Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 25. Oktober 2005 |
Teil römisch drei |
185. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunden zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 168 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2002,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Beitritts-, bzw. Annahmeurkunde: |
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Afghanistan |
24. September 2003 |
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Ägypten |
9. August 2005 |
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Andorra |
23. September 2004 |
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Äquatorialguinea |
7. Februar 2003 |
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Argentinien |
25. September 2003 |
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Armenien |
16. März 2004 |
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Australien |
9. August 2002 |
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Äthiopien |
16. April 2003 |
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Bahrain |
21. September 2004 |
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Bangladesch |
20. Mai 2005 |
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Barbados |
18. September 2002 |
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Belgien |
20. Mai 2005 |
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Benin |
31. Juli 2003 |
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Bosnien und Herzegowina |
11. August 2003 |
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Brasilien |
23. August 2002 |
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Brunei Darussalam |
14. März 2002 |
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Burkina Faso |
1. Oktober 2003 |
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Côte d'Ivoire |
13. März 2002 |
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Deutschland |
23. April 2003 |
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Dominica |
24. September 2004 |
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Dschibuti |
1. Juni 2004 |
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El Salvador |
15. Mai 2003 |
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Estland |
10. April 2002 |
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Finnland |
28. Mai 2002 |
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Gabun |
10. März 2005 |
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Georgien |
18. Februar 2004 |
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Ghana |
6. September 2002 |
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Griechenland |
27. Mai 2003 |
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Honduras |
25. März 2003 |
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Irland |
30. Juni 2005 |
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Island |
15. April 2002 |
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Israel |
10. Februar 2003 |
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Italien |
16. April 2003 |
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Jamaika |
9. August 2005 |
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Kamerun |
21. März 2005 |
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Kanada |
3. April 2002 |
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Kap Verde |
10. Mai 2002 |
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Kasachstan |
6. November 2002 |
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Kiribati |
15. September 2005 |
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Kolumbien |
14. September 2004 |
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Komoren |
25. September 2003 |
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Republik Korea |
17. Februar 2004 |
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Kroatien |
2. Juni 2005 |
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Kuwait |
19. April 2004 |
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Demokratische Volksrepublik Laos |
22. August 2002 |
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Lettland |
25. November 2002 |
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Liberia |
5. März 2003 |
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Liechtenstein |
26. November 2002 |
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Litauen |
17. März 2004 |
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Luxemburg |
6. Februar 2004 |
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Madagaskar |
24. September 2003 |
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Malawi |
11. August 2003 |
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Malaysia |
24. September 2003 |
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Mali |
28. März 2002 |
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Marshallinseln |
27. Jänner 2003 |
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Mauretanien |
30. April 2003 |
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Mauritius |
24. Jänner 2003 |
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die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
30. August 2004 |
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Mexiko |
20. Jänner 2003 |
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Föderierte Staaten von Mikronesien |
23. September 2003 |
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Moldau |
10. Oktober 2002 |
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Mosambik |
14. Jänner 2003 |
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Nauru |
2. August 2005 |
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Neuseeland |
4. November 2002 |
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Nicaragua |
17. Jänner 2003 |
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Niger |
26. Oktober 2004 |
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Pakistan |
13. August 2002 |
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Papua-Neuguinea |
30. September 2003 |
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Paraguay |
22. September 2004 |
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Philippinen |
7. Jänner 2004 |
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Polen |
3. Februar 2004 |
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Ruanda |
13. Mai 2002 |
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Rumänien |
29. Juli 2004 |
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San Marino |
12. März 2002 |
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Schweiz |
23. September 2003 |
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Senegal |
27. Oktober 2003 |
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Serbien und Montenegro |
31. Juli 2003 |
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Seychellen |
22. August 2003 |
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Sierra Leone |
26. September 2003 |
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Slowenien |
25. September 2003 |
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St. Vincent und die Grenadinen |
15. September 2005 |
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Südafrika |
1. Mai 2003 |
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Swasiland |
4. April 2003 |
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Tadschikistan |
29. Juli 2002 |
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Togo |
10. März 2003 |
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Tonga |
9. Dezember 2002 |
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Tunesien |
22. April 2005 |
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Türkei |
30. Mai 2002 |
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Uganda |
5. November 2003 |
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Ukraine |
26. März 2002 |
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Venezuela |
23. September 2003 |
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Vereinigte Arabische Emirate |
23. September 2005 |
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Vereinigte Republik Tansania |
22. Jänner 2003 |
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Vereinigte Staaten |
26. Juni 2002 |
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für die in Artikel 6, Absatz 2, Litera b, c und d vorgesehenen Fälle.
Die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet und hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Vorlage des Streitfalls an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit im nationalen Recht für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle mit Wirkung vom 8. September 2002.
Das Königreich Bahrain erachtet sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden.
Zu Artikel 11, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Belgien folgenden Vorbehalt:
Die Föderative Republik Brasilien erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für die in Artikel 6, Absatz 2, Litera a, b und e vorgesehenen Fälle.
Die Bundesrepublik Deutschland versteht Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens so, dass der Begriff „Streitkräfte eines Staates“ auch die nationalen Kontingente bei den Truppen der Vereinten Nationen umfasst. Die Bundesrepublik Deutschland ist weiter der Auffassung, dass der Begriff „Streitkräfte eines Staates“ auch Polizeikräfte umfasst.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten nach nationalem Recht für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.
Die Republik El Salvador erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten nach nationalem Recht für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz eins, 2 und 4 vorgesehenen Fälle.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.
Die Regierung des Staates Israel versteht Artikel eins, Absatz 4, des Übereinkommens so, dass der Begriff „Streitkräfte eines Staates“ nach dem nationalen Recht Israels operierende Polizei- und Sicherheitskräfte umfasst.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.
Die Regierung des Staates Israel ist der Auffassung, dass der Begriff „humanitäres Völkerrecht“ in Artikel 19, des Übereinkommens dieselbe substantielle Bedeutung hat wie der Begriff „Kriegsrecht (ius in bello)“. Dieses Rechtsgebiet beinhaltet nicht die Bestimmungen der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen von 1977, denen Israel nicht angehört.
Die Regierung des Staates Israel ist der Auffassung, dass nach Artikel eins, Absatz 4 und Artikel 19, das Übereinkommen nicht auf Zivilisten anwendbar ist, die offizielle Tätigkeiten der Streitkräfte eines Staates leiten oder organisieren.
Der Staat Israel erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass er sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
Erklärung betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 angeführten Straftaten hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 2 Litera d, festgelegten Gerichtsbarkeit.
Kanada erklärt, dass es der Auffassung ist, dass die Anwendung von Artikel 2, Absatz 3, Litera c, des Übereinkommens auf Handlungen beschränkt ist, die zur Unterstützung einer Verschwörung von zwei oder mehreren Personen begangen werden, um eine bestimmte in Artikel 2, Absatz eins, oder 2 genannte Straftat zu begehen.
Kolumbien erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass es sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, über Begründung der Gerichtsbarkeit nach nationalem Recht betreffend Absatz 2, dieses Artikels.
Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens stellt die Republik Korea folgende Informationen über ihre Strafgerichtsbarkeit zur Verfügung. Die Grundsätze der Strafgerichtsbarkeit sind in Kapitel römisch eins Teil römisch eins des Koreanischen Strafgesetztes festgelegt. Die Bestimmungen lauten wie folgt:
Das Strafgesetz ist auf Koreaner und Fremde anwendbar, die innerhalb der Grenzen der Republik Korea eine Straftat begehen.
Dieses Gesetz ist auf koreanische Staatsangehörige anwendbar, die eine Straftat außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen.
Dieses Gesetz ist anwendbar auf Fremde, die eine Straftat an Bord eines koreanischen Schiffes oder Luftfahrzeuges außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen.
Dieses Gesetz ist auf Fremde anwendbar, die eine der unten genannten Straftaten außerhalb der Grenzen der Republik Korea begehen:
Dieses Gesetz ist auf einen Fremden anwendbar, der eine andere als im vorangegangenen "Art". genannte Straftat gegen die Republik Korea oder ihre Staatsangehörigen außerhalb der Grenzen der Republik Korea begeht, es sei denn diese Handlung ist nach der lex loci delictus keine Straftat oder von der Verfolgung oder Vollstreckung der Strafe ausgenommen.
Die Bestimmungen des vorangegangenen Artikels sind auch auf von anderen Gesetzen vorgesehene Straftaten anwendbar, wenn diese Gesetze ihrerseits nichts anderes vorsehen.
Gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Artikel 20, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass, um eine Streitigkeit über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, die Zustimmung aller von der Streitigkeit betroffenen Parteien erforderlich ist.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz eins und 2 vorgesehenen Fälle.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :, Mexiko übt über die im Übereinkommen genannten Straftaten Gerichtsbarkeit in den Fällen von Artikel 6, Absatz 2, Litera a, b und d aus.
Die Republik Mosambik erklärt gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Übereinkommens, dass sie sich an die Bestimmungen von Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet und hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Vorlage des Streitfalls an ein Schiedsgericht oder den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Die Republik Mosambik erklärt weiters, dass sie nach ihrer Verfassung und den nationalen Gesetzen mosambikanische Staatsangehörige nicht ausliefern darf und wird. Mosambikanische Staatsangehörige werden daher vor nationale Gerichte gestellt.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass nichts in diesem Übereinkommen auf Kämpfe, einschließlich bewaffneter Kämpfe, die gemäß den Bestimmungen des Völkerrechts gegen jegliche fremde oder ausländische Besetzung oder Vorherrschaft zur Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes begonnen wurden, anwendbar ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit Artikel 53, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969, der vorsieht, dass ein Abkommen oder Vertrag nichtig ist, wenn es oder er im Zeitpunkt seines Abschlusses in Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht und das Selbstbestimmungsrecht ist allgemein anerkannt als zwingendes Recht.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit im nationalem Recht nach Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :, Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens weist Schweden auf seine Strafgerichtsbarkeit hin. Die Grundsätze der schwedischen Strafgerichtsbarkeit sind in Kapitel 2 Abschnitt 1 bis 5 des schwedischen Strafgesetzbuches festgelegt.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend die Begründung der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz 2, vorgesehenen Fälle.
Anlässlich der Einwilligung dem Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge beizutreten, erklärt die Republik Tunesien, dass sie sich an die Bestimmungen des Artikel 20, Absatz eins, nicht gebunden erachtet und bekräftigt, dass Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit ihrer vorherigen Zustimmung dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden dürfen.
Die Bestimmungen von Artikel 19, Absatz 2, verhindern nicht, dass die Ukraine Jurisdiktion über die Mitglieder der Streitkräfte eines Staates ausübt, wenn ihre Handlungen illegal sind. Das Übereinkommen wird insofern angewendet, als derartige Handlungen nicht durch andere völkerrechtliche Vorschriften geregelt sind.
Erklärung gemäß Artikel 6, Absatz 3, betreffend das Bestehen der Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2, genannten Straftaten für alle in Artikel 6, Absatz eins und 2 vorgesehenen Fälle nach ungarischem Strafrecht.
Gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge erklärt die Bolivarische Republik Venezuela einen ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der Klausel in Absatz eins, dieses Artikels. Folglich, erachtet sie sich nicht daran gebunden, auf das Schiedsverfahren als Mittel der Streitbeilegung zurückzugreifen und erkennt die verpflichtende Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht an.
Ferner erklärt die Bolivarische Republik Venezuela gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge, dass sie in ihrem nationalen Recht Gerichtsbarkeit über jene Straftaten begründet hat, die in den von Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens erfassten Situationen und Umständen begangen wurden.
Vorbehalt zu Artikel 20 Absatz 1, der die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten regelt, in Folge dessen sich die Vereinigten Arabischen Emirate nicht an diesen Absatz betreffend Schiedsverfahren gebunden erachten.
Außerdem wird die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten der in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens angeführten Fällen regeln und dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Volksrepublik China mit Wirkung vom 13. November 2001 entschieden, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macao Anwendung finden wird.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Neuseeland mit Wirkung vom 4. November 2002 erklärt, dass sich der Beitritt Neuseelands zu diesem Übereinkommen bis zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung der Regierung Neuseelands nach Konsultation mit Tokelau nicht auf dieses Gebiet erstreckt.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Niederlande mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf Aruba mit folgender Erklärung Anwendung finden wird:
Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass Artikel 8, Absatz eins, des Übereinkommens das Recht der zuständigen Gerichtsbehörden einschließt, zu entscheiden, eine Person, die unter Verdacht steht, eine solche Straftat begangen zu haben, nicht strafrechtlich zu verfolgen, wenn nach Auffassung der zuständigen Gerichtsbehörden aufgrund schwerer verfahrensrechtlicher Bedenken eine wirksame Strafverfolgung unmöglich erscheint.
Schüssel