BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 25. November 2005

Teil römisch drei

204. Kundmachung:

Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

204. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2002,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-, Beitritts-, bzw.

Annahmeurkunde:

Afghanistan

24. September 2003

Ägypten

1. März 2005

Äquatorialguinea

7. Februar 2003

Argentinien

22. August 2005

Armenien

16. März 2004

Australien

26. September 2002

Bahrain

21. September 2004

Bangladesch

26. August 2005

Barbados

18. September 2002

Belarus

6. Oktober 2004

Belgien

17. Mai 2004

Belize

1. Dezember 2003

Benin

30. August 2004

Bhutan

22. März 2004

Bosnien und Herzegowina

10. Juni 2003

Brasilien

16. September 2005

Brunei Darussalam

4. Dezember 2002

Bulgarien

15. April 2002

Burkina Faso

1. Oktober 2003

Cook Inseln

4. März 2004

Costa Rica

24. Jänner 2003

Dänemark

27. August 2002

Deutschland

17. Juni 2004

Dominica

24. September 2004

Ecuador

9. Dezember 2003

El Salvador

15. Mai 2003

Estland

22. Mai 2002

Finnland

28. Juni 2002

Gabun

10. März 2005

Georgien

27. September 2002

Ghana

6. September 2002

Griechenland

16. April 2004

Guinea

14. Juli 2003

Honduras

25. März 2003

Indien

22. April 2003

Irland

30. Juni 2005

Israel

10. Februar 2003

Italien

27. März 2003

Jamaika

16. September 2005

Japan

11. Juni 2002

Jordanien

28. August 2003

Kap Verde

10. Mai 2002

Kasachstan

24. Februar 2003

Kenia

27. Juni 2003

Kirgisistan

2. Oktober 2003

Kiribati

15. September 2005

Kolumbien

14. September 2004

Komoren

25. September 2003

Demokratische Republik Kongo

28. Oktober 2005

Republik Korea

17. Februar 2004

Kroatien

1. Dezember 2003

Lettland

14. November 2002

Liberia

5. März 2003

Libysch-Arabische Dschamahirija

9. Juli 2002

Liechtenstein

9. Juli 2003

Litauen

20. Februar 2003

Luxemburg

5. November 2003

Madagaskar

24. September 2003

Malawi

11. August 2003

Malediven

20. April 2004

Marokko

19. September 2002

Marshallinseln

27. Jänner 2003

Mauretanien

30. April 2003

Mauritius

14. Dezember 2004

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

30. August 2004

Mexiko

20. Jänner 2003

Föderierte Staaten von Mikronesien

23. September 2002

Moldau

10. Oktober 2002

Mongolei

25. Februar 2004

Mosambik

14. Jänner 2003

Nauru

24. Mai 2005

Neuseeland (ohne Tokelau)

4. November 2002

Nicaragua

14. November 2002

Niederlande (einschl. Aruba)

7. Februar 2002

Niger

30. September 2004

Nigeria

16. Juni 2003

Norwegen

15. Juli 2002

Panama

3. Juli 2002

Papua-Neuguinea

30. September 2003

Paraguay

30. November 2004

Philippinen

7. Jänner 2004

Polen

26. September 2003

Portugal

18. Oktober 2002

Ruanda

13. Mai 2002

Rumänien

9. Jänner 2003

Russische Föderation

27. November 2002

Samoa

27. September 2002

Schweden

6. Juni 2002

Schweiz

23. September 2003

Senegal

24. September 2004

Serbien und Montenegro

10. Oktober 2002

Seychellen

30. März 2004

Sierra Leone

26. September 2003

Singapur

30. Dezember 2002

Slowakei

13. September 2002

Slowenien

23. September 2004

Südafrika

1. Mai 2003

Sudan

5. Mai 2003

Swasiland

4. April 2003

Arabische Republik Syrien

24. April 2005

Tadschikistan

16. Juli 2004

Thailand

29. September 2004

Togo

10. März 2003

Tonga

9. Dezember 2002

Tunesien

10. Juni 2003

Türkei

28. Juni 2002

Turkmenistan

7. Jänner 2005

Uganda

5. November 2003

Ukraine

6. Dezember 2002

Ungarn

14. Oktober 2002

Uruguay

8. Jänner 2004

Vanuatu

31. Oktober 2005

Vereinigte Arabische Emirate

23. September 2005

Vereinigte Republik Tansania

22. Jänner 2003

Vereinigte Staaten

26. Juni 2002

Venezuela

23. September 2003

Vietnam

25. September 2002

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Ägypten: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten jene Übereinkommen, denen die Arabische Republik Ägypten nicht angehört, als nicht in der Anlage angeführt.

Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Unbeschadet der Grundsätze und Regeln des allgemeinen Völkerrechts und der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen betrachtet die Arabische Republik Ägypten Handlungen des nationalen Widerstands in allen Formen, einschließlich des bewaffneten Widerstands gegen ausländische Okkupation und Aggression zum Zweck der Befreiung und Selbstbestimmung, nicht als terroristische Handlungen nach Artikel 2, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens.

Argentinien:

Gemäß Artikel 24, Absatz 2, erklärt die Argentinische Republik, dass sie sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, gebunden erachtet und infolge dessen einen zwingend vorgeschriebenen Rückgriff auf ein Schiedsverfahren oder die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.

Australien:

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens angeführten Fälle.

Bahrain: Vorbehalt:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.

Erklärung:

Die nachstehenden Übereinkommen, denen Bahrain nicht angehört, gelten als nicht in der Anlage gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, angeführt:

  1. Ziffer eins
    Übereinkommen gemäß Ziffer 3, der Anlage
  2. Ziffer 2
    Internationales Übereinkommen gemäß Ziffer 4, der Anlage
  3. Ziffer 3
    Übereinkommen gemäß Ziffer 5, der Anlage
  4. Ziffer 4
    Übereinkommen gemäß Ziffer 7, der Anlage
  5. Ziffer 5
    Protokoll gemäß Ziffer 8, der Anlage
  6. Ziffer 6
    Internationales Übereinkommen gemäß Ziffer 9, der Anlage

Bangladesch: Vorbehalt:

Gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Volksrepublik Bangladesch nicht an Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.

Erklärung:

Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erklärt, dass ihr Beitritt zu diesem Übereinkommen keine Unvereinbarkeit mit ihren internationalen Verpflichtungen aufgrund der nationalen Verfassung bewirken sollte.

Belarus:

Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über alle in Artikel 2, des Übereinkommens angeführten Straftaten für die in Artikel 7, Absatz eins und 2 genannten Fälle.

Belgien: Vorbehalt:

Die Regierung Belgiens erklärt zu Artikel 14, des Übereinkommens, dass sie sich unter außergewöhnlichen Umständen das Recht vorbehält, eine Auslieferung oder die Rechtshilfe hinsichtlich der in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten zu verweigern, die sie als politische Straftaten, in Verbindung mit einer politischen Straftat stehende oder von politischen Motiven inspirierte Straftaten betrachtet.

Für Fälle, in denen der vorangehende Absatz anwendbar ist, ruft Belgien in Erinnerung, dass es an den allgemeinen Rechtsgrundsatz aut dedere aut iudicare gemäß den die Zuständigkeit seiner Gerichte regelnden Vorschriften gebunden ist.

Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 3, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.

Die Regierung Belgiens legt Artikel 2, Absatz eins und 3 wie folgt aus: Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens wird von einer Person begangen, die finanzielle Mittel bereitstellt oder sammelt, wenn sie dadurch ganz oder teilweise zur Planung, Vorbereitung oder Begehung einer in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und b des Übereinkommens genannten Straftat beiträgt. Es besteht kein Erfordernis zu beweisen, dass die bereitgestellten oder gesammelten Mittel genau für diese terroristische Handlung verwendet wurden, wenn sie zu den strafbaren Handlungen von Personen, deren Absicht es war, die in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und b genannten Handlungen zu begehen, beigetragen haben.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Brasilien:

Die Regierung von Brasilien erklärt, dass gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus die Föderative Republik Brasilien durch die Ratifikation Gerichtsbarkeit über alle in Litera a bis e von Absatz 2, desselben Artikels vorgesehenen Fälle begründet.

Cook Inseln: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Dänemark:

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle gemäß Abschnitt 6 bis 12 des dänischen Strafgesetzbuches.

Deutschland:

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens angeführten Fälle.

El Salvador: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Ziffer 5, der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Die Republik El Salvador erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet, da sie die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

El Salvador tritt dem Übereinkommen mit dem Verständnis bei, dass dieser Beitritt ohne Verbindlichkeit hinsichtlich solcher Bestimmungen ist, die mit den Grundsätzen seiner Verfassung und seines nationalen Rechtssystems in Widerspruch stehen könnten.

Estland: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das in Ziffer 8, der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle nach nationalem Recht.

Finnland:

Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus begründet Finnland Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 7, Absatz eins und 2 vorgesehenen Fälle.

Georgien:

In Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 2, erklärt Georgien, dass während der Anwendung dieses Übereinkommens solche Verträge, denen Georgien nicht beigetreten ist, nicht als in den Anhang des Übereinkommens eingeschlossen angesehen werden sollten.

Israel: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten jene in der Anlage genannten Übereinkommen, denen Israel nicht angehört, als nicht angeführt.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Der Staat Israel erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass er sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Der Staat Israel ist der Auffassung, dass der Begriff „humanitäres Völkerrecht“ in Artikel 21, des Übereinkommens dieselbe substantielle Bedeutung hat wie der Begriff „Kriegsrecht“. Dieses Rechtsgebiet beinhaltet nicht die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen von 1977, denen Israel nicht angehört.

Jamaika:

Erklärung über Begründung der Gerichtsbarkeit über Straftaten gemäß Artikel 2, für die gemäß Artikel 7, Absatz 2, Litera c, vorgesehene Gerichtsbarkeit.

Jordanien:

Die Regierung des Königreichs Jordanien betrachtet Handlungen des nationalen bewaffneten Kampfes und des Kampfes gegen ausländische Besetzung in Ausübung des Rechts der Völker auf Selbstbestimmung nicht als terroristische Handlungen im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens.

Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 5, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Kolumbien:

Kolumbien erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass es sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens angeführten Fälle.

Republik Korea: Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3 :

Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens stellt die Republik Korea folgende Informationen über ihre Strafgerichtsbarkeit zur Verfügung. Die Grundsätze der Strafgerichtsbarkeit sind in Kapitel römisch eins Teil römisch eins des Koreanischen Strafgesetzes festgelegt. Die Bestimmungen lauten wie folgt:

Artikel 2, (Straftaten in Korea):

Das Strafgesetz ist auf Koreaner und Fremde anwendbar, die innerhalb der Grenzen der Republik Korea eine Straftat begehen.

Artikel 3, (Straftaten von Koreanern außerhalb Koreas):

Dieses Gesetz ist auf koreanische Staatsangehörige anwendbar, die eine Straftat außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen.

Artikel 4, (Straftaten von Fremden an Bord koreanischer Schiffe, etc., außerhalb Koreas):

Dieses Gesetz ist anwendbar auf Fremde, die eine Straftat an Bord eines koreanischen Schiffes oder Luftfahrzeuges außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen.

Artikel 5, (Straftaten von Fremden außerhalb Koreas):

Dieses Gesetz ist auf Fremde anwendbar, die eine der unten genannten Straftaten außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen:

  1. Ziffer eins
    Straftaten betreffend Aufstand;
  2. Ziffer 2
    Straftaten betreffend Hochverrat;
  3. Ziffer 3
    Straftaten betreffend die Nationalflagge;
  4. Ziffer 4
    Straftaten betreffend die Währung;
  5. Ziffer 5
    Straftaten betreffend Wertpapiere, Brief- und Steuermarken;
  6. Ziffer 6
    Die in den Artikel 225 bis 230 genannten Straftaten betreffend Urkunden und
  7. Ziffer 7
    Die in Artikel 238, genannten Straftaten betreffend Siegel.

Artikel 6, (Ausländische Straftaten gegen die Republik Korea und Koreaner außerhalb Koreas):

Dieses Gesetz ist auf einen Fremden anwendbar, der eine andere als im vorangegangenen "Art". genannte Straftat gegen die Republik Korea oder ihre Staatsangehörigen außerhalb der Grenzen der Republik Korea begeht, es sei denn diese Handlung ist nach der lex loci delictus keine Straftat oder von der Verfolgung oder Vollstreckung der Strafe ausgenommen.

Artikel 8, (Anwendung allgemeiner Vorschriften):

Die Bestimmungen des vorangegangenen Artikels sind auch auf von anderen Gesetzen vorgesehene Straftaten anwendbar, wenn diese Gesetze ihrerseits nichts anderes vorsehen.

Kroatien: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 4, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Lettland: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 4, 5, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Liechtenstein:

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Litauen:

Die Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Ziffer 9, der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Luxemburg: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer eins, 2, 4 und 5 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.

Mauritius: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Ziffer 5, der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.

Die Regierung der Republik Mauritius erachtet sich gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens durch Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden. Die Regierung der Republik Mauritius ist der Auffassung, dass jeder Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden darf.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 7 und 8 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.

Mexiko: Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3 :

Mexiko übt über die im Übereinkommen genannten Straftaten Gerichtsbarkeit in den Fällen von Artikel 7, Absatz 2, Litera a, b und c aus.

Moldau: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf die Republik Moldau gelten jene in der Anlage genannten Übereinkommen, denen die Republik Moldau nicht angehört, als nicht angeführt.

Die Republik Moldau erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Mosambik:

Die Republik Mosambik erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet und hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Vorlage des Streitfalls an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Die Republik Mosambik erklärt weiters, dass sie nach ihrer Verfassung und dem nationalen Recht mosambikanische Staatsangehörige nicht ausliefern darf und wird. Mosambikanische Staatsangehörige werden daher vor nationale Gerichte gestellt.

Neuseeland: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Ziffer 5, der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Neuseeland mit Wirkung vom 4. November 2002 erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.

Nicaragua: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 4, 5, 7 und 8 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.

Niederlande:

Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Artikel 10, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine der Straftat verdächtigte Person nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Bedenken darauf hinweisen, dass eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich sein wird.

Die Regierung der Niederlande informierte am 23. März 2005 den Generalsekretär, dass das Übereinkommen auf Aruba mit folgender Erklärung angewendet wird:

„Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Artikel 10, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine der Straftat verdächtigte Person nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Bedenken darauf hinweisen, dass eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich sein wird.“

Norwegen:

Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Norwegen, dass es Gerichtsbarkeit über Straftaten gemäß Artikel 2, des Übereinkommens für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet hat.

Philippinen: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 6, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Regierung der Philippinen den Generalsekretär am 25. Juni 2004 in Kenntnis gesetzt, dass sie Vertragspartei der unter Ziffer 6, (mit Wirkung vom 16. Jänner 2004), 7 (mit Wirkung vom 5. April 2004), 8 (mit Wirkung vom 5. April 2004) und 9 (mit Wirkung vom 6. Februar 2004) der Anlage genannten Übereinkommen geworden ist.

Rumänien: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Ziffer 9, der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz eins und 2 angeführten Fälle im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts.

Russische Föderation:

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz eins und 2 angeführten Fälle.

Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Artikel 15, des Übereinkommens so anzuwenden sind, dass die klare Verantwortung für die Begehung von in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Verbrechen sichergestellt ist, ohne Nachteile für die Effektivität der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung und Rechtshilfe.

Schweden:

Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens weist Schweden auf seine Strafgerichtsbarkeit hin. Die Grundsätze der schwedischen Strafgerichtsbarkeit sind in Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 des schwedischen Strafgesetzbuches festgelegt.

Schweiz:

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Singapur:

Die Republik Singapur ist der Auffassung, dass Artikel 21, des Übereinkommens klarstellt, dass nichts in diesem Übereinkommen die Anwendung des Rechts des bewaffneten Konflikts hinsichtlich legitimer militärischer Ziele ausschließt.

Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf Singapur gelten die in der Anlage genannten Übereinkommen, denen Singapur nicht angehört, als nicht angeführt.

Die Republik Singapur erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Slowakei:

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus über die Ausübung der Gerichtsbarkeit wie in Artikel 7, Absatz 2, Litera a bis e des Übereinkommens vorgesehen.

Slowenien:

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens angeführten Fälle.

Arabische Republik Syrien:

Ein Vorbehalt zu Artikel 2, Absatz eins, Litera b, insofern, als die Arabische Republik Syrien der Ansicht ist, dass Akte des Widerstandes gegen fremde Besetzung nicht zu terroristischen Akten zu zählen sind.

Gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens bedeutet der Beitritt der Arabischen Republik Syrien nicht die Anwendung der im Anhang aufgelisteten Verträge, solange diese von der Arabischen Republik Syrien nicht angenommen wurden:

  1. Ziffer eins
    Internationales Übereinkommen gemäß Ziffer 4, des Anhangs
  2. Ziffer 2
    Übereinkommen gemäß Ziffer 5, des Anhangs
  3. Ziffer 3
    Internationales Übereinkommen gemäß Ziffer 9, des Anhangs

Gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Arabische Republik Syrien, dass sie sich nicht an Absatz eins, des genannten Artikels gebunden erachtet.

Thailand: Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 3, 4, 5, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.

Das Königreich Thailand erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass es sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.

Tunesien:

Die Republik Tunesien erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet und eine Anrufung eines Schiedsgerichts oder des Internationalen Gerichtshofs nicht ohne ihre vorhergehende Zustimmung erfolgen darf.

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Türkei:

  1. Ziffer eins
    Die Republik Türkei erklärt, dass die Anwendung von Artikel 2, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens nicht notwendigerweise auf das Vorhandensein eines bewaffneten Konfliktes verweist und der Ausdruck „bewaffneter Konflikt“, organisiert oder nicht, eine Situation beschreibt, die sich von Akten, die das Verbrechen des Terrorismus im Rahmen des Strafrechts begründen, unterscheidet.
  2. Ziffer 2
    Die Republik Türkei weist darauf hin, dass Artikel 2, Absatz eins, Litera b, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, wie in Artikel 21, des Übereinkommens festgehalten, nicht die Verpflichtungen für Staaten im Rahmen des Internationalen Rechts und insbesondere der Charta der Vereinten Nationen einschränken darf, insbesondere die Verpflichtung, keine finanzielle Unterstützung für terroristische und bewaffnete Gruppen, die im Hoheitsgebiet anderer Staaten tätig werden, zu leisten.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Republik Türkei, dass sie sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus hat die Türkei Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung für die in Artikel 2, genannten Straftaten in allen in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fällen begründet.

Ukraine:

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Ungarn:

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.

Venezuela:

Gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus formuliert die Bolivarische Republik Venezuela einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens. In diesem Sinne erachtet sie sich nicht daran gebunden, auf das Schiedsverfahren als Mittel zur Streitbeilegung zurückzugreifen und anerkennt auch nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes.

Weiters wird gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt, dass bei der Anwendung des Übereinkommens auf Venezuela folgende Übereinkommen nicht als in dem in Artikel 2, Absatz eins, Litera a, genannten Anhang enthalten gelten, solange sie nicht für die Bolivarische Republik Venezuela in Kraft treten:

  1. Ziffer eins
    Übereinkommen gemäß Ziffer 3, der Anlage
  2. Ziffer 2
    Übereinkommen gemäß Ziffer 5, der Anlage
  3. Ziffer 3
    Protokoll gemäß Ziffer 6, der Anlage
  4. Ziffer 4
    Übereinkommen gemäß Ziffer 7, der Anlage
  5. Ziffer 5
    Protokoll gemäß Ziffer 8, der Anlage
  6. Ziffer 6
    Internationales Übereinkommen gemäß Ziffer 9, der Anlage

In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass sie Gerichtsbarkeit für Straftaten, die unter den in Artikel 7 Absatz 2 angeführten Umständen und Voraussetzungen begangen wurden, begründet hat.

Vereinigte Arabische Emirate:

Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz eins,, in Folge dessen sich die Vereinigten Arabischen Emirate nicht an diesen Absatz betreffend Schiedsverfahren gebunden erachten.

Vereinigte Staaten: Vorbehalt:

  1. Litera a
    Gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, dass sie sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden erachten;
  2. Litera b
    die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, in besonderen Fällen der Anwendung des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens oder einem anderen Schiedsverfahren zuzustimmen.

Interpretative Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    AUSSCHLUSS VON GESETZLICHEN TÄTIGKEITEN GEGEN RECHTMÄSSIGE ZIELE. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass nichts in dem Übereinkommen eine Vertragspartei hindert, eine gesetzliche Tätigkeit gegen ein rechtmäßiges Ziel gemäß dem Gesetz über bewaffnete Konflikte auszuführen.
  2. Ziffer 2
    BEDEUTUNG DES BEGRIFFES „BEWAFFNETER KONFLIKT“. Die Vereinigten Staaten von Amerika gehen davon aus, dass der Begriff „bewaffneter Konflikt“ in Artikel 2, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens innere Unruhen und Spannungen wie Aufruhr oder vereinzelt auftretende Gewaltakte oder andere vergleichbare Akte nicht beinhaltet.

Vietnam:

Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz eins,

Erklärung gemäß Artikel 2, Absatz 2, lit. a:

Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 4, 5 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten weitere Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens angeführten Fälle.

Bolivien:

Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Republik Bolivien, dass sie Gerichtsbarkeit begründet in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht in Bezug auf Straftaten, die unter den Voraussetzungen und Umständen von Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens begangen werden.

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