Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 9. November 2005 |
Teil römisch drei |
190. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1978,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1994,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Bangladesch |
5. Oktober 1998 |
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Burkina Faso |
4. Jänner 1999 |
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China |
27. März 2001 |
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Dschibuti |
5. November 2002 |
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Eritrea |
17. April 2001 |
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Georgien |
3. Mai 1994 |
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Ghana |
7. September 2000 |
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Kuwait |
21. Mai 1996 |
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Kirgisistan |
7. Oktober 1994 |
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Liberia |
22. September 2004 |
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Liechtenstein |
10. Dezember 1998 |
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Mauretanien |
17. November 2004 |
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Monaco |
28. August 1997 |
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Namibia |
28. November 1994 |
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Sierra Leone |
23. August 1996 |
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Sudan |
18. März 1986 |
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Swasiland |
26. März 2004 |
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Tadschikistan |
4. Jänner 1999 |
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Thailand |
5. September 1999 |
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Timor-Leste |
16. April 2003 |
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Tschad |
9. Juni 1995 |
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Türkei |
23. September 2003 |
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Turkmenistan |
1. Mai 1997 |
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Usbekistan |
28. September 1995 |
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an den Pakt gebunden zu erachten:
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Staaten: |
mit Wirksamkeit vom: |
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die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
17. September 1991 |
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Serbien und Montenegro |
27. April 1992 |
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch ist der Auffassung, dass die Worte “Recht der Völker auf Selbstbestimmung“ in diesem Artikel im historischen Kontext von Kolonialherrschaft, -verwaltung, Fremdbeherrschung, Okkupation und ähnlichen Situationen anzuwenden sind.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird die Artikel 2 und 3 insofern anwenden, als sie sich auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau beziehen, dies im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung und im Besonderen hinsichtlich bestimmter Aspekte wirtschaftlicher Rechte nämlich des Erbrechts.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch wird die Artikel 7 und 8 unter den Bedingungen und im Einklang mit den in der Verfassung und den einschlägigen Gesetzen Bangladeschs vorgesehenen Verfahren anwenden.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch akzeptiert die Bestimmungen der Artikel 10 und 13 des Paktes grundsätzlich und wird diese zunehmend gemäß den bestehenden wirtschaftlichen Bedingungen und Entwicklungsplänen für das Land umsetzen.
Die Einwohner Macaos werden in den ihnen zustehenden Rechten und Freiheiten nicht beschränkt, wenn nicht durch Gesetz anders vorgesehen. Solche Einschränkungen dürfen nicht gegen die Bestimmungen des Paktes, die auf die Sonderverwaltungsregion Macao anwendbar sind, verstoßen.
Innerhalb des obigen Umfangs übernimmt die Regierung der Volksrepublik China die Verantwortung für die internationalen Rechte und Verpflichtungen, die einer Partei des Paktes zukommen.
Obwohl die in den Artikeln 2 Absatz 2 und 3 enthaltenen wichtigen Grundsätze im Einklang mit den Bestimmungen der kuwaitischen Verfassung im allgemeinen und deren Artikel 29 im besonderen stehen und von der Regierung Kuwaits unterstützt werden, müssen die Rechte, auf die sich die Artikel beziehen, innerhalb der vom kuwaitischen Recht gesetzten Grenzen ausgeübt werden.
Die Regierung Kuwaits erklärt, dass die kuwaitische Gesetzgebung die Rechte von kuwaitischen und nichtkuwaitischern Arbeitern garantiert, dass aber die Bestimmungen über soziale Sicherheit nur für Kuwaiter gelten.
Die Regierung Kuwaits behält sich das Recht vor, Artikel 8 Absatz eins (, d,) nicht anzuwenden.
Die Fürstliche Regierung erklärt, dass sie den in Artikel 2 Absatz 2, verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung hinsichtlich der nationalen Herkunft so auslegt, dass damit keine automatische Verpflichtung der Staaten verbunden ist, Ausländern dieselben Rechte zu gewähren wir ihren Staatsangehörigen.
Die Fürstliche Regierung erklärt, dass die Artikel 6, 9, 11 und 13 die Bestimmungen, die den Zugang von Ausländern zur Arbeit und Bedingungen des Aufenthalts für die Gewährung von Sozialleistungen festlegen, nicht beeinträchtigen.
Die Fürstliche Regierung erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass Artikel 8 Absatz eins, (a), (b), (c) über die Ausübung der Rechte der Gewerkschaften mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über Formalitäten, Bedingungen und Verfahren zur Sicherung der effektiven gewerkschaftlichen Vertretung und zur Förderung von harmonischen Arbeitsbeziehungen vereinbar ist.
Die Fürstliche Regierung erklärt, dass sie bei der Anwendung des Rechts auf Streik nach Artikel 8 die gesetzlich vorgeschriebenen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Gewährleistung der Rechte und Freiheiten anderer und zum Schutz des Ordre public, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Moral nötigen Erfordernisse, Bedingungen, Begrenzungen und Beschränkungen berücksichtigen wird.
Artikel 8 Absatz 2, ist so auszulegen, dass er auf die Mitglieder der Polizei, die Bediensteten von Staat, Gemeinde und öffentlichen Unternehmen anzuwenden ist.
Die Regierung des Königreiches Thailand erklärt, dass der Ausdruck "Selbstbestimmung" in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens so ausgelegt werden sollte, dass er mit jenem übereinstimmt, der in der Wiener Erklärung sowie dem Aktionsprogramm aufscheint, die von der Weltkonferenz für Menschenrechte am 25. Juni 1993 verabschiedet wurden.
Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Verpflichtungen des Paktes im Einklang mit den Verpflichtungen der Charta der Vereinten Nationen (besonders mit deren Artikel 1 und 2) umsetzen wird.
Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Paktes nur den Staaten gegenüber umsetzen wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen hat.
Die Republik Türkei erklärt, dass dieser Pakt ausschließlich in Bezug auf das nationale Hoheitsgebiet ratifiziert wird, wo die Verfassung sowie die rechtlichen und administrativen Beschlüsse Anwendung finden.
Die Republik Türkei behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 3 und 4 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im Einklang mit den Bestim-mungen der Artikel 3, 14 und 42 der Verfassung der Republik Türkei auszulegen und anzuwenden.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre erklärten Vorbehalte teilweise oder ganz zurückgezogen bzw. geändert:
Die Regierung Kongos teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. März 2001 ihre Ent-scheidung mit, den folgenden anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt1 zurückzuziehen:
„Die Regierung der Volksrepublik Kongo erklärt, dass sie sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 3 und 4 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nicht gebunden erachtet,...
Durch Artikel 13 Absätze 3 und 4 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte wird der Grundsatz der Bildungsfreiheit bestätigt, indem es den Eltern freigestellt wird, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen. Diese Bestimmungen berechtigen auch Personen dazu, Bildungseinrichtungen zu schaffen oder zu leiten.
Derartige Bestimmungen verletzen in unserem Land den Grundsatz der Verstaatlichung des Bildungswesens und das Monopol des Staates in diesem Bereich.“
Die Regierung Neuseelands teilte dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. September 2003 ihre Entscheidung mit, den folgenden Vorbehalt1 nur in Bezug auf die großstädtischen Gebiete Neuseelands zurückzuziehen:
Die Regierung von Neuseeland behält sich das Recht vor, unter den derzeit vorhersehbaren wirtschaftlichen Verhältnissen, die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 betreffend bezahlten Mutterschaftsurlaub oder Urlaub mit angemessenen Sozialversicherungsleistungen, aufzuschieben.
Neuseeland erklärt weiters dass, im Einklang mit dem verfassungsmäßigen Status von Tokelau und unter Berücksichtigung des Einsatzes der Regierung von Neuseeland für die Entwicklung der Autonomie in Tokelau mittels eines Aktes der Selbstbestimmung nach der Charta der Vereinten Nationen, sich die Zurückziehung dieses Vorbehalts nicht auf Tokelau erstreckt, außer und bis zu diesem Zweck eine Erklärung von der Regierung von Neuseeland bei dem Depositär, basierend auf entsprechender Beratung mit diesem Gebiet, abgegeben wird.
Schüssel
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 423/1985