BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 9. November 2005

Teil römisch drei

192. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll römisch zwei in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll römisch vier) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

192. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll römisch zwei in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll römisch vier) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll römisch zwei in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und zum Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll römisch vier) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2002,), gemäß Artikel 8, des Übereinkommens abgegeben:

Staaten:

Datum der Abgabe der Notifikationen:

Protokoll römisch zwei

in der geänderten Fassung

Protokoll römisch vier

Albanien

28. August 2002

28. August 2002

Belarus

2. März 2004

Burkina Faso

26. November 2003

26. November 2003

Chile

15. Oktober 2003

15. Oktober 2003

Costa Rica

17. Dezember 1998

Ecuador

16. Dezember 2003

Guatemala

30. August 2002

Honduras

30. Oktober 2003

30. Oktober 2003

Lettland

22. August 2002

Liberia

16. September 2005

16. September 2005

Malta

24. September 2004

24. September 2004

Mauritius

24. Dezember 2002

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

31. Mai 2005

Pakistan

9. März 1999

Paraguay

22. September 2004

Polen

14. Oktober 2003

23. September 2004

Rumänien

25. August 2003

25. August 2003

Russische Föderation

2. März 2005

Serbien und Montenegro

12. August 2003

Sierra Leone

30. September 2004

30. September 2004

Slowenien

3. Dezember 2002

3. Dezember 2002

Sri Lanka

24. September 2004

24. September 2004

Türkei

2. März 2005

2. März 2005

Turkmenistan

19. März 2004

Ukraine

28. Mai 2003

Venezuela

19. April 2005

Zypern

22. Juli 2003

22. Juli 2003

Anlässlich ihrer Notifikation haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

zum Protokoll römisch zwei in der geänderten Fassung: Belarus:

Gemäß Ziffer 3, c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls römisch zwei schiebt die Republik Belarus die Umsetzung von Ziffer 3, b des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls römisch zwei für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls römisch zwei auf.

Lettland:

Gemäß Ziffer 2, c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls römisch zwei erklärt die Republik Lettland, dass sie die Umsetzung von Ziffer 2, b für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls römisch zwei aufschiebt.

Pakistan: Artikel 1:

Artikel 2 Absatz 3:

Artikel 3 Absatz 9:

Technischer Anhang Ziffer 2 c und 3 c:

Pakistan erklärt, dass die Umsetzung der Ziffern 2 b und 3 a und b aufgeschoben wird, wie in Ziffer 2 c und 3 c jeweils vorgesehen.

Russische Föderation:

  1. Ziffer eins
    Für die Auslegung von Artikel 3, Absatz 10, Litera c, des Protokolls römisch zwei versteht die Russische Föderation unter Alternativen nichttödliche Vorrichtungen und Technologien, die keine Antipersonenminen sind und die vorübergehend eine oder mehrere Personen behindern, paralysieren oder ihre Anwesenheit anzeigen können, ohne ihnen einen irreversiblen Schaden zuzufügen;
  2. Ziffer 2
    Bei der Umsetzung von Artikel 5, Absatz 2, Litera a, des Protokolls römisch zwei vertritt die Russische Föderation die Auffassung, dass Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind, innerhalb eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets angebracht werden, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muss von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muss zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Außengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein. Die auf diesem Ort bezeichnete Linie der Staatsgrenze darf als Teil der Außenmarkierung eines verminten Gebiets innerhalb der Grenzzone betrachtet werden, wenn es aktive und wiederholte Versuche von bewaffneten Eindringlingen zu deren Überschreitung gibt oder wenn militärische, wirtschaftliche, geographische oder andere Bedingungen den Einsatz von Streitkräften unmöglich machen. Die Zivilbevölkerung wird rechtzeitig über die Gefahr der Minen informiert werden und darf das verminte Gebiet nicht betreten;
  3. Ziffer 3
    Für die Auslegung von Artikel 7, Absatz eins, lit. (i) des Protokolls römisch zwei versteht die Russische Föderation unter kulturellem oder geistigem Erbe der Völker das Kulturgut gemäß Artikel eins, nach dem Abkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1954;
  4. Ziffer 4
    Die Russische Föderation versteht unter der in Ziffer 2, (a) des Technischen Anhangs zum Protokoll römisch zwei erwähnten allgemein verfügbaren technischen Minensuchausrüstung die in der Russischen Föderation verfügbare Minensuchausrüstung, die den Erfordernissen der erwähnten Ziffer entspricht.
  5. Ziffer 5
    Die Russische Föderation wird gemäß Ziffer 2, (c) und Ziffer 3, (c) des Technischen Anhangs zu Protokoll römisch zwei die Einhaltung von Ziffer 2, (b) und Ziffer 3, (a) und (b) nicht später als innerhalb von neun Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls sicherstellen.

zum Protokoll IV: Polen:

Polen geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls römisch vier auch in Friedenszeiten einzuhalten sind.

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