BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 11. Oktober 2005

Teil römisch drei

178. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

178. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1988,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 245 aus 2002,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Gabun

15. Dezember 2004

Kirgisistan

11. Mai 1999

Republik Korea

17. Februar 2004

Liberia

16. September 2005

Uruguay

25. Jänner 1999

Zypern

7. März 2005

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Estland die anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen abgegebene Erklärung1 mit Wirkung vom 9. März 2004 zurückgezogen.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Island:

Unter Bezugnahme auf Artikel 94, Absatz eins, findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Kaufverträge und deren Zustandekommen, wenn die Parteien ihre Niederlassung in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen oder Schweden haben.

Kanada:

Die Regierung Kanadas erklärt gemäß Artikel 93, des Übereinkommens, dass dieses zusätzlich zu den Provinzen Alberta, Britisch Kolumbien, Manitoba, New Brunswick, Neufundland und Labrador, Nova Scotia, Ontario, Prince Edward Island, Quebec und Saskatchewan sowie die Northwest Territories und das Yukon Territory auch auf das Gebiet von Nunavut ausgedehnt wird.

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 843/1993