Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 25. November 2005 |
Teil römisch drei |
204. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2002,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts-, bzw. Annahmeurkunde: |
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Afghanistan |
24. September 2003 |
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Ägypten |
1. März 2005 |
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Äquatorialguinea |
7. Februar 2003 |
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Argentinien |
22. August 2005 |
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Armenien |
16. März 2004 |
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Australien |
26. September 2002 |
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Bahrain |
21. September 2004 |
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Bangladesch |
26. August 2005 |
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Barbados |
18. September 2002 |
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Belarus |
6. Oktober 2004 |
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Belgien |
17. Mai 2004 |
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Belize |
1. Dezember 2003 |
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Benin |
30. August 2004 |
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Bhutan |
22. März 2004 |
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Bosnien und Herzegowina |
10. Juni 2003 |
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Brasilien |
16. September 2005 |
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Brunei Darussalam |
4. Dezember 2002 |
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Bulgarien |
15. April 2002 |
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Burkina Faso |
1. Oktober 2003 |
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Cook Inseln |
4. März 2004 |
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Costa Rica |
24. Jänner 2003 |
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Dänemark |
27. August 2002 |
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Deutschland |
17. Juni 2004 |
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Dominica |
24. September 2004 |
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Ecuador |
9. Dezember 2003 |
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El Salvador |
15. Mai 2003 |
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Estland |
22. Mai 2002 |
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Finnland |
28. Juni 2002 |
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Gabun |
10. März 2005 |
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Georgien |
27. September 2002 |
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Ghana |
6. September 2002 |
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Griechenland |
16. April 2004 |
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Guinea |
14. Juli 2003 |
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Honduras |
25. März 2003 |
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Indien |
22. April 2003 |
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Irland |
30. Juni 2005 |
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Israel |
10. Februar 2003 |
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Italien |
27. März 2003 |
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Jamaika |
16. September 2005 |
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Japan |
11. Juni 2002 |
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Jordanien |
28. August 2003 |
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Kap Verde |
10. Mai 2002 |
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Kasachstan |
24. Februar 2003 |
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Kenia |
27. Juni 2003 |
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Kirgisistan |
2. Oktober 2003 |
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Kiribati |
15. September 2005 |
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Kolumbien |
14. September 2004 |
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Komoren |
25. September 2003 |
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Demokratische Republik Kongo |
28. Oktober 2005 |
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Republik Korea |
17. Februar 2004 |
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Kroatien |
1. Dezember 2003 |
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Lettland |
14. November 2002 |
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Liberia |
5. März 2003 |
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Libysch-Arabische Dschamahirija |
9. Juli 2002 |
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Liechtenstein |
9. Juli 2003 |
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Litauen |
20. Februar 2003 |
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Luxemburg |
5. November 2003 |
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Madagaskar |
24. September 2003 |
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Malawi |
11. August 2003 |
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Malediven |
20. April 2004 |
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Marokko |
19. September 2002 |
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Marshallinseln |
27. Jänner 2003 |
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Mauretanien |
30. April 2003 |
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Mauritius |
14. Dezember 2004 |
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die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
30. August 2004 |
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Mexiko |
20. Jänner 2003 |
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Föderierte Staaten von Mikronesien |
23. September 2002 |
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Moldau |
10. Oktober 2002 |
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Mongolei |
25. Februar 2004 |
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Mosambik |
14. Jänner 2003 |
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Nauru |
24. Mai 2005 |
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Neuseeland (ohne Tokelau) |
4. November 2002 |
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Nicaragua |
14. November 2002 |
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Niederlande (einschl. Aruba) |
7. Februar 2002 |
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Niger |
30. September 2004 |
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Nigeria |
16. Juni 2003 |
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Norwegen |
15. Juli 2002 |
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Panama |
3. Juli 2002 |
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Papua-Neuguinea |
30. September 2003 |
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Paraguay |
30. November 2004 |
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Philippinen |
7. Jänner 2004 |
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Polen |
26. September 2003 |
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Portugal |
18. Oktober 2002 |
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Ruanda |
13. Mai 2002 |
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Rumänien |
9. Jänner 2003 |
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Russische Föderation |
27. November 2002 |
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Samoa |
27. September 2002 |
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Schweden |
6. Juni 2002 |
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Schweiz |
23. September 2003 |
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Senegal |
24. September 2004 |
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Serbien und Montenegro |
10. Oktober 2002 |
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Seychellen |
30. März 2004 |
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Sierra Leone |
26. September 2003 |
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Singapur |
30. Dezember 2002 |
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Slowakei |
13. September 2002 |
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Slowenien |
23. September 2004 |
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Südafrika |
1. Mai 2003 |
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Sudan |
5. Mai 2003 |
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Swasiland |
4. April 2003 |
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Arabische Republik Syrien |
24. April 2005 |
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Tadschikistan |
16. Juli 2004 |
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Thailand |
29. September 2004 |
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Togo |
10. März 2003 |
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Tonga |
9. Dezember 2002 |
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Tunesien |
10. Juni 2003 |
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Türkei |
28. Juni 2002 |
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Turkmenistan |
7. Jänner 2005 |
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Uganda |
5. November 2003 |
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Ukraine |
6. Dezember 2002 |
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Ungarn |
14. Oktober 2002 |
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Uruguay |
8. Jänner 2004 |
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Vanuatu |
31. Oktober 2005 |
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Vereinigte Arabische Emirate |
23. September 2005 |
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Vereinigte Republik Tansania |
22. Jänner 2003 |
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Vereinigte Staaten |
26. Juni 2002 |
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Venezuela |
23. September 2003 |
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Vietnam |
25. September 2002 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten jene Übereinkommen, denen die Arabische Republik Ägypten nicht angehört, als nicht in der Anlage angeführt.
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
Unbeschadet der Grundsätze und Regeln des allgemeinen Völkerrechts und der einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen betrachtet die Arabische Republik Ägypten Handlungen des nationalen Widerstands in allen Formen, einschließlich des bewaffneten Widerstands gegen ausländische Okkupation und Aggression zum Zweck der Befreiung und Selbstbestimmung, nicht als terroristische Handlungen nach Artikel 2, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens.
Gemäß Artikel 24, Absatz 2, erklärt die Argentinische Republik, dass sie sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, gebunden erachtet und infolge dessen einen zwingend vorgeschriebenen Rückgriff auf ein Schiedsverfahren oder die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht anerkennt.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens angeführten Fälle.
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.
Die nachstehenden Übereinkommen, denen Bahrain nicht angehört, gelten als nicht in der Anlage gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, angeführt:
Gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Volksrepublik Bangladesch nicht an Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erklärt, dass ihr Beitritt zu diesem Übereinkommen keine Unvereinbarkeit mit ihren internationalen Verpflichtungen aufgrund der nationalen Verfassung bewirken sollte.
Die Republik Belarus begründet Gerichtsbarkeit über alle in Artikel 2, des Übereinkommens angeführten Straftaten für die in Artikel 7, Absatz eins und 2 genannten Fälle.
Die Regierung Belgiens erklärt zu Artikel 14, des Übereinkommens, dass sie sich unter außergewöhnlichen Umständen das Recht vorbehält, eine Auslieferung oder die Rechtshilfe hinsichtlich der in Artikel 2, des Übereinkommens genannten Straftaten zu verweigern, die sie als politische Straftaten, in Verbindung mit einer politischen Straftat stehende oder von politischen Motiven inspirierte Straftaten betrachtet.
Für Fälle, in denen der vorangehende Absatz anwendbar ist, ruft Belgien in Erinnerung, dass es an den allgemeinen Rechtsgrundsatz aut dedere aut iudicare gemäß den die Zuständigkeit seiner Gerichte regelnden Vorschriften gebunden ist.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 3, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Die Regierung Belgiens legt Artikel 2, Absatz eins und 3 wie folgt aus: Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens wird von einer Person begangen, die finanzielle Mittel bereitstellt oder sammelt, wenn sie dadurch ganz oder teilweise zur Planung, Vorbereitung oder Begehung einer in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und b des Übereinkommens genannten Straftat beiträgt. Es besteht kein Erfordernis zu beweisen, dass die bereitgestellten oder gesammelten Mittel genau für diese terroristische Handlung verwendet wurden, wenn sie zu den strafbaren Handlungen von Personen, deren Absicht es war, die in Artikel 2, Absatz eins, Litera a und b genannten Handlungen zu begehen, beigetragen haben.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Die Regierung von Brasilien erklärt, dass gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus die Föderative Republik Brasilien durch die Ratifikation Gerichtsbarkeit über alle in Litera a bis e von Absatz 2, desselben Artikels vorgesehenen Fälle begründet.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 5, 6, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle gemäß Abschnitt 6 bis 12 des dänischen Strafgesetzbuches.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens angeführten Fälle.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Ziffer 5, der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Die Republik El Salvador erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet, da sie die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.
El Salvador tritt dem Übereinkommen mit dem Verständnis bei, dass dieser Beitritt ohne Verbindlichkeit hinsichtlich solcher Bestimmungen ist, die mit den Grundsätzen seiner Verfassung und seines nationalen Rechtssystems in Widerspruch stehen könnten.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das in Ziffer 8, der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle nach nationalem Recht.
Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus begründet Finnland Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 7, Absatz eins und 2 vorgesehenen Fälle.
In Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 2, erklärt Georgien, dass während der Anwendung dieses Übereinkommens solche Verträge, denen Georgien nicht beigetreten ist, nicht als in den Anhang des Übereinkommens eingeschlossen angesehen werden sollten.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten jene in der Anlage genannten Übereinkommen, denen Israel nicht angehört, als nicht angeführt.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Der Staat Israel erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass er sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
Der Staat Israel ist der Auffassung, dass der Begriff „humanitäres Völkerrecht“ in Artikel 21, des Übereinkommens dieselbe substantielle Bedeutung hat wie der Begriff „Kriegsrecht“. Dieses Rechtsgebiet beinhaltet nicht die Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen von 1977, denen Israel nicht angehört.
Erklärung über Begründung der Gerichtsbarkeit über Straftaten gemäß Artikel 2, für die gemäß Artikel 7, Absatz 2, Litera c, vorgesehene Gerichtsbarkeit.
Die Regierung des Königreichs Jordanien betrachtet Handlungen des nationalen bewaffneten Kampfes und des Kampfes gegen ausländische Besetzung in Ausübung des Rechts der Völker auf Selbstbestimmung nicht als terroristische Handlungen im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 5, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Kolumbien erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass es sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens angeführten Fälle.
Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens stellt die Republik Korea folgende Informationen über ihre Strafgerichtsbarkeit zur Verfügung. Die Grundsätze der Strafgerichtsbarkeit sind in Kapitel römisch eins Teil römisch eins des Koreanischen Strafgesetzes festgelegt. Die Bestimmungen lauten wie folgt:
Das Strafgesetz ist auf Koreaner und Fremde anwendbar, die innerhalb der Grenzen der Republik Korea eine Straftat begehen.
Dieses Gesetz ist auf koreanische Staatsangehörige anwendbar, die eine Straftat außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen.
Dieses Gesetz ist anwendbar auf Fremde, die eine Straftat an Bord eines koreanischen Schiffes oder Luftfahrzeuges außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen.
Dieses Gesetz ist auf Fremde anwendbar, die eine der unten genannten Straftaten außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen:
Dieses Gesetz ist auf einen Fremden anwendbar, der eine andere als im vorangegangenen "Art". genannte Straftat gegen die Republik Korea oder ihre Staatsangehörigen außerhalb der Grenzen der Republik Korea begeht, es sei denn diese Handlung ist nach der lex loci delictus keine Straftat oder von der Verfolgung oder Vollstreckung der Strafe ausgenommen.
Die Bestimmungen des vorangegangenen Artikels sind auch auf von anderen Gesetzen vorgesehene Straftaten anwendbar, wenn diese Gesetze ihrerseits nichts anderes vorsehen.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 4, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 4, 5, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Die Republik Litauen erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Ziffer 9, der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer eins, 2, 4 und 5 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Ziffer 5, der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.
Die Regierung der Republik Mauritius erachtet sich gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens durch Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden. Die Regierung der Republik Mauritius ist der Auffassung, dass jeder Streitfall nur mit Zustimmung aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden darf.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 7 und 8 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Mexiko übt über die im Übereinkommen genannten Straftaten Gerichtsbarkeit in den Fällen von Artikel 7, Absatz 2, Litera a, b und c aus.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf die Republik Moldau gelten jene in der Anlage genannten Übereinkommen, denen die Republik Moldau nicht angehört, als nicht angeführt.
Die Republik Moldau erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Die Republik Mosambik erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet und hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Vorlage des Streitfalls an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Die Republik Mosambik erklärt weiters, dass sie nach ihrer Verfassung und dem nationalen Recht mosambikanische Staatsangehörige nicht ausliefern darf und wird. Mosambikanische Staatsangehörige werden daher vor nationale Gerichte gestellt.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Ziffer 5, der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Neuseeland mit Wirkung vom 4. November 2002 erklärt, dass sich die Ratifikation dieses Übereinkommens durch Neuseeland bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 4, 5, 7 und 8 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Artikel 10, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine der Straftat verdächtigte Person nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Bedenken darauf hinweisen, dass eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich sein wird.
Die Regierung der Niederlande informierte am 23. März 2005 den Generalsekretär, dass das Übereinkommen auf Aruba mit folgender Erklärung angewendet wird:
„Das Königreich der Niederlande geht davon aus, dass Artikel 10, Absatz eins, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden beinhaltet, darüber zu entscheiden, eine der Straftat verdächtigte Person nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Ansicht der zuständigen Gerichtsbehörden schwerwiegende verfahrensrechtliche Bedenken darauf hinweisen, dass eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich sein wird.“
Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Norwegen, dass es Gerichtsbarkeit über Straftaten gemäß Artikel 2, des Übereinkommens für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehenen Fälle begründet hat.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 6, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Regierung der Philippinen den Generalsekretär am 25. Juni 2004 in Kenntnis gesetzt, dass sie Vertragspartei der unter Ziffer 6, (mit Wirkung vom 16. Jänner 2004), 7 (mit Wirkung vom 5. April 2004), 8 (mit Wirkung vom 5. April 2004) und 9 (mit Wirkung vom 6. Februar 2004) der Anlage genannten Übereinkommen geworden ist.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gilt das unter Ziffer 9, der Anlage genannte Übereinkommen als nicht angeführt.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz eins und 2 angeführten Fälle im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz eins und 2 angeführten Fälle.
Die Russische Föderation ist der Auffassung, dass die Bestimmungen von Artikel 15, des Übereinkommens so anzuwenden sind, dass die klare Verantwortung für die Begehung von in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Verbrechen sichergestellt ist, ohne Nachteile für die Effektivität der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung und Rechtshilfe.
Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens weist Schweden auf seine Strafgerichtsbarkeit hin. Die Grundsätze der schwedischen Strafgerichtsbarkeit sind in Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 des schwedischen Strafgesetzbuches festgelegt.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Die Republik Singapur ist der Auffassung, dass Artikel 21, des Übereinkommens klarstellt, dass nichts in diesem Übereinkommen die Anwendung des Rechts des bewaffneten Konflikts hinsichtlich legitimer militärischer Ziele ausschließt.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens auf Singapur gelten die in der Anlage genannten Übereinkommen, denen Singapur nicht angehört, als nicht angeführt.
Die Republik Singapur erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus über die Ausübung der Gerichtsbarkeit wie in Artikel 7, Absatz 2, Litera a bis e des Übereinkommens vorgesehen.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens angeführten Fälle.
Ein Vorbehalt zu Artikel 2, Absatz eins, Litera b, insofern, als die Arabische Republik Syrien der Ansicht ist, dass Akte des Widerstandes gegen fremde Besetzung nicht zu terroristischen Akten zu zählen sind.
Gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, des Übereinkommens bedeutet der Beitritt der Arabischen Republik Syrien nicht die Anwendung der im Anhang aufgelisteten Verträge, solange diese von der Arabischen Republik Syrien nicht angenommen wurden:
Gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Arabische Republik Syrien, dass sie sich nicht an Absatz eins, des genannten Artikels gebunden erachtet.
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 3, 4, 5, 7, 8 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Das Königreich Thailand erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass es sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
Die Republik Tunesien erklärt gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz eins, nicht gebunden erachtet und eine Anrufung eines Schiedsgerichts oder des Internationalen Gerichtshofs nicht ohne ihre vorhergehende Zustimmung erfolgen darf.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus hat die Türkei Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung für die in Artikel 2, genannten Straftaten in allen in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fällen begründet.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, angeführten Fälle.
Gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus formuliert die Bolivarische Republik Venezuela einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz eins, des Übereinkommens. In diesem Sinne erachtet sie sich nicht daran gebunden, auf das Schiedsverfahren als Mittel zur Streitbeilegung zurückzugreifen und anerkennt auch nicht die bindende Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes.
Weiters wird gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera a, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt, dass bei der Anwendung des Übereinkommens auf Venezuela folgende Übereinkommen nicht als in dem in Artikel 2, Absatz eins, Litera a, genannten Anhang enthalten gelten, solange sie nicht für die Bolivarische Republik Venezuela in Kraft treten:
In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 3 des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Bolivarische Republik Venezuela, dass sie Gerichtsbarkeit für Straftaten, die unter den in Artikel 7 Absatz 2 angeführten Umständen und Voraussetzungen begangen wurden, begründet hat.
Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz eins,, in Folge dessen sich die Vereinigten Arabischen Emirate nicht an diesen Absatz betreffend Schiedsverfahren gebunden erachten.
Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 24, Absatz eins,
Bei der Anwendung des vorliegenden Übereinkommens gelten die unter Ziffer 4, 5 und 9 der Anlage genannten Übereinkommen als nicht angeführt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten weitere Erklärungen abgegeben:
Erklärung gemäß Artikel 7, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit für alle in Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens angeführten Fälle.
Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus erklärt die Republik Bolivien, dass sie Gerichtsbarkeit begründet in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht in Bezug auf Straftaten, die unter den Voraussetzungen und Umständen von Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens begangen werden.
Schüssel