charta der Vereinten Nationen und anderen internationalen Regeln zu interpretieren.
Die Regierung Mexikos ist der Auffassung, dass die im geänderten Artikel eins, Absatz 3, genannten Konflikte, die keinen internationalen Charakter haben, den in Artikel 3, der Genfer Abkommen von 1949 genannten Situationen entsprechen.
Die Regierung Mexikos ist weiter der Auffassung, dass Artikel eins, Absatz 7, in der geänderten Fassung die Anwendbarkeit zukünftiger Protokolle auf Situationen, wie die in Artikel eins, Absatz 2, in der geänderten Fassung genannten, nicht ausschließt und behält sich das Recht vor, eine ihre Interessen am besten vertretende Haltung bei der Verhandlung künftiger Zusatzprotokolle einzunehmen.
Schüssel