Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 11. November 2005 |
Teil römisch drei |
198. Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; Beitritt Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens; Annahme durch Österreich | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 831 Ausschussbericht 875 Sitzung 110. Bundesrat:, Ausschussbericht 7294 Sitzung 722.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung1 erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens.
With reference to Artikel 38, para 4 of the Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction the Republic of Austria declares its acceptance of the accession of Bulgaria, Estonia, Latvia and Lithuania.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung wurde am 14. Juli 2005 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 38, im Verhältnis zu Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen mit 1. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Bulgarien, dass es sich nicht verpflichtet, Kosten und Ausgaben zu übernehmen, die sich aus Gerichtsverfahren oder, soweit in Frage kommend, aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes ergeben sowie jene für die Rückgabe des Kindes.
Gemäß Artikel 6, hat Bulgarien als zentrale Behörde bestimmt:
„The Ministry of Justice
1, Slavyanska Street
1040 Sofia"
1. Gemäß Artikel 6, hat Estland als zentrale Behörde bestimmt:
„The Ministry of Justice
Tõnismägi 5 A
15191 TALLINN
Estonia"
2. Gemäß Artikel 42 und 24 Absatz 2, des Übereinkommens anerkennt Estland nur die englische Sprache in Bezug auf Anträge, Mitteilungen und sonstige Schriftstücke.
3. Gemäß Artikel 42 und Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens anerkennt Estland keine Verpflichtungen hinsichtlich sich aus Artikel 26, Absatz 2, ergebender Kosten, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, es sei denn, dass solche Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.
Gemäß Artikel 42 und 24 Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Lettland, dass es nur die Verwendung des Englischen in einem Antrag, in einer Mitteilung oder in sonstigen an ihre zentrale Behörde zugesandte Schriftstücke anerkennt.
Gemäß Artikel 6, hat Lettland als zentrale Behörde bestimmt:
„The Ministry of Children and Family Affairs
Basteja blvd. 14
Riga, LV-1050
Latvia“
1. Gemäß Artikel 42 und Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens stimmt Litauen nur der Verwendung der englischen Sprache für die seiner zentralen Behörde zugesandten Anträge, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen zu.
2. Gemäß Artikel 42 und Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens wird sich Litauen nicht verpflichten, die in Artikel 26, Absatz 2, erwähnte Verfahrenskosten oder Kosten, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern entstehen, zu übernehmen, es sei denn, dass solche Kosten durch das System der Verfahrenshilfe und -beratung Litauens gedeckt sind.
Litauen hat als zentrale Behörde bestimmt:
„The Ministry of Social Security and Labour
Family, Children and Youth Department
Children and Youth Division
A. Vivulskio str. 11
2693 VILNIUS
Lithuania"
Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Bosnien und Herzegowina seine zentrale Behörde2 wie folgt geändert:
“Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina
Trg BiH 1
71000 SARAJEVO
Bosnia and Herzegovina"
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 214/2002
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 108/1997