Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 17. November 2005 |
Teil römisch drei |
199. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1969,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2004,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Andorra |
26. April 2005 |
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Aserbaidschan |
4. Juli 2003 |
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Bosnien und Herzegowina |
25. April 2005 |
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Serbien und Montenegro |
30. September 2002 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bezüglich Artikel 2, des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der Nachforschungen sowie die in den übermittelten Unterlagen und Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke (Untersuchungen oder Verfahren) verwendet werden können.
Das Fürstentum Andorra behält sich hinsichtlich Artikel 2, des Übereinkommens das Recht vor, ein Rechtshilfeersuchen abzulehnen, wenn
Gemäß Artikel 5, des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra die Möglichkeit vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Artikel 5, Absatz eins, Buchstaben a und c genannten Bedingungen vorzunehmen.
Gemäß Artikel 13, des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, die Übermittlung von Strafregisterauszügen einer in Andorra ansässigen Person nur unter der Bedingung vorzunehmen, dass er/sie angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigter geladen worden ist.
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Artikel 22, des Übereinkommens, dass wegen der internen Organisation und Funktionsweise des Strafregisters die zuständigen Behörden einen systematischen Austausch von Informationen über die die Verurteilten betreffenden in diesem Register enthaltenen Entscheidungen nicht garantieren können.
Diese Behörden werden aber auf Ersuchen der für ein bestimmtes Strafverfahren zuständigen ausländischen Justizbehörde Strafregisterauszüge von Ausländern, die nicht im Fürstentum Andorra ansässig sind, und von in Andorra ansässigen Personen, die angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigte geladen worden sind, übermitteln.
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Artikel 7, Absatz 3,, dass eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, den andorranischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln ist.
Das Fürstentum Andorra erklärt weiter, dass für den Fall, dass ein Rechtshilfeersuchen eine Vorladung vor Gericht als Beschuldigter, als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger enthält, die Vorladung durch eingeschriebenen Brief vorgenommen werden kann, wenn dies das Recht des ersuchenden Staates zulässt.
Bezug nehmend auf Artikel 15, Absatz 6, erklärt das Fürstentum Andorra Folgendes:
Eine Abschrift von Rechtshilfeersuchen nach Artikel 15, Absatz 2 und Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen nach Artikel 15, Absatz 4, sind an das Justizministerium und Ministerium für Inneres Andorras zu übermitteln.
In dringenden Fällen werden die andorranischen Justizbehörden das Rechtshilfeersuchen, je nach Fall erledigt oder nicht, an die in Artikel 15, genannten Behörden zurücksenden, gleichzeitig kann es über Interpol übermittelt oder an die dafür zuständigen Behörden des ersuchenden Staates übergeben werden.
Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß Artikel 16, Absatz 2,, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke an die andorranischen Behörden unter Beifügung einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische zu übermitteln sind.
Das Fürstentum Andorra erklärt, dass in dringenden Fällen die in Artikel 21, genannten Anzeigen unter Anschluss aller für das eingeleitete Verfahren erforderlichen Informationen gleichzeitig an das Justiz- und Innenministerium sowie die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Andorra gerichtet werden können.
Gemäß Artikel 24, erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die folgenden Behörden Andorras als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet:
In Übereinstimmung mit Artikel 23, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Rechtshilfe zusätzlich zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen auch in den folgenden Fällen abgelehnt werden kann:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen zum Zweck der Beweisaufnahme in Bezug auf die in Artikel 3, des Übereinkommens bezeichneten Strafsachen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Artikel 66, der Verfassung der Republik Aserbaidschan erledigt werden:
Auszug aus der Verfassung der Republik Aserbaidschan: Artikel 66, Verbot der Zeugenaussage gegen Angehörige
„Niemand darf zu Zeugenaussagen gegen sich selbst oder gegen seinen/ihren Ehegatten bzw. seine/ihre Kinder, Eltern oder Geschwister gezwungen werden. Die vollständige Liste der Angehörigen, gegen die keine Verpflichtung zur Zeugenaussage besteht, wird durch Gesetz bestimmt.“
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen unter den in Litera a und c des Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen erledigt werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 7, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die an eine Person zuzustellende Ladung nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden muss.
In Übereinstimmung mit Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass alle Rechtshilfeersuchen, die unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt werden, ebenso wie alle Begleitdokumente gleichzeitig auch an das Justizministerium der Republik Aserbaidschan gerichtet werden müssen.
In Übereinstimmung mit Artikel 16, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen oder alle anderen Schriftstücke mit Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Artikel 24, des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:
Gemäß Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro Rechtshilfe nur in Verfahren über strafbare Handlungen, die in Gesetzen Serbiens und Montenegros festgehalten sind, leisten, wobei die Strafverfolgung Serbiens und Montenegros im Falle eines Rechtshilfeersuchens in die Gerichtsbarkeit der zuständigen serbisch-montenegrinischen Gerichte fällt.
Gemäß Artikel 7, Absatz 3, des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro gerichtliche Vorladungen, die auf den Namen einer Person lauten, gegen die gerichtliche Verfahren eingeleitet wurden und die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, nur dann zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen gerichtlichen Behörde 30 Tage vor dem für die besagte Person festgesetzten Gerichtstermin übermittelt wird.
Gemäß Artikel 15, Absatz 6, des Übereinkommens und in Verbindung mit der Umsetzung von Artikel 15, Absatz 2, des Übereinkommens ersucht Serbien und Montenegro um Übermittlung einer Kopie des Rechtshilfeersuchens an das Bundesministerium für Justiz.
Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens hält Serbien und Montenegro hiermit fest, dass für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens als gerichtliche Behörden ordentliche Gerichte sowie die Staatsanwaltschaften zu betrachten sind.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen bzw. geändert:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie für die Zwecke dieses Übereinkommens als gerichtliche Behörden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Untersuchungsbehörden sowie das Justizministerium definiert.
Am 12. November 2003 beschloss die Nationalversammlung der Republik Bulgarien ein Gesetz zur Abänderung der Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hiezu, des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie den beiden Zusatzprotokollen hiezu. Dieses Gesetz wurde im amtlichen Gesetzblatt Nr. 103 aus 2003, vom 25. November 2003 veröffentlicht.
Demgemäß ist der Vorbehalt1 der Republik Bulgarien zu Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen teilweise zurückgezogen und lautet:
„Die Republik Bulgarien erklärt, dass sie Rechtshilfe dann verweigert, wenn
Estland hat die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen abgegeben Erklärungen zu Artikel 15 und 24 geändert, den Vorbehalt zu Artikel 5, teilweise und jenen zu Artikel 222, zur Gänze zurückgezogen.
Die Erklärungen zu Artikel 15 und 24 lauten nunmehr wie folgt:
„Gemäß Artikel 15, Absatz 8, Buchstabe a des Übereinkommens (in der Fassung von Artikel 4, des 2. Zusatzprotokolls) erklärt die Republik Estland, dass eine Abschrift des unmittelbar an ihre Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchens an das Justizministerium übermittelt werden muss.
Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens (in der Fassung von Artikel 6, des 2. Zusatzprotokolls)erklärt die Republik Estland, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden für Estland zu betrachten sind: die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, das Justizministerium und Untersuchungsbehörden, die auf Grundlage des Strafprozessrechts zuständig für die Durchführung vorgerichtlicher Untersuchungen sind: die Nationale Polizeibehörde, die Bezirkspolizeibehörden, die Sicherheitspolizeibehörde, die Zentrale Kriminalpolizei, das Steuer- und Zollamt, die estnische Grenzpolizei, die estnische Wettbewerbsbehörde und der Generalstab der Streitkräfte.“
Der Vorbehalt zu Artikel 5, lautet: „Gemäß Artikel 5, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Republik ris-attachment://Bilder.img1is.gifEstland, dass sie Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Artikel 5, Absatz eins, Buchstabe c vorgesehenen Bedingungen erledigen wird.“
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Finnland nunmehr beschlossen, den Vorbehalt3 zu Artikel 11 zurückzuziehen.
Die Regierung von Norwegen ersetzt die Erklärung4 zu Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens durch den folgenden Wortlaut: "Das Abkommen vom 26. April 1974 zwischen Norwegen, Dänemark, Island, Finnland und Schweden betreffend Rechtshilfe wird angewendet."
Das Vereinigte Königreich hat die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen abgegeben Erklärungen 1 und 35 geändert bzw. ergänzt. Die Erklärung 1 lautet nunmehr wie folgt:
„Hinsichtlich der Regierung des Vereinigten Königreiches und Nordirland sind Bezugnahmen auf das ,,Justizministerium“ für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Bezugnahmen auf das Home Office (für England und Wales), das „Crown Office“ (für Schottland)und das „Northern Ireland Office“ (für Nordirland).“
Hinsichtlich der zu Artikel 24, abgegebenen Erklärung (Erklärung 3) erklärt das Vereinigte Königreich, dass es auch zusätzlich die folgenden Behörden als Justizbehörden betrachtet:
Das Vereinigte Königreich hat weiter erklärt, dass es den Solicitor of Her Majesty's Customs and Excise und von diesem ermächtigte Personen des Solicitor's Office oder die Commissioners of the Inland Revenue nicht mehr als Justizbehörden für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet. Die genannten Behörden werden durch den Director of the Revenue and Customs Prosecutions Office und jede vom Direktor dieser Behörde ermächtigte Person aus diesem Amt ersetzt. Die Erklärung nach Artikel 24, des Übereinkommens6 lautet daher mit Wirkung vom 1. Mai 2005 wie folgt:
In Übereinstimmung mit Artikel 24, betrachtet die Regierung des Vereinigten Königreiches für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden:
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 693/1994
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 149/1997
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 486/1994
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 163/1992
6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 163/1992