BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2005

Ausgegeben am 26. August 2005

Teil römisch drei

154. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

154. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 79 aus 2005,) hinterlegt:

Staaten:

Hinterlegung d. Urkunde:

In Kraft getreten am:

Indien

26. Oktober 2004

14. Juli 2005

Polen

19. November 2004

14. August 2005

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben nachstehende Staaten gemäß Artikel 6, als zuständige Behörde bestimmt:

Indien:

The Ministry of External Affairs of the Government of India.

Polen:

The Ministry of Foreign Affairs.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Kolumbien erklärt, dass beginnend mit 1. Mai 2005 die Unterschrift, welche auf dem kolumbianischen Apostilleformat ersichtlich ist nicht mehr länger in Tinte geschrieben, sondern gescannt wird.

Rumänien1 hat am 17. Juni 2005 gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Übereinkommens die ab 1. September 2005 zuständigen Behörden für das Ausstellen der Apostille notifiziert:

Schüssel

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 79/2005