BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 9. September 2005

Teil römisch drei

165. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

165. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2002,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Afghanistan

30. November 2004

Jamaika

10. Juli 2002

Katar

30. Dezember 2002

Nicaragua

24. September 2003

Pakistan

24. Juli 2005

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Afghanistan:

Afghanistan wird das Übereinkommen nur (i) auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind und (ii) auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Afghanistans als Handelssachen angesehen werden, anwenden.

Jamaika:

Die Regierung Jamaikas wird das Übereinkommen gemäß Artikel eins, Absatz 3, auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.

Die Regierung Jamaikas erklärt weiter, dass sie das Übereinkommen gemäß Artikel eins, Absatz 3, nur auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Jamaikas als Handelssachen angesehen werden, anwenden wird.

Pakistan:

Die Islamische Republik Pakistan wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.

Schüssel