Jahrgang 2005 |
Ausgegeben am 9. September 2005 |
Teil römisch drei |
165. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2002,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Afghanistan |
30. November 2004 |
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Jamaika |
10. Juli 2002 |
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Katar |
30. Dezember 2002 |
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Nicaragua |
24. September 2003 |
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Pakistan |
24. Juli 2005 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Afghanistan wird das Übereinkommen nur (i) auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind und (ii) auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Afghanistans als Handelssachen angesehen werden, anwenden.
Die Regierung Jamaikas wird das Übereinkommen gemäß Artikel eins, Absatz 3, auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.
Die Regierung Jamaikas erklärt weiter, dass sie das Übereinkommen gemäß Artikel eins, Absatz 3, nur auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Jamaikas als Handelssachen angesehen werden, anwenden wird.
Die Islamische Republik Pakistan wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.
Schüssel